Was unternimmt das Bundesamt für Polizei gegen die Neonazis?
- ShortId
-
08.5356
- Id
-
20085356
- Updated
-
28.07.2023 09:59
- Language
-
de
- Title
-
Was unternimmt das Bundesamt für Polizei gegen die Neonazis?
- AdditionalIndexing
-
09;Bundespolizei;Nationalsozialismus;politische Polizei
- 1
-
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- L05K0804040501, Bundespolizei
- L05K0403030301, politische Polizei
- Texts
-
- <p>Der Psychiater, ein deutscher Staatsbürger, war bereits von 1997 bis 2002 an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich tätig. Wegen eines kantonalen Strafverfahrens, das später eingestellt wurde, wurde das Arbeitsverhältnis damals aufgelöst. Der Psychiater verliess die Schweiz und fand eine Anstellung im Universitätsklinikum in Halle in Deutschland. Auch diese Anstellung musste er verlassen, weil er eine hohe Funktion in der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands innehatte.</p><p>Die zuständige deutsche Behörde orientierte den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei im Mai 2006, dass der Psychiater sich wiederum nach Zürich abgemeldet habe. Die Sicherheitsbehörden des Kantons Zürich wurden durch den DAP umgehend über den erneuten Aufenthalt des Psychiaters und seine rechtsextreme Vergangenheit in Deutschland informiert, verbunden mit dem Auftrag, allfällige gewaltextremistische Aktivitäten des Deutschen festzustellen. Solche wurden in der Folge nicht registriert.</p><p>Auskünfte an Arbeitgeber erfolgen in der Schweiz mit allergrösster Zurückhaltung. Eine Orientierung kantonaler öffentlicher Arbeitgeber durch die zuständige kantonale Behörde ist in der Schweiz nur dann möglich, wenn es für die Sicherheit der betroffenen Amtsstelle oder zur Abwendung von erheblichen Gefährdungen Privater notwendig ist (Art. 17 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und Art. 18 Abs. 3 der Verordnung dazu). Im Gegensatz dazu besteht in Deutschland eine gesetzliche Pflicht der Verfassungsschutzbehörden zu entsprechender Orientierung öffentlicher Arbeitgeber.</p><p>Im Übrigen unternimmt das Bundesamt für Polizei zusammen mit den Kantonen grosse Anstrengungen, um jeglichen Gewaltextremismus frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Es sei dafür auf den neuesten Bericht "Innere Sicherheit der Schweiz" verwiesen. Seit Jahren verzeigt die Schweizer Polizei systematisch jegliche rassistische Aktivität im Sinne des Rassismusartikels (Art. 261bis des Strafgesetzbuches).</p>
- <p>Kürzlich wurde aufgedeckt, dass ein Kadermitarbeiter bei der IV-Stelle in Zürich angestellt wurde, der eine pädophile Vergangenheit und eine Verbindung zu rechtsextremen Kreisen hat. Anscheinend war die Bundespolizei darüber informiert. Trotzdem wurden keine vorsorglichen Massnahmen getroffen.</p><p>Wozu dienen denn all die Extremismusberichte, wenn in konkreten Fällen nichts unternommen wird?</p>
- Was unternimmt das Bundesamt für Polizei gegen die Neonazis?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Psychiater, ein deutscher Staatsbürger, war bereits von 1997 bis 2002 an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich tätig. Wegen eines kantonalen Strafverfahrens, das später eingestellt wurde, wurde das Arbeitsverhältnis damals aufgelöst. Der Psychiater verliess die Schweiz und fand eine Anstellung im Universitätsklinikum in Halle in Deutschland. Auch diese Anstellung musste er verlassen, weil er eine hohe Funktion in der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands innehatte.</p><p>Die zuständige deutsche Behörde orientierte den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei im Mai 2006, dass der Psychiater sich wiederum nach Zürich abgemeldet habe. Die Sicherheitsbehörden des Kantons Zürich wurden durch den DAP umgehend über den erneuten Aufenthalt des Psychiaters und seine rechtsextreme Vergangenheit in Deutschland informiert, verbunden mit dem Auftrag, allfällige gewaltextremistische Aktivitäten des Deutschen festzustellen. Solche wurden in der Folge nicht registriert.</p><p>Auskünfte an Arbeitgeber erfolgen in der Schweiz mit allergrösster Zurückhaltung. Eine Orientierung kantonaler öffentlicher Arbeitgeber durch die zuständige kantonale Behörde ist in der Schweiz nur dann möglich, wenn es für die Sicherheit der betroffenen Amtsstelle oder zur Abwendung von erheblichen Gefährdungen Privater notwendig ist (Art. 17 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und Art. 18 Abs. 3 der Verordnung dazu). Im Gegensatz dazu besteht in Deutschland eine gesetzliche Pflicht der Verfassungsschutzbehörden zu entsprechender Orientierung öffentlicher Arbeitgeber.</p><p>Im Übrigen unternimmt das Bundesamt für Polizei zusammen mit den Kantonen grosse Anstrengungen, um jeglichen Gewaltextremismus frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Es sei dafür auf den neuesten Bericht "Innere Sicherheit der Schweiz" verwiesen. Seit Jahren verzeigt die Schweizer Polizei systematisch jegliche rassistische Aktivität im Sinne des Rassismusartikels (Art. 261bis des Strafgesetzbuches).</p>
- <p>Kürzlich wurde aufgedeckt, dass ein Kadermitarbeiter bei der IV-Stelle in Zürich angestellt wurde, der eine pädophile Vergangenheit und eine Verbindung zu rechtsextremen Kreisen hat. Anscheinend war die Bundespolizei darüber informiert. Trotzdem wurden keine vorsorglichen Massnahmen getroffen.</p><p>Wozu dienen denn all die Extremismusberichte, wenn in konkreten Fällen nichts unternommen wird?</p>
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