Weniger Bürokratie beim Waffenerwerb durch Auslandschweizer

ShortId
09.407
Id
20090407
Updated
10.04.2024 18:02
Language
de
Title
Weniger Bürokratie beim Waffenerwerb durch Auslandschweizer
AdditionalIndexing
12;10;Europäische Union;Vereinfachung von Verfahren;Personenkontrolle an der Grenze;Waffenbesitz;Auslandschweizer/in;gesetzlicher Wohnsitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L02K0903, Europäische Union
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die EG-Waffenrichtlinie wurde im Rahmen der Schengen-Anpassung in schweizerisches Recht umgesetzt. Mit der diesbezüglichen Revision des Waffengesetzes wurde auch Artikel 9a in das Gesetz neu eingeführt: Das Schengener Abkommen erfordert für den Waffenerwerb jeweils eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates für Personen mit Wohnsitz in Schengen-Staaten.</p><p>Artikel 9a WG geht jedoch noch weiter: Für alle Personen mit Wohnsitz im Ausland wird eine entsprechende Bestätigung gefordert. Es gab keinen Grund, dieses Erfordernis auf alle Staaten auszudehnen. Kein ausländischer Staat ausserhalb des Schengen-Raums hat eine solche Bestimmung von der Schweiz verlangt.</p><p>Das alte Waffengesetz sah für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eine Ausnahmeregelung vor, wonach der Waffenerwerbsschein von der zuständigen schweizerischen Behörde des Kantons ausgestellt wird, in dem die Waffe erworben wird (Art. 8 Abs. 3 aWG). Diese Regelung ist für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Wohnsitz ausserhalb des Schengen-Raums wieder einzuführen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 9a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) soll so geändert werden, dass nur Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragsstaat des Schengen-Abkommens oder der diesem Abkommen assoziiert ist, eine entsprechende amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen müssen, um zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt zu sein. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Wohnsitz in anderen Staaten soll die alte Regelung wieder in Kraft gesetzt werden (Art. 8 Abs. 3 aWG).</p>
  • Weniger Bürokratie beim Waffenerwerb durch Auslandschweizer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die EG-Waffenrichtlinie wurde im Rahmen der Schengen-Anpassung in schweizerisches Recht umgesetzt. Mit der diesbezüglichen Revision des Waffengesetzes wurde auch Artikel 9a in das Gesetz neu eingeführt: Das Schengener Abkommen erfordert für den Waffenerwerb jeweils eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates für Personen mit Wohnsitz in Schengen-Staaten.</p><p>Artikel 9a WG geht jedoch noch weiter: Für alle Personen mit Wohnsitz im Ausland wird eine entsprechende Bestätigung gefordert. Es gab keinen Grund, dieses Erfordernis auf alle Staaten auszudehnen. Kein ausländischer Staat ausserhalb des Schengen-Raums hat eine solche Bestimmung von der Schweiz verlangt.</p><p>Das alte Waffengesetz sah für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eine Ausnahmeregelung vor, wonach der Waffenerwerbsschein von der zuständigen schweizerischen Behörde des Kantons ausgestellt wird, in dem die Waffe erworben wird (Art. 8 Abs. 3 aWG). Diese Regelung ist für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Wohnsitz ausserhalb des Schengen-Raums wieder einzuführen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 9a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) soll so geändert werden, dass nur Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragsstaat des Schengen-Abkommens oder der diesem Abkommen assoziiert ist, eine entsprechende amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen müssen, um zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt zu sein. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Wohnsitz in anderen Staaten soll die alte Regelung wieder in Kraft gesetzt werden (Art. 8 Abs. 3 aWG).</p>
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