Wiedererteilung des Führerausweises basierend auf verkehrspsychologischer Abklärung

ShortId
09.453
Id
20090453
Updated
10.04.2024 13:19
Language
de
Title
Wiedererteilung des Führerausweises basierend auf verkehrspsychologischer Abklärung
AdditionalIndexing
48;freie Schlagwörter: Raser;Psychologie;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Geschwindigkeitsregelung;Autofahrer/in
1
  • L04K18020401, Führerschein
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K16030203, Psychologie
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Widerhandlungen gegen das Verkehrsgesetz wie z. B. "Rasen" gefährden regelmässig andere Verkehrsteilnehmer auf Schweizer Strassen und sind sogar für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich. Aus verkehrspsychologischer Sicht sind durchaus charakterliche Gründe (innere Bedingungen) für ein solches Verhalten im Verkehr auszumachen. Wie z. B. Experten und das Positionspapier "Raser" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) festhalten, fallen Raser durch eine geringe Bereitschaft, Normen zu akzeptieren, eine niedrige Frustrationstoleranz, aggressives Verhalten und fehlendes Schuldbewusstsein beziehungsweise fehlendes Einfühlungsvermögen für die Opfer auf. Diese charakterlichen Eigenschaften können zur Anordnung eines Führerausweisentzuges nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe c SVG aufgrund fehlender Fahreignung führen. Eine Wiedererteilung des Führerausweises ist in diesem Falle erst wieder möglich, wenn "die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist" (Art. 17 Abs. 3 SVG). </p><p>Die Kompetenz, einen Fahrzeugführer auf seine Fahreignung prüfen zu lassen, liegt bei den kantonalen Zulassungsbehörden und den Ämtern für Administrativmassnahmen. Die Bundesversammlung wird deshalb beauftragt sicherzustellen, dass die kantonalen Ämter die Prüfung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe c SVG bei einer Häufung von mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Verstössen (Art. 16c SVG) gegen das SVG anordnen. Die Bundesversammlung wird dabei aufgefordert sicherzustellen, dass die Wiedererteilung des Führerausweises auf einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten basiert und auch Nachgutachten konsequent erstellt werden. Diese Kontrollgutachten sollen die Wirksamkeit einer verfügten und erfolgten verkehrspsychologischen Massnahme wie Verkehrstherapie oder Gruppenkurs für wiederholt auffällige Fahrzeuglenker überprüfen und bewerten. </p><p>Damit die Qualitätssicherung der verkehrspsychologischen Gutachten gewährleistet ist, müssen zudem national einheitliche und verbindliche Kriterien für die Fahreignung erarbeitet werden. Unerlässlich für eine professionelle Beurteilung von gefährlichen Fahrzeuglenkern ist zudem, dass nur verkehrspsychologisch ausgebildete Gutachter solche Expertisen erstellen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesversammlung wird beauftragt sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, welche sich mehrfach der mittelschweren oder schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig machen, verkehrspsychologisch auf ihre Fahreignung abgeklärt werden. Der Führerausweis ist dabei erst nach positiver Abklärung wieder abzugeben. Die Bundesversammlung soll zudem die notwendigen Massnahmen zur Qualitätssicherung der verkehrspsychologischen Abklärungen ergreifen.</p>
  • Wiedererteilung des Führerausweises basierend auf verkehrspsychologischer Abklärung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Widerhandlungen gegen das Verkehrsgesetz wie z. B. "Rasen" gefährden regelmässig andere Verkehrsteilnehmer auf Schweizer Strassen und sind sogar für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich. Aus verkehrspsychologischer Sicht sind durchaus charakterliche Gründe (innere Bedingungen) für ein solches Verhalten im Verkehr auszumachen. Wie z. B. Experten und das Positionspapier "Raser" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) festhalten, fallen Raser durch eine geringe Bereitschaft, Normen zu akzeptieren, eine niedrige Frustrationstoleranz, aggressives Verhalten und fehlendes Schuldbewusstsein beziehungsweise fehlendes Einfühlungsvermögen für die Opfer auf. Diese charakterlichen Eigenschaften können zur Anordnung eines Führerausweisentzuges nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe c SVG aufgrund fehlender Fahreignung führen. Eine Wiedererteilung des Führerausweises ist in diesem Falle erst wieder möglich, wenn "die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist" (Art. 17 Abs. 3 SVG). </p><p>Die Kompetenz, einen Fahrzeugführer auf seine Fahreignung prüfen zu lassen, liegt bei den kantonalen Zulassungsbehörden und den Ämtern für Administrativmassnahmen. Die Bundesversammlung wird deshalb beauftragt sicherzustellen, dass die kantonalen Ämter die Prüfung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe c SVG bei einer Häufung von mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Verstössen (Art. 16c SVG) gegen das SVG anordnen. Die Bundesversammlung wird dabei aufgefordert sicherzustellen, dass die Wiedererteilung des Führerausweises auf einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten basiert und auch Nachgutachten konsequent erstellt werden. Diese Kontrollgutachten sollen die Wirksamkeit einer verfügten und erfolgten verkehrspsychologischen Massnahme wie Verkehrstherapie oder Gruppenkurs für wiederholt auffällige Fahrzeuglenker überprüfen und bewerten. </p><p>Damit die Qualitätssicherung der verkehrspsychologischen Gutachten gewährleistet ist, müssen zudem national einheitliche und verbindliche Kriterien für die Fahreignung erarbeitet werden. Unerlässlich für eine professionelle Beurteilung von gefährlichen Fahrzeuglenkern ist zudem, dass nur verkehrspsychologisch ausgebildete Gutachter solche Expertisen erstellen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesversammlung wird beauftragt sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker, welche sich mehrfach der mittelschweren oder schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig machen, verkehrspsychologisch auf ihre Fahreignung abgeklärt werden. Der Führerausweis ist dabei erst nach positiver Abklärung wieder abzugeben. Die Bundesversammlung soll zudem die notwendigen Massnahmen zur Qualitätssicherung der verkehrspsychologischen Abklärungen ergreifen.</p>
    • Wiedererteilung des Führerausweises basierend auf verkehrspsychologischer Abklärung

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