Völkerrecht soll Landesrecht nicht brechen

ShortId
09.414
Id
20090414
Updated
14.11.2025 07:50
Language
de
Title
Völkerrecht soll Landesrecht nicht brechen
AdditionalIndexing
12;nationales Recht;Auslegung des Rechts;internationales Übereinkommen;Völkerrecht;Staatssouveränität;Rechtsstellung;Urteil;Bundesgericht
1
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K05070203, Rechtsstellung
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K05060203, Staatssouveränität
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat, und sie soll es bleiben. Die Kompetenzhoheit zum Erlass von Recht und Gesetz liegt bei den dafür vorgesehenen Organen (Volk, Parlament, Bundesrat), welche diese Hoheit unabhängig von unakzeptablen äusseren Einflüssen wahrnehmen. So wollte es unsere Verfassung von 1874, so postuliert es auch die neue Bundesverfassung von 1999. Leider werden diese verfassungsmässigen Kompetenzen immer mehr zu Makulatur: In der Praxis führt die Häufigkeit von Staatsverträgen dazu, dass die Schweiz zum Erlass von Gesetzen verpflichtet wird, deren Inhalt im Staatsvertrag bereits festgelegt ist. Beamte und Diplomaten werden somit zum Gesetzgeber, die vom Volk gewählten Parlamentarier können diese nur noch abnicken. Oder anders gesagt: Die Exekutive übernimmt gleichzeitig die legislative Funktion. Dies kommt einem Eingriff in das Prinzip der Gewaltenteilung gleich, ein Prinzip, das normalerweise die totalitären Staaten von den demokratischen abgrenzt. </p><p>Stück für Stück gibt die Schweiz ihre Souveränität in der Gesetzgebung aus der Hand und lässt sich von fremden Vögten über internationale Verträge fremdes Recht aufzwingen. Dieser undemokratischen Entwicklung muss endlich Gegensteuer gegeben werden. Um zu verhindern, dass das bürokratisch entstandene Völkerrecht unser demokratisch legitimiertes Landesrecht bricht, soll nun die Bundesverfassung geändert werden. Die sogenannte Schubert-Praxis soll daher explizit in der Bundesverfassung Erwähnung finden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 190 Abs. 2 BV</p><p>Besteht zwischen einem älteren Staatsvertrag oder einer anderen völkerrechtlichen Norm und einem jüngeren Bundesgesetz ein Widerspruch, so ist das Bundesgericht an das Bundesgesetz gebunden.</p>
  • Völkerrecht soll Landesrecht nicht brechen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat, und sie soll es bleiben. Die Kompetenzhoheit zum Erlass von Recht und Gesetz liegt bei den dafür vorgesehenen Organen (Volk, Parlament, Bundesrat), welche diese Hoheit unabhängig von unakzeptablen äusseren Einflüssen wahrnehmen. So wollte es unsere Verfassung von 1874, so postuliert es auch die neue Bundesverfassung von 1999. Leider werden diese verfassungsmässigen Kompetenzen immer mehr zu Makulatur: In der Praxis führt die Häufigkeit von Staatsverträgen dazu, dass die Schweiz zum Erlass von Gesetzen verpflichtet wird, deren Inhalt im Staatsvertrag bereits festgelegt ist. Beamte und Diplomaten werden somit zum Gesetzgeber, die vom Volk gewählten Parlamentarier können diese nur noch abnicken. Oder anders gesagt: Die Exekutive übernimmt gleichzeitig die legislative Funktion. Dies kommt einem Eingriff in das Prinzip der Gewaltenteilung gleich, ein Prinzip, das normalerweise die totalitären Staaten von den demokratischen abgrenzt. </p><p>Stück für Stück gibt die Schweiz ihre Souveränität in der Gesetzgebung aus der Hand und lässt sich von fremden Vögten über internationale Verträge fremdes Recht aufzwingen. Dieser undemokratischen Entwicklung muss endlich Gegensteuer gegeben werden. Um zu verhindern, dass das bürokratisch entstandene Völkerrecht unser demokratisch legitimiertes Landesrecht bricht, soll nun die Bundesverfassung geändert werden. Die sogenannte Schubert-Praxis soll daher explizit in der Bundesverfassung Erwähnung finden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 190 Abs. 2 BV</p><p>Besteht zwischen einem älteren Staatsvertrag oder einer anderen völkerrechtlichen Norm und einem jüngeren Bundesgesetz ein Widerspruch, so ist das Bundesgericht an das Bundesgesetz gebunden.</p>
    • Völkerrecht soll Landesrecht nicht brechen

Back to List