Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
- ShortId
-
09.400
- Id
-
20090400
- Updated
-
10.02.2026 20:17
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
- AdditionalIndexing
-
2841;freie Schlagwörter: Ärztestopp;ärztliche Versorgung;Bewilligung;Krankenversicherung;Versorgung;Arzt/Ärztin;Vertrag des Privatrechts;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0105051104, ärztliche Versorgung
- L04K07010309, Versorgung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
- Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
- Krankenversicherung. Übergangslösung zum Zulassungsstopp für Leistungserbringer
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Art. 55a KVG</p><p>Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von Spezialärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36 bis 48 für eine befristete Zeit vom Bedürfnis abhängig machen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kantone bestimmen die Spezialärzte nach Absatz 1.</p><p>Abs. 4</p><p>Eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.</p><p>Übergangsbestimmung</p><p>Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Ziff. II</p><p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.</p>
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