Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip

ShortId
09.432
Id
20090432
Updated
10.04.2024 18:45
Language
de
Title
Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip
AdditionalIndexing
15;24;Informationsrecht;juristische Person;Bankeinlage;Rechtsform einer Gesellschaft
1
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L05K0507020303, juristische Person
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L04K12010201, Informationsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Länder wie die USA und Grossbritannien lassen auf ihrem Territorium juristische Personen zu, bei denen es unmöglich ist, die dahinter stehenden (natürlichen) Personen zu eruieren (anonyme Gesellschaften). Wenn diese juristischen Personen Bankkonten besitzen, ist es unmöglich herauszufinden, wem die Gelder gehören; der "beneficial owner" kann nicht rekonstruiert werden. So gesehen hat die aufgekommene Kritik gegenüber dem Schweizer Bankgeheimnis eine verlogene Komponente: Die Schweizer Banken geben in begründeten Fällen bereitwillig Auskunft über die betroffenen Personen, während andere Staaten zwar behaupten, sie gäben (formell) Auskunft, um dann achselzuckend beizufügen, es sei leider unmöglich herauszufinden, welche (natürlichen) Personen sich hinter dem Bankkonto versteckten. Um diese ungleich langen Spiesse zu eliminieren, sind bei uns dieselben juristischen Personen bzw. Vertretungsmöglichkeiten zuzulassen, wie in den Ländern, die nun von uns Revisionen fordern.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Schweizer Recht ist so anzupassen, dass bei uns dieselben juristischen Personen zugelassen werden und gegründet werden können, wie sie in Ländern mit namhaften Bankenplätzen existieren, die nun von uns Gesetzesänderungen fordern.</p>
  • Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Länder wie die USA und Grossbritannien lassen auf ihrem Territorium juristische Personen zu, bei denen es unmöglich ist, die dahinter stehenden (natürlichen) Personen zu eruieren (anonyme Gesellschaften). Wenn diese juristischen Personen Bankkonten besitzen, ist es unmöglich herauszufinden, wem die Gelder gehören; der "beneficial owner" kann nicht rekonstruiert werden. So gesehen hat die aufgekommene Kritik gegenüber dem Schweizer Bankgeheimnis eine verlogene Komponente: Die Schweizer Banken geben in begründeten Fällen bereitwillig Auskunft über die betroffenen Personen, während andere Staaten zwar behaupten, sie gäben (formell) Auskunft, um dann achselzuckend beizufügen, es sei leider unmöglich herauszufinden, welche (natürlichen) Personen sich hinter dem Bankkonto versteckten. Um diese ungleich langen Spiesse zu eliminieren, sind bei uns dieselben juristischen Personen bzw. Vertretungsmöglichkeiten zuzulassen, wie in den Ländern, die nun von uns Revisionen fordern.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Schweizer Recht ist so anzupassen, dass bei uns dieselben juristischen Personen zugelassen werden und gegründet werden können, wie sie in Ländern mit namhaften Bankenplätzen existieren, die nun von uns Gesetzesänderungen fordern.</p>
    • Internationale Gleichberechtigung beim Gesellschaftsrecht. Analog zum Cassis-de-Dijon-Prinzip

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