Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers

ShortId
09.430
Id
20090430
Updated
10.02.2026 20:08
Language
de
Title
Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers
AdditionalIndexing
12;Informationsrecht;Opfer;Strafvollzugsrecht;Häftling;Opferhilfe
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L04K05010301, Häftling
  • L04K05010205, Opfer
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das OHG gibt dem Opfer ausgebaute Rechte im Strafverfahren. Es räumt ihm besondere Verfahrensrechte ein und verpflichtet die Behörden, das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte zu informieren. </p><p>Die Praxis zeigt nun, dass der Schutz der Opfer auch über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen muss. Es besteht ein grosses und legitimes Bedürfnis von Opferseite, über wesentliche Haftentscheide und Massnahmen des Strafvollzugs informiert zu werden. </p><p>Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch im Strafvollzug an. Damit ist es wesentlich, dass das Opfer über wesentliche Haftentscheide wie insbesondere die Entlassung, aber auch Hafturlaube und Halbgefangenschaft informiert ist. Wichtig ist dabei auch die psychologische Komponente. Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen darüber informiert sein, ab wann sie damit rechnen müssen, dem Täter allenfalls auch direkt wieder zu begegnen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.</p>
  • Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das OHG gibt dem Opfer ausgebaute Rechte im Strafverfahren. Es räumt ihm besondere Verfahrensrechte ein und verpflichtet die Behörden, das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte zu informieren. </p><p>Die Praxis zeigt nun, dass der Schutz der Opfer auch über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen muss. Es besteht ein grosses und legitimes Bedürfnis von Opferseite, über wesentliche Haftentscheide und Massnahmen des Strafvollzugs informiert zu werden. </p><p>Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch im Strafvollzug an. Damit ist es wesentlich, dass das Opfer über wesentliche Haftentscheide wie insbesondere die Entlassung, aber auch Hafturlaube und Halbgefangenschaft informiert ist. Wichtig ist dabei auch die psychologische Komponente. Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen darüber informiert sein, ab wann sie damit rechnen müssen, dem Täter allenfalls auch direkt wieder zu begegnen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.</p>
    • Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das OHG gibt dem Opfer ausgebaute Rechte im Strafverfahren. Es räumt ihm besondere Verfahrensrechte ein und verpflichtet die Behörden, das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte zu informieren. </p><p>Die Praxis zeigt nun, dass der Schutz der Opfer auch über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen muss. Es besteht ein grosses und legitimes Bedürfnis von Opferseite, über wesentliche Haftentscheide und Massnahmen des Strafvollzugs informiert zu werden. </p><p>Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch im Strafvollzug an. Damit ist es wesentlich, dass das Opfer über wesentliche Haftentscheide wie insbesondere die Entlassung, aber auch Hafturlaube und Halbgefangenschaft informiert ist. Wichtig ist dabei auch die psychologische Komponente. Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen darüber informiert sein, ab wann sie damit rechnen müssen, dem Täter allenfalls auch direkt wieder zu begegnen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.</p>
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