Verbesserte Erkennung jugendlicher Straftäter bei der Armee-Rekrutierung

ShortId
09.405
Id
20090405
Updated
10.04.2024 18:57
Language
de
Title
Verbesserte Erkennung jugendlicher Straftäter bei der Armee-Rekrutierung
AdditionalIndexing
09;12;junger Mensch;Rekrut;Datenübertragung;Rekrutenschule;Jugendstrafrecht;Strafregister;Gewalt;Informationsaustausch
1
  • L05K0402030302, Rekrut
  • L05K0402030703, Rekrutenschule
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K01010207, Gewalt
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dieser Ergänzung werden alle schweren Gewaltdelikte von Jugendlichen im Strafregister eingetragen, auch wenn keine Freiheitsstrafe beziehungsweise Einschliessung verhängt wird. Die Armee soll gemäss dem neuen Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme über Strafregistereinträge von Jugendlichen informiert werden, damit diese Information bei der Rekrutierung berücksichtigt werden kann (nArt. 365 Abs. 2 Bst. I i.V.m. nArt. 367 Abs. 2bis StGB). Im Strafregister sind aber gemäss Artikel 366 Absatz 3 StGB bei Jugendlichen nur Freiheitsentzüge und Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen einzutragen. Da das Jugendstrafrecht täterorientiert arbeitet und auch bei schwereren Delikten häufig keine Freiheitsentzüge angeordnet werden, ist so ein grosser Teil von Strafen bei Jugendlichen im Strafregister nicht vermerkt. </p><p>Damit bleibt es auch unter dem neuen Recht weitgehend Glückssache, ob ein potenzieller jugendlicher Gewalttäter bei der Rekrutierung bemerkt wird. Dieser Missstand wird auch nicht durch die laufende Debatte zur Ordonnanzwaffe behoben. Zwar wurden im Bericht vom 22. November 2008 mehrere mögliche Massnahmen vorgestellt, unter anderem eine vertiefte psychologische Untersuchung der Stellungspflichtigen. Dabei ist jedoch nicht garantiert, dass frühere strafrechtliche Auffälligkeiten bekanntwerden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 366 Abs. 3 Bst. c StGB</p><p>c. zu einer anderen Strafform, wenn die Bestrafung wegen eines Offizialdelikts gegen Leib und Leben erfolgt.</p>
  • Verbesserte Erkennung jugendlicher Straftäter bei der Armee-Rekrutierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Ergänzung werden alle schweren Gewaltdelikte von Jugendlichen im Strafregister eingetragen, auch wenn keine Freiheitsstrafe beziehungsweise Einschliessung verhängt wird. Die Armee soll gemäss dem neuen Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme über Strafregistereinträge von Jugendlichen informiert werden, damit diese Information bei der Rekrutierung berücksichtigt werden kann (nArt. 365 Abs. 2 Bst. I i.V.m. nArt. 367 Abs. 2bis StGB). Im Strafregister sind aber gemäss Artikel 366 Absatz 3 StGB bei Jugendlichen nur Freiheitsentzüge und Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen einzutragen. Da das Jugendstrafrecht täterorientiert arbeitet und auch bei schwereren Delikten häufig keine Freiheitsentzüge angeordnet werden, ist so ein grosser Teil von Strafen bei Jugendlichen im Strafregister nicht vermerkt. </p><p>Damit bleibt es auch unter dem neuen Recht weitgehend Glückssache, ob ein potenzieller jugendlicher Gewalttäter bei der Rekrutierung bemerkt wird. Dieser Missstand wird auch nicht durch die laufende Debatte zur Ordonnanzwaffe behoben. Zwar wurden im Bericht vom 22. November 2008 mehrere mögliche Massnahmen vorgestellt, unter anderem eine vertiefte psychologische Untersuchung der Stellungspflichtigen. Dabei ist jedoch nicht garantiert, dass frühere strafrechtliche Auffälligkeiten bekanntwerden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 366 Abs. 3 Bst. c StGB</p><p>c. zu einer anderen Strafform, wenn die Bestrafung wegen eines Offizialdelikts gegen Leib und Leben erfolgt.</p>
    • Verbesserte Erkennung jugendlicher Straftäter bei der Armee-Rekrutierung

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