Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
- ShortId
-
09.456
- Id
-
20090456
- Updated
-
10.02.2026 20:40
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Glücksspiel;Besteuerungsgrundlage;Vereinfachung von Verfahren;Steuerwesen
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L02K1107, Steuerwesen
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nach dem Scheitern des neuen Lotteriegesetzentwurfs im Jahr 2004 haben die Kantone ein Konkordat, welches am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, zur Behebung der Mängel im Lotterie- und Wettbereich in Kraft gesetzt. Mit diesem Konkordat wird auch Wünschen des Bundes nachgekommen. Leider musste bei der Konkordatserarbeitung aus Zeit- und Komplexitätsgründen die Frage der Besteuerung zurückgestellt werden. </p><p>Die unbefriedigende Situation bei der Besteuerung der Lotteriegewinne erfordert nun mit zunehmender Dringlichkeit eine Lösung. Folgende Gründe sind dazu anzuführen: </p><p>- Die heutige Besteuerung der Lotteriegewinne ab 50 Franken ist eine massive Marktverzerrung, weil Spielbankengewinne weder auf kantonaler noch eidgenössischer Ebene der Verrechnungs- bzw. Einkommenssteuer unterliegen. Eine Anhebung der Verrechnungssteuerpflichtigkeit für Lotteriegewinne auf 1000 Franken würde den Marktnachteil der Lotterien gegenüber den Spielbanken zwar nicht aufheben, aber erheblich mindern. Auch Internetangebote von illegal in der Schweiz operierenden ausländischen Anbietern ziehen keine Verrechnungssteuer auf den Gewinnen der Spieler ab und sind wegen dieser Benachteiligung der inländischen Lotterien attraktiver; es findet eine Abwanderung von Einsätzen ins Ausland statt. Zu erwähnen ist auch, dass der heutige Betrag von 50 Franken seit über fünfzig Jahren besteht und eine Anpassung an die heutige Zeit - auch im Sinne der Berücksichtigung der Geldwertentwicklung - angebracht erscheint. </p><p>- Die Behandlung der verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne verursacht bei den Lotteriegesellschaften einen grossen Aufwand (8 bis 10 Minuten pro verrechnungssteuerpflichtigen Gewinn). Dieser Verwaltungsaufwand führt zu Kosten und damit zu einer Verminderung der Ausschüttungen an die Kantone zugunsten von Kultur, Sozialem, Natur und Sport. Auch die Zuwendungen an die nationalen Sportorganisationen sind negativ betroffen. Nachfolgende Tabelle zeigt das Mengengerüst der mit der Verrechungssteuer belasteten Gewinne (Stand 2008):</p><p>Anzahl Gewinne bis zu einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 538 283; Prozentanteil: 95,27; Betrag in Millionen Franken: 33,93; Prozentanteil von 17,19.</p><p>Anzahl Gewinne über einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 15 947; Prozentanteil: 4,73; Betrag in Millionen Franken: 163,47; Prozentanteil von 82,81.</p><p>Total: 565 036; Prozentanteil: 100; Betrag in Millionen Franken: 197.40; Prozentanteil ingesamt von 100 Prozent.</p><p>- Rund 83 Prozent der Gewinnsumme bleiben der Verrechnungssteuer unterworfen und steuerpflichtig. Die Steuerausfälle dürften somit gering sein und teilweise durch die höheren sofort ausbezahlten Gewinne bzw. die daraus resultierenden höheren Spieleinsätze kompensiert werden, welche erfahrungsgemäss aus einem Teil der ausbezahlten Gewinne getätigt werden. Ebenso entscheidend sind aber auch die Kosteneinsparungen bei den Steuerverwaltungen, da sich die Zahl der zu bearbeitenden Gewinne und damit der Bearbeitungsaufwand auch bei diesen stark reduzieren.</p><p>- Zudem gibt es immer mehr Versuche, in betrügerischer Weise bei Gewinnen unverhältnismässig hohe Gewinnungskostenabzüge geltend zu machen. Aufgrund der technologischen Entwicklung sind die heutigen Spielangebote an den Verkaufsstellen namenlos, d. h., vorgewiesene Quittungen können nur schwer oder gar nicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Verrechnungssteuergrenze kann gleichzeitig ein einheitlicher Maximalprozentsatz für Abzüge bei verrechnungssteuer- und einkommenspflichtigen Gewinnen eingeführt werden, womit Betrugsversuche unmöglich würden. Diese Veränderung würde auch erlauben, einige andere zurzeit aus der Sicht der Behörden unvorteilhafte Regelungen (u. a. Zeitpunkt und Ort der Gewinnbesteuerung) anzupassen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Frage 08.5084 vom 17. März 2008 von Nationalrat Roberto Schmidt, Wallis.