Importverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte

ShortId
09.428
Id
20090428
Updated
10.04.2024 14:15
Language
de
Title
Importverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte
AdditionalIndexing
52;Einfuhrbeschränkung;Pelz- und Fellindustrie;Tierschutz
1
  • L05K0705050203, Pelz- und Fellindustrie
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine industrielle Pelztierzucht ist kaum möglich, ohne dabei den Tieren unzumutbares Leid zuzufügen und gegen zentrale Tierschutzprinzipien zu verstossen. Diese Erkenntnis, die sich mehr und mehr auch international durchsetzt, wird durch breit abgestützte wissenschaftliche Untersuchungen belegt. In der Schweiz gibt es als Folge der Tierschutzbestimmungen schon seit fast dreissig Jahren keine kommerziellen Pelztierzuchten mehr. </p><p>Sowohl die üblichen Methoden der Pelztierjagd (Tellereisen, Schlingen- und Totschlagfallen bei Nerzen und Füchsen; Totschlaginstrumente bei Robben) als auch die Haltungsbedingungen in den kommerziellen Pelztierzuchtbetrieben verstossen gegen die schweizerische Tierschutzgesetzgebung, erfüllen den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Artikel 26 TSchG und widersprechen den grundlegenden Wertvorstellungen der schweizerischen Bevölkerung. Die Tiere erleiden enorme Qualen, werden übermässig in ihrer Würde verletzt und an der Ausübung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse gehindert. Immer wieder kommt es vor, dass Tiere vor der Tötung nur unzureichend oder gar nicht betäubt und bei lebendigem Leib gehäutet werden. </p><p>In Artikel 14 Absatz 1 TSchG ist die Kompetenz verankert, die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Gründen des Tier- oder Artenschutzes zu verbieten. Gestützt darauf ist ein Importverbot für Pelzprodukte zu erlassen, die tierquälerisch produziert wurden. Ein vorliegendes Rechtsgutachten zeigt auf, dass und inwiefern ein solches Einfuhrverbot mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Regeln der WTO, vereinbar ist. </p><p>Die Schweiz kennt bereits heute ein Einfuhrverbot für Hunde- und Katzenfelle (Art. 14 Abs. 2 TSchG). Dieses gilt es auszuweiten auf alle Felle bzw. Pelzprodukte, sofern sie von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen. Nur so kann verhindert werden, dass die Schweiz durch ihre inländische Nachfrage ausländische Produktionsformen fördert, die nicht nur gegen unsere Gesetzgebung verstossen, sondern auch von einer Mehrheit der Bevölkerung aus ethischen Gründen klar abgelehnt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist ein Importverbot für Pelzprodukte zu erlassen, die von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen.</p>
  • Importverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine industrielle Pelztierzucht ist kaum möglich, ohne dabei den Tieren unzumutbares Leid zuzufügen und gegen zentrale Tierschutzprinzipien zu verstossen. Diese Erkenntnis, die sich mehr und mehr auch international durchsetzt, wird durch breit abgestützte wissenschaftliche Untersuchungen belegt. In der Schweiz gibt es als Folge der Tierschutzbestimmungen schon seit fast dreissig Jahren keine kommerziellen Pelztierzuchten mehr. </p><p>Sowohl die üblichen Methoden der Pelztierjagd (Tellereisen, Schlingen- und Totschlagfallen bei Nerzen und Füchsen; Totschlaginstrumente bei Robben) als auch die Haltungsbedingungen in den kommerziellen Pelztierzuchtbetrieben verstossen gegen die schweizerische Tierschutzgesetzgebung, erfüllen den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Artikel 26 TSchG und widersprechen den grundlegenden Wertvorstellungen der schweizerischen Bevölkerung. Die Tiere erleiden enorme Qualen, werden übermässig in ihrer Würde verletzt und an der Ausübung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse gehindert. Immer wieder kommt es vor, dass Tiere vor der Tötung nur unzureichend oder gar nicht betäubt und bei lebendigem Leib gehäutet werden. </p><p>In Artikel 14 Absatz 1 TSchG ist die Kompetenz verankert, die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Gründen des Tier- oder Artenschutzes zu verbieten. Gestützt darauf ist ein Importverbot für Pelzprodukte zu erlassen, die tierquälerisch produziert wurden. Ein vorliegendes Rechtsgutachten zeigt auf, dass und inwiefern ein solches Einfuhrverbot mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Regeln der WTO, vereinbar ist. </p><p>Die Schweiz kennt bereits heute ein Einfuhrverbot für Hunde- und Katzenfelle (Art. 14 Abs. 2 TSchG). Dieses gilt es auszuweiten auf alle Felle bzw. Pelzprodukte, sofern sie von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen. Nur so kann verhindert werden, dass die Schweiz durch ihre inländische Nachfrage ausländische Produktionsformen fördert, die nicht nur gegen unsere Gesetzgebung verstossen, sondern auch von einer Mehrheit der Bevölkerung aus ethischen Gründen klar abgelehnt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist ein Importverbot für Pelzprodukte zu erlassen, die von tierquälerisch gehaltenen, gefangenen oder getöteten Tieren stammen.</p>
    • Importverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte

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