Pauschalbesteuerung. Ermessen einschränken

ShortId
09.455
Id
20090455
Updated
10.04.2024 17:06
Language
de
Title
Pauschalbesteuerung. Ermessen einschränken
AdditionalIndexing
24;Kontrolle;Kanton;Pauschalsteuer;Ausland;Nichterwerbsbevölkerung;Altersgliederung;Steuerrecht
1
  • L04K11070207, Pauschalsteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K01070102, Altersgliederung
  • L05K0702020114, Nichterwerbsbevölkerung
  • L03K100103, Ausland
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand stösst bei immer grösseren Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung. Im Kanton Zürich haben die Stimmenden die Pauschalbesteuerung 2009 ganz aufgehoben. Der Kanton St. Gallen hat eine Standesinitiative eingereicht. Der Widerstand besteht zu Recht, denn die Pauschalbesteuerung widerspricht den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Kantone bei der Anwendung der Pauschalsteuer einen grossen Ermessensspielraum haben. Transparenz darüber besteht keine.</p><p>Solange die Aufwandbesteuerung noch beibehalten wird, ist zumindest der Ermessensspielraum der Behörden in der Gewährung dieses Steuerprivilegs durch die Vorgabe klarer gesetzlicher Kriterien einzuschränken. Insbesondere die Kriterien des Mindestalters und des Verzichts auf eine Erwerbstätigkeit im In- und Ausland helfen, eine missbräuchliche Gewährung der Pauschalbesteuerung einzuschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist das Ermessen der Veranlagungsbehörden bei der Aufwandsbesteuerung zu verringern. Dabei sind als Voraussetzung für die Anwendung der Besteuerung nach dem Aufwand zusätzlich folgende Grundsätze in den genannten Gesetzen - Artikel 14 DBG und Artikel 6 StHG - zu verankern:</p><p>1. Für pauschalbesteuerte Steuerpflichtige werden untere Alterslimiten festgelegt.</p><p>2. Pauschalbesteuerte Steuerpflichtige dürfen weder im In- noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>3. Die Pauschalbesteuerung wird erst ab einem minimalen Steuerbetrag gewährt.</p><p>4. Die Kriterien zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Aufwand des/der Steuerpflichtigen und seiner/ihrer Familie) werden im DBG und im StHG verankert.</p><p>5. Periodische Kontrollrechnungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung haben die rechtmässige Anwendung der Pauschalbesteuerung durch die Kantone sicherzustellen. Dem Parlament ist darüber jährlich Bericht zu erstatten.</p>
  • Pauschalbesteuerung. Ermessen einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besteuerung nach dem Aufwand stösst bei immer grösseren Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung. Im Kanton Zürich haben die Stimmenden die Pauschalbesteuerung 2009 ganz aufgehoben. Der Kanton St. Gallen hat eine Standesinitiative eingereicht. Der Widerstand besteht zu Recht, denn die Pauschalbesteuerung widerspricht den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass die Kantone bei der Anwendung der Pauschalsteuer einen grossen Ermessensspielraum haben. Transparenz darüber besteht keine.</p><p>Solange die Aufwandbesteuerung noch beibehalten wird, ist zumindest der Ermessensspielraum der Behörden in der Gewährung dieses Steuerprivilegs durch die Vorgabe klarer gesetzlicher Kriterien einzuschränken. Insbesondere die Kriterien des Mindestalters und des Verzichts auf eine Erwerbstätigkeit im In- und Ausland helfen, eine missbräuchliche Gewährung der Pauschalbesteuerung einzuschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist das Ermessen der Veranlagungsbehörden bei der Aufwandsbesteuerung zu verringern. Dabei sind als Voraussetzung für die Anwendung der Besteuerung nach dem Aufwand zusätzlich folgende Grundsätze in den genannten Gesetzen - Artikel 14 DBG und Artikel 6 StHG - zu verankern:</p><p>1. Für pauschalbesteuerte Steuerpflichtige werden untere Alterslimiten festgelegt.</p><p>2. Pauschalbesteuerte Steuerpflichtige dürfen weder im In- noch im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben.</p><p>3. Die Pauschalbesteuerung wird erst ab einem minimalen Steuerbetrag gewährt.</p><p>4. Die Kriterien zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Aufwand des/der Steuerpflichtigen und seiner/ihrer Familie) werden im DBG und im StHG verankert.</p><p>5. Periodische Kontrollrechnungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung haben die rechtmässige Anwendung der Pauschalbesteuerung durch die Kantone sicherzustellen. Dem Parlament ist darüber jährlich Bericht zu erstatten.</p>
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