Schweizer Botschaften reduzieren die Tätigkeit von Schleppern
- ShortId
-
08.5295
- Id
-
20085295
- Updated
-
14.11.2025 07:36
- Language
-
de
- Title
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Schweizer Botschaften reduzieren die Tätigkeit von Schleppern
- AdditionalIndexing
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2811;Botschaft im Ausland;Asylverfahren;illegale Zuwanderung
- 1
-
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K100201020103, Botschaft im Ausland
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Frage sich hauptsächlich auf die Möglichkeit der Gesucheinreichung aus dem Ausland bezieht.</p><p>Die Artikel 19 und 20 des Asylgesetzes sehen vor, dass ein Asylgesuch auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann. Der Bundesrat kann nicht abschliessend beurteilen, ob diese Form der Asylgesuchstellung geeignet ist, die Schleppertätigkeit (bzw. schlepperähnliche Tätigkeiten) erheblich zu reduzieren. Die Mehrheit aller Asylsuchenden will erfahrungsgemäss in die Schweiz, um sich wirtschaftlichen und sozialen Missständen zu entziehen, um eine Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände herbeizuführen oder um eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Das Stellen eines Asylgesuches ist hier Mittel zum Zweck. Wird ein Asylgesuch auf einer Auslandvertretung gestellt und keine Einreisebewilligung erteilt, werden die betroffenen Personen gegebenenfalls weiterhin die Dienste von Schleppern beanspruchen, um nach Europa bzw. in die Schweiz zu gelangen. Die Schleppertätigkeit würde wohl nur in massgeblichem Umfang reduziert, wenn jedes Asylgesuch auf der Botschaft automatisch eine Einreisebewilligung in die Schweiz nach sich ziehen würde, was dem geltenden Gesetz zuwiderläuft.</p><p>Im Übrigen erhärten sich die Hinweise, dass die vom schweizerischen Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit, auf Auslandvertretungen ein Asylgesuch zu stellen, in gewissen Herkunfts- und Transitländern mitgeholfen hat, Strukturen entstehen zu lassen, welche zumindest als "schlepperähnlich" bezeichnet werden müssen. Als schlepperähnlich ist eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn ein Vermittler sich auf legale Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten beschränkt. Die Vermittler suchen bisweilen gezielt Migrationswillige und informieren diese - gegen Bezahlung - über die Möglichkeit, auf Schweizer Auslandvertretungen ein Asylgesuch zu stellen. Die Vermittler helfen bei Übersetzungen, geben Tipps, übernehmen Transportfahrten, sind gegebenenfalls bei der Beschaffung geeigneter Dokumente behilflich und instruieren bisweilen auch potenzielle Asylsuchende über erfolgversprechende Vorbringen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 19 des Asylgesetzes kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an der Grenze oder in den Empfangsstellen gestellt werden.</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Regelung im Asylgesetz die Tätigkeit von Schleppern reduziert?</p>
- Schweizer Botschaften reduzieren die Tätigkeit von Schleppern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Frage sich hauptsächlich auf die Möglichkeit der Gesucheinreichung aus dem Ausland bezieht.</p><p>Die Artikel 19 und 20 des Asylgesetzes sehen vor, dass ein Asylgesuch auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann. Der Bundesrat kann nicht abschliessend beurteilen, ob diese Form der Asylgesuchstellung geeignet ist, die Schleppertätigkeit (bzw. schlepperähnliche Tätigkeiten) erheblich zu reduzieren. Die Mehrheit aller Asylsuchenden will erfahrungsgemäss in die Schweiz, um sich wirtschaftlichen und sozialen Missständen zu entziehen, um eine Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände herbeizuführen oder um eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Das Stellen eines Asylgesuches ist hier Mittel zum Zweck. Wird ein Asylgesuch auf einer Auslandvertretung gestellt und keine Einreisebewilligung erteilt, werden die betroffenen Personen gegebenenfalls weiterhin die Dienste von Schleppern beanspruchen, um nach Europa bzw. in die Schweiz zu gelangen. Die Schleppertätigkeit würde wohl nur in massgeblichem Umfang reduziert, wenn jedes Asylgesuch auf der Botschaft automatisch eine Einreisebewilligung in die Schweiz nach sich ziehen würde, was dem geltenden Gesetz zuwiderläuft.</p><p>Im Übrigen erhärten sich die Hinweise, dass die vom schweizerischen Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit, auf Auslandvertretungen ein Asylgesuch zu stellen, in gewissen Herkunfts- und Transitländern mitgeholfen hat, Strukturen entstehen zu lassen, welche zumindest als "schlepperähnlich" bezeichnet werden müssen. Als schlepperähnlich ist eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn ein Vermittler sich auf legale Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten beschränkt. Die Vermittler suchen bisweilen gezielt Migrationswillige und informieren diese - gegen Bezahlung - über die Möglichkeit, auf Schweizer Auslandvertretungen ein Asylgesuch zu stellen. Die Vermittler helfen bei Übersetzungen, geben Tipps, übernehmen Transportfahrten, sind gegebenenfalls bei der Beschaffung geeigneter Dokumente behilflich und instruieren bisweilen auch potenzielle Asylsuchende über erfolgversprechende Vorbringen.</p>
- <p>Gemäss Artikel 19 des Asylgesetzes kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an der Grenze oder in den Empfangsstellen gestellt werden.</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Regelung im Asylgesetz die Tätigkeit von Schleppern reduziert?</p>
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