Stempelabgaben

ShortId
09.434
Id
20090434
Updated
10.02.2026 21:18
Language
de
Title
Stempelabgaben
AdditionalIndexing
24;Wertpapierbörse;Stempelsteuer;Börsenumsatzsteuer;Effektenhandel;Börsengeschäft
1
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L05K1107010201, Börsenumsatzsteuer
  • L04K11060105, Wertpapierbörse
  • L04K11060104, Börsengeschäft
  • L05K1106010503, Effektenhandel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Verwaltungsrat der SIX Group hat entschieden, den Schweizer Blue-Chips-Handel von London zurück nach Zürich zu verlegen. Transaktionen von nicht schweizerischen Teilnehmern an der SWX Europe (vormals virt-x) in London werden heute nicht mit der Umsatzabgabe belastet, weil die SWX Europe keine schweizerische Börse ist. Nach der Repatriierung werden die gleichen Transaktionen steuerbar, weil die ausländischen Teilnehmer einer Schweizer Börse (sogenannte "remote members") nun als Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten und damit abgabepflichtig werden. Um diesen Nachteil der ausländischen Banken und Börsenagenten als Mitglieder der SIX gegenüber ausländischen Nichtmitgliedern zu beheben, sollen die Absätze im StG, in denen ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse als Effektenhändler qualifiziert werden, gestrichen werden. Mit diesem Vorgehen können die attraktiven Rahmenbedingungen für "remote members" erhalten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13 Abs. 3 Bst. e, Art. 17 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2</p><p>Aufgehoben</p>
  • Stempelabgaben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Verwaltungsrat der SIX Group hat entschieden, den Schweizer Blue-Chips-Handel von London zurück nach Zürich zu verlegen. Transaktionen von nicht schweizerischen Teilnehmern an der SWX Europe (vormals virt-x) in London werden heute nicht mit der Umsatzabgabe belastet, weil die SWX Europe keine schweizerische Börse ist. Nach der Repatriierung werden die gleichen Transaktionen steuerbar, weil die ausländischen Teilnehmer einer Schweizer Börse (sogenannte "remote members") nun als Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten und damit abgabepflichtig werden. Um diesen Nachteil der ausländischen Banken und Börsenagenten als Mitglieder der SIX gegenüber ausländischen Nichtmitgliedern zu beheben, sollen die Absätze im StG, in denen ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse als Effektenhändler qualifiziert werden, gestrichen werden. Mit diesem Vorgehen können die attraktiven Rahmenbedingungen für "remote members" erhalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13 Abs. 3 Bst. e, Art. 17 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2</p><p>Aufgehoben</p>
    • Stempelabgaben
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Verwaltungsrat der SIX Group hat entschieden, den Schweizer Blue-Chips-Handel von London zurück nach Zürich zu verlegen. Transaktionen von nicht schweizerischen Teilnehmern an der SWX Europe (vormals virt-x) in London werden heute nicht mit der Umsatzabgabe belastet, weil die SWX Europe keine schweizerische Börse ist. Nach der Repatriierung werden die gleichen Transaktionen steuerbar, weil die ausländischen Teilnehmer einer Schweizer Börse (sogenannte "remote members") nun als Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gelten und damit abgabepflichtig werden. Um diesen Nachteil der ausländischen Banken und Börsenagenten als Mitglieder der SIX gegenüber ausländischen Nichtmitgliedern zu beheben, sollen die Absätze im StG, in denen ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse als Effektenhändler qualifiziert werden, gestrichen werden. Mit diesem Vorgehen können die attraktiven Rahmenbedingungen für "remote members" erhalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 13 Abs. 3 Bst. e, Art. 17 Abs. 4, Art. 19 Abs. 2</p><p>Aufgehoben</p>
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