</p><p>- Für die verrechnungssteuerfreien Lotterie- und Wettgewinne drängt sich über alle politischen Ebenen eine gesamtschweizerische Lösung auf, da die Spieler mobil sind und eine nach Kantonen unterschiedliche Regelung der Besteuerung zu einer massiven Verkomplizierung der Abrechnungsverfahren führt. Es ist auch nicht praktikabel, wenn jeder Kanton die Besteuerung der verrechnungssteuerfreien Gewinne in eigener Regie anpassen müsste. Für die verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne über 1000 Franken können hingegen kantonal unterschiedliche Lösungen wie bis anhin bestehen bleiben und nach den bisherigen Verfahren besteuert werden.</p><p>- Zusätzlich zu diesen aktuellen Fakten verlangen auch die folgenden in Aussicht stehenden Veränderungen diese Anhebung auf 1000 Franken: </p><p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wird die Verrechnungssteuer für Zinsen auf Sparguthaben auf 200 Franken angehoben. Nachdem die Verrechnungssteuer bei Lotteriegewinnen jahrelang mit dieser Gleichbehandlung verteidigt wurde, dürfte die Beibehaltung der Belastung der Lotteriegewinne ab 50 Franken in der Bevölkerung Unverständnis auslösen. </p><p>Es ist geplant, das Spielbankengesetz dahingehend abzuändern, dass auch Spielbankenspiele im Internet angeboten werden können. Somit würden Glücksspiele im gleichen Vertriebskanal unterschiedlich behandelt, was die Lotterien in unakzeptabler und existenzieller Weise benachteiligen würde.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der steuerbare Gewinn aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen ist in den betroffenen Bundesgesetzen (DBG, StHG und VStG) bis auf 1000 Franken freizustellen. Folgende Gesetzesänderungen werden vorgenommen:</p><p>Art. 24 DBG</p><p>Steuerfrei sind:</p><p>...</p><p>Bst. k</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 33 Abs. 3 DBG</p><p>Von den Gewinnen aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Artikel 23 Buchstabe e) können 5 Prozent als Gewinnungskosten abgezogen werden. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 7 Abs. 4 StHG</p><p>Steuerfrei sind nur:</p><p>...</p><p>Bst. m</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 9 Abs. 2 StHG</p><p>Allgemeine Abzüge sind:</p><p>...</p><p>Bst. l</p><p>die Gewinnungskosten von 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 6 Abs. 1 VStG</p><p>Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.</p>
- Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach dem Scheitern des neuen Lotteriegesetzentwurfs im Jahr 2004 haben die Kantone ein Konkordat, welches am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, zur Behebung der Mängel im Lotterie- und Wettbereich in Kraft gesetzt. Mit diesem Konkordat wird auch Wünschen des Bundes nachgekommen. Leider musste bei der Konkordatserarbeitung aus Zeit- und Komplexitätsgründen die Frage der Besteuerung zurückgestellt werden. </p><p>Die unbefriedigende Situation bei der Besteuerung der Lotteriegewinne erfordert nun mit zunehmender Dringlichkeit eine Lösung. Folgende Gründe sind dazu anzuführen: </p><p>- Die heutige Besteuerung der Lotteriegewinne ab 50 Franken ist eine massive Marktverzerrung, weil Spielbankengewinne weder auf kantonaler noch eidgenössischer Ebene der Verrechnungs- bzw. Einkommenssteuer unterliegen. Eine Anhebung der Verrechnungssteuerpflichtigkeit für Lotteriegewinne auf 1000 Franken würde den Marktnachteil der Lotterien gegenüber den Spielbanken zwar nicht aufheben, aber erheblich mindern. Auch Internetangebote von illegal in der Schweiz operierenden ausländischen Anbietern ziehen keine Verrechnungssteuer auf den