Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung

ShortId
09.419
Id
20090419
Updated
10.04.2024 17:15
Language
de
Title
Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;nationales Recht;Inhaftierung;Rechtssicherheit;Strafbarkeit;Informationsaustausch
1
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung ist selbstverständlicher und zwingender Ausdruck der Eigenstaatlichkeit unseres Landes: In der Schweiz soll nur strafrechtlich verfolgt werden können, wer gegen unsere Gesetze und damit gegen unsere Rechtsüberzeugung und Wertvorstellungen verstossen hat. Begnügte sich die Schweiz mit der Strafbarkeitsbedingung anderer Staaten, würde sie sich damit zum willigen Vollstrecker fremder Rechtsvorstellungen oder gar ausländischer Machtpolitik machen. Das widerspräche unserer staatlichen Souveränität. </p><p>Unsere Rechtsordnung ist Ausdruck unseres demokratischen Rechtsetzungsprozesses und unserer Wertekultur, ob es sich nun um das Bankkundengeheimnis oder um die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs handelt. Wer sich entsprechend unseren Gesetzen verhält, hat deshalb auch Anspruch auf Schutz vor staatlichem Zugriff. Die aktuelle Entwicklung zeigt jedoch, dass in der Schweiz offenbar die Strafbarkeitsbedingungen anderer Staaten unter Umständen als ausreichend akzeptiert werden, womit der wichtigste rechtsstaatliche Grundsatz, "nulla poena sine lege", verletzt wird. Nebst der Souveränität werden so auch die Rechtssicherheit und die Rechtsverlässlichkeit in höchstem Grade gefährdet.</p><p>Damit die Interessen der Schweiz im internationalen Umfeld gewahrt bleiben und unser Land nicht von fremden Richtern oder Gesetzen dominiert wird, ist das Prinzip der doppelten Strafbarkeit bei Rechts- und Amtshilfe ebenfalls in die Bundesverfassung aufzunehmen, und zwar so, dass es nicht durch Staatsverträge ausgehebelt werden kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 32a BV</p><p>Abs. 1</p><p>Besteht bei einem Rechts- oder Verwaltungsverfahren ein Anknüpfungspunkt zum Ausland, so ist bei einem Informationsaustausch der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit zwingend einzuhalten.</p><p>Abs. 2</p><p>Auf ein ausländisches Gesuch um Informationsaustausch wird nur eingetreten, wenn die vom Ausland vorgeworfene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, in der Schweiz nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht wäre.</p>
  • Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung ist selbstverständlicher und zwingender Ausdruck der Eigenstaatlichkeit unseres Landes: In der Schweiz soll nur strafrechtlich verfolgt werden können, wer gegen unsere Gesetze und damit gegen unsere Rechtsüberzeugung und Wertvorstellungen verstossen hat. Begnügte sich die Schweiz mit der Strafbarkeitsbedingung anderer Staaten, würde sie sich damit zum willigen Vollstrecker fremder Rechtsvorstellungen oder gar ausländischer Machtpolitik machen. Das widerspräche unserer staatlichen Souveränität. </p><p>Unsere Rechtsordnung ist Ausdruck unseres demokratischen Rechtsetzungsprozesses und unserer Wertekultur, ob es sich nun um das Bankkundengeheimnis oder um die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs handelt. Wer sich entsprechend unseren Gesetzen verhält, hat deshalb auch Anspruch auf Schutz vor staatlichem Zugriff. Die aktuelle Entwicklung zeigt jedoch, dass in der Schweiz offenbar die Strafbarkeitsbedingungen anderer Staaten unter Umständen als ausreichend akzeptiert werden, womit der wichtigste rechtsstaatliche Grundsatz, "nulla poena sine lege", verletzt wird. Nebst der Souveränität werden so auch die Rechtssicherheit und die Rechtsverlässlichkeit in höchstem Grade gefährdet.</p><p>Damit die Interessen der Schweiz im internationalen Umfeld gewahrt bleiben und unser Land nicht von fremden Richtern oder Gesetzen dominiert wird, ist das Prinzip der doppelten Strafbarkeit bei Rechts- und Amtshilfe ebenfalls in die Bundesverfassung aufzunehmen, und zwar so, dass es nicht durch Staatsverträge ausgehebelt werden kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Art. 32a BV</p><p>Abs. 1</p><p>Besteht bei einem Rechts- oder Verwaltungsverfahren ein Anknüpfungspunkt zum Ausland, so ist bei einem Informationsaustausch der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit zwingend einzuhalten.</p><p>Abs. 2</p><p>Auf ein ausländisches Gesuch um Informationsaustausch wird nur eingetreten, wenn die vom Ausland vorgeworfene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, in der Schweiz nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht wäre.</p>
    • Verankerung der doppelten Strafbarkeit in der Verfassung

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