Anpassung des Strafrechts
- ShortId
-
09.318
- Id
-
20090318
- Updated
-
10.04.2024 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des Strafrechts
- AdditionalIndexing
-
12;Strafgesetzbuch;Strafe;Strafvollzugsrecht;sexuelle Gewalt;Gewalt;Geldstrafe
- 1
-
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L03K050101, Strafe
- L04K05010107, Geldstrafe
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K01010207, Gewalt
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Schweizerische Strafgesetzbuch zu revidieren, um:</p><p>- eine Einschränkung der Sanktionenvielfalt zu erreichen;</p><p>- die Anwendbarkeit der Geldstrafe bei Gewalt- und Sexualdelikten auszuschliessen oder stark einzuschränken;</p><p>- die Regelung der Anwendbarkeit von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zu lockern;</p><p>- die Möglichkeit der Rückversetzung von Tätern während der Probezeit einer bedingten Entlassung bei einer negativen Entwicklung auszuweiten und die Vollzugsbehörde zu ermächtigen, die nötigen Sofortmassnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sichehrheit zu treffen;</p><p>- auf die Entfernung von Einträgen ins Strafregister zu verzichten.</p>
- Anpassung des Strafrechts
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Schweizerische Strafgesetzbuch zu revidieren, um:</p><p>- eine Einschränkung der Sanktionenvielfalt zu erreichen;</p><p>- die Anwendbarkeit der Geldstrafe bei Gewalt- und Sexualdelikten auszuschliessen oder stark einzuschränken;</p><p>- die Regelung der Anwendbarkeit von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zu lockern;</p><p>- die Möglichkeit der Rückversetzung von Tätern während der Probezeit einer bedingten Entlassung bei einer negativen Entwicklung auszuweiten und die Vollzugsbehörde zu ermächtigen, die nötigen Sofortmassnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sichehrheit zu treffen;</p><p>- auf die Entfernung von Einträgen ins Strafregister zu verzichten.</p>
- Anpassung des Strafrechts
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