Führerausweisentzug bei Rasern verschärfen

ShortId
09.451
Id
20090451
Updated
10.04.2024 10:39
Language
de
Title
Führerausweisentzug bei Rasern verschärfen
AdditionalIndexing
48;freie Schlagwörter: Raser;Psychologie;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Geschwindigkeitsregelung;Autofahrer/in
1
  • L04K18020401, Führerschein
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K16030203, Psychologie
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer sich als Führer eines Motorfahrzeugs nicht an die Verkehrsregeln hält und die allgemeine oder die örtlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, gefährdet Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer in schwerster Art und Weise. Solche Personen zeigen durch ihr Verhalten, dass sie nicht fähig und/oder nicht willens sind, sich im Strassenverkehr korrekt zu verhalten. Auch als Ersttäter sind sie daher für eine längere Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, als Motorfahrzeugführende zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer von der Strasse fernzuhalten. Dem Richter soll auch die Möglichkeit gegeben werden, bei Wiederholungstätern den Führerausweis dauernd zu entziehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass sogenannten Rasern - Personen, die durch absichtliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Überschreitung um mehr als 40 Stundenkilometer), waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem Rennen mit Motorfahrzeugen, das hochgradige Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sind - der Führerausweis auf zeitlich unbeschränkte Dauer entzogen werden kann. Bei Ersttätern soll der Führerausweisentzug mindestens fünf Jahre dauern, bei Wiederholungstätern zeitlich unbegrenzt, wobei eine Wiedererteilung auf Antrag des Täters frühestens nach fünfzehn Jahren und aufgrund positiver verkehrspsychologischer Beurteilung erfolgen kann. Verfügt der Täter im Moment der Tatverübung nicht über einen Führerausweis, so gelten die entsprechenden Fristen mit Bezug auf die Möglichkeit des Ausweiserwerbs.</p>
  • Führerausweisentzug bei Rasern verschärfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer sich als Führer eines Motorfahrzeugs nicht an die Verkehrsregeln hält und die allgemeine oder die örtlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, gefährdet Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer in schwerster Art und Weise. Solche Personen zeigen durch ihr Verhalten, dass sie nicht fähig und/oder nicht willens sind, sich im Strassenverkehr korrekt zu verhalten. Auch als Ersttäter sind sie daher für eine längere Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, als Motorfahrzeugführende zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer von der Strasse fernzuhalten. Dem Richter soll auch die Möglichkeit gegeben werden, bei Wiederholungstätern den Führerausweis dauernd zu entziehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass sogenannten Rasern - Personen, die durch absichtliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Überschreitung um mehr als 40 Stundenkilometer), waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem Rennen mit Motorfahrzeugen, das hochgradige Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sind - der Führerausweis auf zeitlich unbeschränkte Dauer entzogen werden kann. Bei Ersttätern soll der Führerausweisentzug mindestens fünf Jahre dauern, bei Wiederholungstätern zeitlich unbegrenzt, wobei eine Wiedererteilung auf Antrag des Täters frühestens nach fünfzehn Jahren und aufgrund positiver verkehrspsychologischer Beurteilung erfolgen kann. Verfügt der Täter im Moment der Tatverübung nicht über einen Führerausweis, so gelten die entsprechenden Fristen mit Bezug auf die Möglichkeit des Ausweiserwerbs.</p>
    • Führerausweisentzug bei Rasern verschärfen

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