Gewinnen der Spieler ab und sind wegen dieser Benachteiligung der inländischen Lotterien attraktiver; es findet eine Abwanderung von Einsätzen ins Ausland statt. Zu erwähnen ist auch, dass der heutige Betrag von 50 Franken seit über fünfzig Jahren besteht und eine Anpassung an die heutige Zeit - auch im Sinne der Berücksichtigung der Geldwertentwicklung - angebracht erscheint. </p><p>- Die Behandlung der verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne verursacht bei den Lotteriegesellschaften einen grossen Aufwand (8 bis 10 Minuten pro verrechnungssteuerpflichtigen Gewinn). Dieser Verwaltungsaufwand führt zu Kosten und damit zu einer Verminderung der Ausschüttungen an die Kantone zugunsten von Kultur, Sozialem, Natur und Sport. Auch die Zuwendungen an die nationalen Sportorganisationen sind negativ betroffen. Nachfolgende Tabelle zeigt das Mengengerüst der mit der Verrechungssteuer belasteten Gewinne (Stand 2008):</p><p>Anzahl Gewinne bis zu einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 538 283; Prozentanteil: 95,27; Betrag in Millionen Franken: 33,93; Prozentanteil von 17,19.</p><p>Anzahl Gewinne über einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 15 947; Prozentanteil: 4,73; Betrag in Millionen Franken: 163,47; Prozentanteil von 82,81.</p><p>Total: 565 036; Prozentanteil: 100; Betrag in Millionen Franken: 197.40; Prozentanteil ingesamt von 100 Prozent.</p><p>- Rund 83 Prozent der Gewinnsumme bleiben der Verrechnungssteuer unterworfen und steuerpflichtig. Die Steuerausfälle dürften somit gering sein und teilweise durch die höheren sofort ausbezahlten Gewinne bzw. die daraus resultierenden höheren Spieleinsätze kompensiert werden, welche erfahrungsgemäss aus einem Teil der ausbezahlten Gewinne getätigt werden. Ebenso entscheidend sind aber auch die Kosteneinsparungen bei den Steuerverwaltungen, da sich die Zahl der zu bearbeitenden Gewinne und damit der Bearbeitungsaufwand auch bei diesen stark reduzieren.</p><p>- Zudem gibt es immer mehr Versuche, in betrügerischer Weise bei Gewinnen unverhältnismässig hohe Gewinnungskostenabzüge geltend zu machen. Aufgrund der technologischen Entwicklung sind die heutigen Spielangebote an den Verkaufsstellen namenlos, d. h., vorgewiesene Quittungen können nur schwer oder gar nicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Verrechnungssteuergrenze kann gleichzeitig ein einheitlicher Maximalprozentsatz für Abzüge bei verrechnungssteuer- und einkommenspflichtigen Gewinnen eingeführt werden, womit Betrugsversuche unmöglich würden. Diese Veränderung würde auch erlauben, einige andere zurzeit aus der Sicht der Behörden unvorteilhafte Regelungen (u. a. Zeitpunkt und Ort der Gewinnbesteuerung) anzupassen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Frage 08.5084 vom 17. März 2008 von Nationalrat Roberto Schmidt, Wallis.</p><p>- Für die verrechnungssteuerfreien Lotterie- und Wettgewinne drängt sich über alle politischen Ebenen eine gesamtschweizerische Lösung auf, da die Spieler mobil sind und eine nach Kantonen unterschiedliche Regelung der Besteuerung zu einer massiven Verkomplizierung der Abrechnungsverfahren führt. Es ist auch nicht praktikabel, wenn jeder Kanton die Besteuerung der verrechnungssteuerfreien Gewinne in eigener Regie anpassen müsste. Für die verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne über 1000 Franken können hingegen kantonal unterschiedliche Lösungen wie bis anhin bestehen bleiben und nach den bisherigen Verfahren besteuert werden.</p><p>- Zusätzlich zu diesen aktuellen Fakten verlangen auch die folgenden in Aussicht stehenden Veränderungen diese Anhebung auf 1000 Franken: </p><p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wird die Verrechnungssteuer für Zinsen auf Sparguthaben auf 200 Franken angehoben. Nachdem die Verrechnungssteuer bei Lotteriegewinnen jahrelang mit dieser Gleichbehandlung verteidigt wurde, dürfte die Beibehaltung der Belastung der Lotteriegewinne ab 50 Franken in der Bevölkerung Unverständnis auslösen. </p><p>Es ist geplant, das Spielbankengesetz dahingehend abzuändern, dass auch Spielbankenspiele im Internet angeboten werden können. Somit würden Glücksspiele im gleichen Vertriebskanal unterschiedlich behandelt, was die Lotterien in unakzeptabler und existenzieller Weise benachteiligen würde.