Einsicht in die individuellen Erledigungsstatistiken der eidgenössischen Richter

ShortId
09.458
Id
20090458
Updated
14.11.2025 06:57
Language
de
Title
Einsicht in die individuellen Erledigungsstatistiken der eidgenössischen Richter
AdditionalIndexing
12;Produktivität;Bundesrichter/in;Richter/in;Urteil;Statistik
1
  • L04K05050201, Richter/in
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
  • L03K050403, Urteil
  • L07K07030202050201, Produktivität
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neben dem Bundesgericht, welches die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes ausübt, nimmt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Tätigkeit aller drei eidgenössischen Gerichte wahr. Der Umstand, dass die Mitglieder des National- und Ständerates einerseits zur Oberaufsicht verpflichtet und andererseits mit der Wahl respektive Wiederwahl der Richterinnen und Richter beauftragt sind, macht es unabdingbar, dass die eidgenössischen Räte von diesen drei Gerichten Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeit und insbesondere über die Zahlen der Fallerledigung der Richterinnen und Richter erhalten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitglieder der Gerichtskommission, der Finanz- und/oder Geschäftsprüfungskommissionen uneingeschränkt Einsicht in die internen Statistiken des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, namentlich in die individuellen Erledigungsstatistiken der einzelnen Richterinnen und Richter, erhalten.</p>
  • Einsicht in die individuellen Erledigungsstatistiken der eidgenössischen Richter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neben dem Bundesgericht, welches die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes ausübt, nimmt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Tätigkeit aller drei eidgenössischen Gerichte wahr. Der Umstand, dass die Mitglieder des National- und Ständerates einerseits zur Oberaufsicht verpflichtet und andererseits mit der Wahl respektive Wiederwahl der Richterinnen und Richter beauftragt sind, macht es unabdingbar, dass die eidgenössischen Räte von diesen drei Gerichten Auskunft über die tatsächlich geleistete Arbeit und insbesondere über die Zahlen der Fallerledigung der Richterinnen und Richter erhalten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Mitglieder der Gerichtskommission, der Finanz- und/oder Geschäftsprüfungskommissionen uneingeschränkt Einsicht in die internen Statistiken des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, namentlich in die individuellen Erledigungsstatistiken der einzelnen Richterinnen und Richter, erhalten.</p>
    • Einsicht in die individuellen Erledigungsstatistiken der eidgenössischen Richter

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