Anpassung des Grenzwertes der Mietkosten für Mehrpersonenhaushalte. Übernahme der Mietnebenkosten
- ShortId
-
09.307
- Id
-
20090307
- Updated
-
10.04.2024 17:59
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des Grenzwertes der Mietkosten für Mehrpersonenhaushalte. Übernahme der Mietnebenkosten
- AdditionalIndexing
-
28;Ergänzungsleistung;Heizkosten;Privathaushalt;Miete
- 1
-
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L04K01020104, Miete
- L05K0102010401, Heizkosten
- L04K01070101, Privathaushalt
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Stadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen: </p><p>a. das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dahingehend zu revidieren, dass Nachzahlungen im Rahmen von Abrechnungen für Mietnebenkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt werden;</p><p>b. im gleichen Gesetz die Höchstwerte für die Mietkosten stärker nach der Haushaltgrösse zu differenzieren und mindestens einen weiteren Höchstansatz für Mehrpersonenhaushalte festzulegen.</p>
- Anpassung des Grenzwertes der Mietkosten für Mehrpersonenhaushalte. Übernahme der Mietnebenkosten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Stadt folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen: </p><p>a. das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dahingehend zu revidieren, dass Nachzahlungen im Rahmen von Abrechnungen für Mietnebenkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt werden;</p><p>b. im gleichen Gesetz die Höchstwerte für die Mietkosten stärker nach der Haushaltgrösse zu differenzieren und mindestens einen weiteren Höchstansatz für Mehrpersonenhaushalte festzulegen.</p>
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