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der steuerbare Gewinn aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen ist in den betroffenen Bundesgesetzen (DBG, StHG und VStG) bis auf 1000 Franken freizustellen. Folgende Gesetzesänderungen werden vorgenommen:</p><p>Art. 24 DBG</p><p>Steuerfrei sind:</p><p>...</p><p>Bst. k</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 33 Abs. 3 DBG</p><p>Von den Gewinnen aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Artikel 23 Buchstabe e) können 5 Prozent als Gewinnungskosten abgezogen werden. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 7 Abs. 4 StHG</p><p>Steuerfrei sind nur:</p><p>...</p><p>Bst. m</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 9 Abs. 2 StHG</p><p>Allgemeine Abzüge sind:</p><p>...</p><p>Bst. l</p><p>die Gewinnungskosten von 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 6 Abs. 1 VStG</p><p>Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.</p>
- Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Nach dem Scheitern des neuen Lotteriegesetzentwurfs im Jahr 2004 haben die Kantone ein Konkordat, welches am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, zur Behebung der Mängel im Lotterie- und Wettbereich in Kraft gesetzt. Mit diesem Konkordat wird auch Wünschen des Bundes nachgekommen. Leider musste bei der Konkordatserarbeitung aus Zeit- und Komplexitätsgründen die Frage der Besteuerung zurückgestellt werden. </p><p>Die unbefriedigende Situation bei der Besteuerung der Lotteriegewinne erfordert nun mit zunehmender Dringlichkeit eine Lösung. Folgende Gründe sind dazu anzuführen: </p><p>- Die heutige Besteuerung der Lotteriegewinne ab 50 Franken ist eine massive Marktverzerrung, weil Spielbankengewinne weder auf kantonaler noch eidgenössischer Ebene der Verrechnungs- bzw. Einkommenssteuer unterliegen. Eine Anhebung der Verrechnungssteuerpflichtigkeit für Lotteriegewinne auf 1000 Franken würde den Marktnachteil der Lotterien gegenüber den Spielbanken zwar nicht aufheben, aber erheblich mindern. Auch Internetangebote von illegal in der Schweiz operierenden ausländischen Anbietern ziehen keine Verrechnungssteuer auf den Gewinnen der Spieler ab und sind wegen dieser Benachteiligung der inländischen Lotterien attraktiver; es findet eine Abwanderung von Einsätzen ins Ausland statt. Zu erwähnen ist auch, dass der heutige Betrag von 50 Franken seit über fünfzig Jahren besteht und eine Anpassung an die heutige Zeit - auch im Sinne der Berücksichtigung der Geldwertentwicklung - angebracht erscheint. </p><p>- Die Behandlung der verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne verursacht bei den Lotteriegesellschaften einen grossen Aufwand (8 bis 10 Minuten pro verrechnungssteuerpflichtigen Gewinn). Dieser Verwaltungsaufwand führt zu Kosten und damit zu einer Verminderung der Ausschüttungen an die Kantone zugunsten von Kultur, Sozialem, Natur und Sport. Auch die Zuwendungen an die nationalen Sportorganisationen sind negativ betroffen. Nachfolgende Tabelle zeigt das Mengengerüst der mit der Verrechungssteuer belasteten Gewinne (Stand 2008):</p><p>Anzahl Gewinne bis zu einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 538 283; Prozentanteil: 95,27; Betrag in Millionen Franken: 33,93; Prozentanteil von 17,19.</p><p>Anzahl Gewinne über einer Gewinnhöhe von 1000 Franken: 15 947; Prozentanteil: 4,73; Betrag in Millionen Franken: 163,47; Prozentanteil von 82,81.</p><p>Total: 565 036; Prozentanteil: 100; Betrag in Millionen Franken: 197.40; Prozentanteil ingesamt von 100 Prozent.