Ausweisgesetz
- ShortId
-
09.431
- Id
-
20090431
- Updated
-
10.04.2024 17:20
- Language
-
de
- Title
-
Ausweisgesetz
- AdditionalIndexing
-
12;Ausweis;Datenbasis;biometrische Daten
- 1
-
- L04K05060104, Ausweis
- L05K0506010403, biometrische Daten
- L06K120301010301, Datenbasis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Schengen-Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, biometrische Pässe einzuführen, zu deren biometrisierten Daten insbesondere ein Gesichtsbild sowie die Fingerabdrücke gehören. Indem das Parlament die zentrale Speicherung dieser Daten beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beschloss, und indem es Schweizerbürgerinnen und -bürgern nicht die Wahl zwischen einer Identitätskarte mit oder ohne Datenchip liess, ging das Parlament im vergangenen Jahr aber über die Anforderungen des Schengen-Übereinkommen hinaus. Diese beiden Punkte wurden durch ein Referendum angefochten. Mit dieser parlamentarischen Initiative fordere ich, dass das Ausweisgesetz revidiert und dabei den erwähnten Kritikpunkten Rechnung getragen wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Ausweisgesetz soll so geändert werden, dass Schweizerbürgerinnen und -bürger zwischen einer biometrischen Identitätskarte und einer Identitätskarte ohne elektronisch gespeicherte biometrische Daten auswählen können; ferner soll die zentrale Speicherung von Daten nicht mehr vorgesehen sein.</p><p>1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001</p><p>Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis-2quater und 4</p><p>1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: </p><p>a. Betrifft nur den französischen Text.</p><p>2bis Der Pass ist mit einem Datenchip versehen. Der Datenchip kann das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.</p><p>2ter Auf Antrag der antragstellenden Person kann die Identitätskarte mit einem Datenchip versehen werden.</p><p>2quater Diese Ausweise können eine elektronische Identität enthalten, die zur Authentifizierung, zur Signierung und zur Verschlüsselung dient.</p><p>4 Auf Antrag der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsname sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.</p><p>Art. 2a Sicherheit und Auslesen des Datenchips</p><p>1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.</p><p>2 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.</p><p>Gliederungstitel vor Art. 4</p><p>2. Abschnitt:</p><p>Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises</p><p>Art. 4 Abs.1 </p><p>1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.</p><p>Art. 5 Antrag auf Ausstellung</p><p>1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.</p><p>2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:</p><p>a. die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;</p><p>b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden;</p><p>c. die technische Infrastruktur.</p><p>2bis Der Bundesrat berücksichtigt dabei die besondere Lage der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.</p><p>3 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.</p><p>Art. 6 Abs. 1, 2 und 5</p><p>1 Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.</p><p>2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisanfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.</p><p>5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.</p><p>Art. 6a Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten</p><p>1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Stellen, die für die Ausfertigung von Ausweisen mit Datenchip zuständig sind.</p><p>2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Ausfertigungsstellen, Dienstleistungserbringer und Lieferanten fest. </p><p>Art. 6b Aufgaben des Bundesamtes für Polizei</p><p>1 Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:</p><p>a. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a Absatz 2.</p><p>b. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.</p><p>c. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.</p><p>d. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an Ausfertigungsstellen, die Ausweise mit einem Datenchip herstellen, an Dienstleistungserbringer und Lieferanten und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.</p><p>e. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.</p><p>f. Es führt die "Public Key Infrastructure" (PKI) für Schweizer Ausweise.</p><p>g. Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise, die mit einem Datenchip versehen sind.</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>2 Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.</p><p>Art. 10</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 13 Meldepflicht</p><p>1 Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde:</p><p>a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;</p><p>b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;</p><p>c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;</p><p>d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.</p><p>Art. 16 Vollzug</p><p>Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.</p><p>2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer</p><p>Art. 111</p><p>Aufgehoben</p>
- Ausweisgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Schengen-Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, biometrische Pässe einzuführen, zu deren biometrisierten Daten insbesondere ein Gesichtsbild sowie die Fingerabdrücke gehören. Indem das Parlament die zentrale Speicherung dieser Daten beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beschloss, und indem es Schweizerbürgerinnen und -bürgern nicht die Wahl zwischen einer Identitätskarte mit oder ohne Datenchip liess, ging das Parlament im vergangenen Jahr aber über die Anforderungen des Schengen-Übereinkommen hinaus. Diese beiden Punkte wurden durch ein Referendum angefochten. Mit dieser parlamentarischen Initiative fordere ich, dass das Ausweisgesetz revidiert und dabei den erwähnten Kritikpunkten Rechnung getragen wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Ausweisgesetz soll so geändert werden, dass Schweizerbürgerinnen und -bürger zwischen einer biometrischen Identitätskarte und einer Identitätskarte ohne elektronisch gespeicherte biometrische Daten auswählen können; ferner soll die zentrale Speicherung von Daten nicht mehr vorgesehen sein.</p><p>1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001</p><p>Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis-2quater und 4</p><p>1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: </p><p>a. Betrifft nur den französischen Text.</p><p>2bis Der Pass ist mit einem Datenchip versehen. Der Datenchip kann das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.</p><p>2ter Auf Antrag der antragstellenden Person kann die Identitätskarte mit einem Datenchip versehen werden.</p><p>2quater Diese Ausweise können eine elektronische Identität enthalten, die zur Authentifizierung, zur Signierung und zur Verschlüsselung dient.</p><p>4 Auf Antrag der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsname sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.</p><p>Art. 2a Sicherheit und Auslesen des Datenchips</p><p>1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.</p><p>2 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.</p><p>Gliederungstitel vor Art. 4</p><p>2. Abschnitt:</p><p>Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises</p><p>Art. 4 Abs.1 </p><p>1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.</p><p>Art. 5 Antrag auf Ausstellung</p><p>1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.</p><p>2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:</p><p>a. die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;</p><p>b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden;</p><p>c. die technische Infrastruktur.</p><p>2bis Der Bundesrat berücksichtigt dabei die besondere Lage der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.</p><p>3 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.</p><p>Art. 6 Abs. 1, 2 und 5</p><p>1 Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.</p><p>2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisanfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.</p><p>5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.</p><p>Art. 6a Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten</p><p>1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Stellen, die für die Ausfertigung von Ausweisen mit Datenchip zuständig sind.</p><p>2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Ausfertigungsstellen, Dienstleistungserbringer und Lieferanten fest. </p><p>Art. 6b Aufgaben des Bundesamtes für Polizei</p><p>1 Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:</p><p>a. Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a Absatz 2.</p><p>b. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.</p><p>c. Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.</p><p>d. Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an Ausfertigungsstellen, die Ausweise mit einem Datenchip herstellen, an Dienstleistungserbringer und Lieferanten und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.</p><p>e. Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.</p><p>f. Es führt die "Public Key Infrastructure" (PKI) für Schweizer Ausweise.</p><p>g. Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise, die mit einem Datenchip versehen sind.</p><p>Art. 9 Abs. 2</p><p>2 Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.</p><p>Art. 10</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 11</p><p>Aufgehoben</p><p>Art. 13 Meldepflicht</p><p>1 Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde:</p><p>a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;</p><p>b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;</p><p>c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;</p><p>d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.</p><p>Art. 16 Vollzug</p><p>Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.</p><p>2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer</p><p>Art. 111</p><p>Aufgehoben</p>
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