Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern

ShortId
09.406
Id
20090406
Updated
10.04.2024 15:08
Language
de
Title
Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern
AdditionalIndexing
2841;Schuldner/in;Krankenkassenprämie;Verzeichnis;Zahlungsfähigkeit
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L06K110403010204, Schuldner/in
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit mehreren Jahren streiten sich Krankenversicherer und Kantone darüber, wer für die Leistungen nach KVG aufkommen muss, welche von Personen in Anspruch genommen worden sind, die zwar wirtschaftlich in der Lage sind (entweder aus eigenem Erwerb oder via Prämienverbilligung), die Krankenkassenprämien zu begleichen, dies aber dennoch nicht tun. Doch statt das Problem grundsätzlich zu lösen und sich zu fragen, ob die Leistungen überhaupt weiter ausgerichtet werden sollen, streiten sich Versicherer und Kantone über den Verteilschlüssel, währenddem die betroffenen Versicherten weiterhin von der Vollversorgung des Gesundheitssystems profitieren, ohne zu bezahlen. Im Kanton Thurgau wird seit November 2007 mit Erfolg ein neues System betrieben, welches zur vollsten Zufriedenheit von Behörden und Leistungserbringern funktioniert. In einem Datenpool wird erfasst, wer, nach wiederholter Mahnung, seine Prämien nicht bezahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre. Eine solche Person hat fortan nur noch Anrecht auf eine Notfallbehandlung. </p><p>Diese Praxis verhindert, dass säumige Prämienzahler in den Genuss der Vollversorgung des KVG kommen. Da dies nicht mehr der Fall ist, haben solche Personen einen Anreiz, ihre Prämien wieder zu begleichen. Die Zahlungsmoral steigt, und die Eigenverantwortung solcher säumiger Prämienzahler wird gestärkt. Weiter werden fortan von den Leistungserbringern (mit Ausnahme des Notfalls) keine Leistungen mehr erbracht, welche von den Prämienzahlern nicht beglichen worden sind. Damit ist auch das Problem der nicht bezahlten Leistungen gelöst und der Streit zwischen Versicherern und Kantonen hinfällig.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64a KVG sowie sämtliche weiteren notwendigen Gesetzeserlasse sind dahingehend anzupassen, dass Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in der Lage sind, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, dies aber trotzdem nicht tun, auf einer Liste erfasst werden, welche nur den Leistungserbringern, Gemeinden und dem Kanton zugänglich ist. Die Erfassung auf dieser Liste hat zur Folge, dass seitens der Leistungserbringer nur noch die Leistungen der Notfallversorgung erbracht werden müssen, bis die Person wieder von der Liste gestrichen wird. Damit die Aufnahme und die Streichung auf der Liste korrekt erfolgen können, haben die Versicherer die entsprechende Meldung vorzunehmen.</p>
  • Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit mehreren Jahren streiten sich Krankenversicherer und Kantone darüber, wer für die Leistungen nach KVG aufkommen muss, welche von Personen in Anspruch genommen worden sind, die zwar wirtschaftlich in der Lage sind (entweder aus eigenem Erwerb oder via Prämienverbilligung), die Krankenkassenprämien zu begleichen, dies aber dennoch nicht tun. Doch statt das Problem grundsätzlich zu lösen und sich zu fragen, ob die Leistungen überhaupt weiter ausgerichtet werden sollen, streiten sich Versicherer und Kantone über den Verteilschlüssel, währenddem die betroffenen Versicherten weiterhin von der Vollversorgung des Gesundheitssystems profitieren, ohne zu bezahlen. Im Kanton Thurgau wird seit November 2007 mit Erfolg ein neues System betrieben, welches zur vollsten Zufriedenheit von Behörden und Leistungserbringern funktioniert. In einem Datenpool wird erfasst, wer, nach wiederholter Mahnung, seine Prämien nicht bezahlt, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre. Eine solche Person hat fortan nur noch Anrecht auf eine Notfallbehandlung. </p><p>Diese Praxis verhindert, dass säumige Prämienzahler in den Genuss der Vollversorgung des KVG kommen. Da dies nicht mehr der Fall ist, haben solche Personen einen Anreiz, ihre Prämien wieder zu begleichen. Die Zahlungsmoral steigt, und die Eigenverantwortung solcher säumiger Prämienzahler wird gestärkt. Weiter werden fortan von den Leistungserbringern (mit Ausnahme des Notfalls) keine Leistungen mehr erbracht, welche von den Prämienzahlern nicht beglichen worden sind. Damit ist auch das Problem der nicht bezahlten Leistungen gelöst und der Streit zwischen Versicherern und Kantonen hinfällig.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64a KVG sowie sämtliche weiteren notwendigen Gesetzeserlasse sind dahingehend anzupassen, dass Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in der Lage sind, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen, dies aber trotzdem nicht tun, auf einer Liste erfasst werden, welche nur den Leistungserbringern, Gemeinden und dem Kanton zugänglich ist. Die Erfassung auf dieser Liste hat zur Folge, dass seitens der Leistungserbringer nur noch die Leistungen der Notfallversorgung erbracht werden müssen, bis die Person wieder von der Liste gestrichen wird. Damit die Aufnahme und die Streichung auf der Liste korrekt erfolgen können, haben die Versicherer die entsprechende Meldung vorzunehmen.</p>
    • Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern

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