</p><p>- Rund 83 Prozent der Gewinnsumme bleiben der Verrechnungssteuer unterworfen und steuerpflichtig. Die Steuerausfälle dürften somit gering sein und teilweise durch die höheren sofort ausbezahlten Gewinne bzw. die daraus resultierenden höheren Spieleinsätze kompensiert werden, welche erfahrungsgemäss aus einem Teil der ausbezahlten Gewinne getätigt werden. Ebenso entscheidend sind aber auch die Kosteneinsparungen bei den Steuerverwaltungen, da sich die Zahl der zu bearbeitenden Gewinne und damit der Bearbeitungsaufwand auch bei diesen stark reduzieren.</p><p>- Zudem gibt es immer mehr Versuche, in betrügerischer Weise bei Gewinnen unverhältnismässig hohe Gewinnungskostenabzüge geltend zu machen. Aufgrund der technologischen Entwicklung sind die heutigen Spielangebote an den Verkaufsstellen namenlos, d. h., vorgewiesene Quittungen können nur schwer oder gar nicht auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Verrechnungssteuergrenze kann gleichzeitig ein einheitlicher Maximalprozentsatz für Abzüge bei verrechnungssteuer- und einkommenspflichtigen Gewinnen eingeführt werden, womit Betrugsversuche unmöglich würden. Diese Veränderung würde auch erlauben, einige andere zurzeit aus der Sicht der Behörden unvorteilhafte Regelungen (u. a. Zeitpunkt und Ort der Gewinnbesteuerung) anzupassen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Frage 08.5084 vom 17. März 2008 von Nationalrat Roberto Schmidt, Wallis.</p><p>- Für die verrechnungssteuerfreien Lotterie- und Wettgewinne drängt sich über alle politischen Ebenen eine gesamtschweizerische Lösung auf, da die Spieler mobil sind und eine nach Kantonen unterschiedliche Regelung der Besteuerung zu einer massiven Verkomplizierung der Abrechnungsverfahren führt. Es ist auch nicht praktikabel, wenn jeder Kanton die Besteuerung der verrechnungssteuerfreien Gewinne in eigener Regie anpassen müsste. Für die verrechnungssteuerpflichtigen Gewinne über 1000 Franken können hingegen kantonal unterschiedliche Lösungen wie bis anhin bestehen bleiben und nach den bisherigen Verfahren besteuert werden.</p><p>- Zusätzlich zu diesen aktuellen Fakten verlangen auch die folgenden in Aussicht stehenden Veränderungen diese Anhebung auf 1000 Franken: </p><p>Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform wird die Verrechnungssteuer für Zinsen auf Sparguthaben auf 200 Franken angehoben. Nachdem die Verrechnungssteuer bei Lotteriegewinnen jahrelang mit dieser Gleichbehandlung verteidigt wurde, dürfte die Beibehaltung der Belastung der Lotteriegewinne ab 50 Franken in der Bevölkerung Unverständnis auslösen. </p><p>Es ist geplant, das Spielbankengesetz dahingehend abzuändern, dass auch Spielbankenspiele im Internet angeboten werden können. Somit würden Glücksspiele im gleichen Vertriebskanal unterschiedlich behandelt, was die Lotterien in unakzeptabler und existenzieller Weise benachteiligen würde.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der steuerbare Gewinn aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen ist in den betroffenen Bundesgesetzen (DBG, StHG und VStG) bis auf 1000 Franken freizustellen. Folgende Gesetzesänderungen werden vorgenommen:</p><p>Art. 24 DBG</p><p>Steuerfrei sind:</p><p>...</p><p>Bst. k</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 33 Abs. 3 DBG</p><p>Von den Gewinnen aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Artikel 23 Buchstabe e) können 5 Prozent als Gewinnungskosten abgezogen werden. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 7 Abs. 4 StHG</p><p>Steuerfrei sind nur:</p><p>...</p><p>Bst. m</p><p>der einzelne Gewinn aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem Betrag von 1000 Franken.</p><p>Art. 9 Abs. 2 StHG</p><p>Allgemeine Abzüge sind:</p><p>...</p><p>Bst. l</p><p>die Gewinnungskosten von 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen. Als Gewinn gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der Verkehrswert.</p><p>Art. 6 Abs. 1 VStG</p><p>Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.</p>
- Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
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