Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer

ShortId
09.400
Id
20090400
Updated
10.02.2026 20:17
Language
de
Title
Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
AdditionalIndexing
2841;freie Schlagwörter: Ärztestopp;ärztliche Versorgung;Bewilligung;Krankenversicherung;Versorgung;Arzt/Ärztin;Vertrag des Privatrechts;Zulassungsbeschränkung
1
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L04K07010309, Versorgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
  • Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
    • Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
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