Vergütung für die Ausleihe von Werkexemplaren in Bibliotheken
- ShortId
-
09.460
- Id
-
20090460
- Updated
-
10.04.2024 12:36
- Language
-
de
- Title
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Vergütung für die Ausleihe von Werkexemplaren in Bibliotheken
- AdditionalIndexing
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2831;Dokumentenlieferung;Bibliothek;literarischer Beruf;Entschädigung;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht
- 1
-
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K12040102, Bibliothek
- L04K01060405, literarischer Beruf
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K12040204, Dokumentenlieferung
- L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das URG enthält eine Bestimmung zur Vergütung beim Vermieten von Werkexemplaren der Literatur und Kunst. Für die (unentgeltliche) Ausleihe von solchen Werken fehlt hingegen eine Regelung.</p><p>Für die Autorinnen und Autoren in unserem Land ist die Einführung eines solchen Verleihrechtes, besser bekannt als "Bibliothekstantieme", eine alte Forderung. </p><p>Den Bibliotheken kommt unbestrittenermassen eine wichtige Aufgabe bei der Vermittlung von Literatur und Bildung zu. Die öffentliche Hand unterstreicht diesen Auftrag mit finanzieller Unterstützung. Die Urheberinnen und Urheber solcher Werke, dank denen die Bibliotheken überhaupt erst ihren Auftrag erfüllen können, erhalten keine Entschädigung. Im Urheberrecht gilt aber der Grundsatz, dass jede - entgeltliche oder unentgeltliche - Nutzung von geschützten Werken und Leistungen angemessen vergütet werden muss. Ohne eine Annäherung an europäische Regelungen a priori als notwendig bezeichnen zu wollen, muss doch darauf hingewiesen werden, dass aus Deutschland, Österreich und demnächst auch aus Frankreich bereits derartige Vergütungen für Schweizer Autoren fliessen, ohne dass unser Land Gegenrecht hält.</p><p>Der Verband "Bibliothek Information Schweiz" unterstützt grundsätzlich ein Modell des Verleihrechtes, sofern eine finanzielle Belastung der einzelnen Bibliotheken ausbleibt.</p><p>Die Autorinnen und Autoren der Schweiz (ADS) schätzen das gesamtschweizerische Volumen einer derartigen Vergütung auf 5 Millionen Franken pro Jahr. Wenn die Bibliotheken nicht belastet werden dürfen, so drängt sich eine Übernahme durch Bund und Kantone auf. Die Aufteilung könnte nach den Kriterien der Einwohnerzahl und der betroffenen Bibliotheken erfolgen. Der Administrativaufwand kann dank elektronischer Erfassung der Ausleihungen mit Stichproben und Pauschalisierungen klein gehalten werden. Weitere Details wie die Behandlung der Schulbibliotheken usw. wären in einer zweiten Phase zu prüfen.</p><p>Generell aber besteht in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf im Sinne des Parlamentsgesetzes.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 des Urheberrechtsgesetzes (URG) ist in Absatz 1 so zu ergänzen, dass auch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Werkexemplaren, z. B. in den Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie Bibliotheken, zu Vergütungen an die jeweiligen Urheberinnen und Urheber führt.</p>
- Vergütung für die Ausleihe von Werkexemplaren in Bibliotheken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das URG enthält eine Bestimmung zur Vergütung beim Vermieten von Werkexemplaren der Literatur und Kunst. Für die (unentgeltliche) Ausleihe von solchen Werken fehlt hingegen eine Regelung.</p><p>Für die Autorinnen und Autoren in unserem Land ist die Einführung eines solchen Verleihrechtes, besser bekannt als "Bibliothekstantieme", eine alte Forderung. </p><p>Den Bibliotheken kommt unbestrittenermassen eine wichtige Aufgabe bei der Vermittlung von Literatur und Bildung zu. Die öffentliche Hand unterstreicht diesen Auftrag mit finanzieller Unterstützung. Die Urheberinnen und Urheber solcher Werke, dank denen die Bibliotheken überhaupt erst ihren Auftrag erfüllen können, erhalten keine Entschädigung. Im Urheberrecht gilt aber der Grundsatz, dass jede - entgeltliche oder unentgeltliche - Nutzung von geschützten Werken und Leistungen angemessen vergütet werden muss. Ohne eine Annäherung an europäische Regelungen a priori als notwendig bezeichnen zu wollen, muss doch darauf hingewiesen werden, dass aus Deutschland, Österreich und demnächst auch aus Frankreich bereits derartige Vergütungen für Schweizer Autoren fliessen, ohne dass unser Land Gegenrecht hält.</p><p>Der Verband "Bibliothek Information Schweiz" unterstützt grundsätzlich ein Modell des Verleihrechtes, sofern eine finanzielle Belastung der einzelnen Bibliotheken ausbleibt.</p><p>Die Autorinnen und Autoren der Schweiz (ADS) schätzen das gesamtschweizerische Volumen einer derartigen Vergütung auf 5 Millionen Franken pro Jahr. Wenn die Bibliotheken nicht belastet werden dürfen, so drängt sich eine Übernahme durch Bund und Kantone auf. Die Aufteilung könnte nach den Kriterien der Einwohnerzahl und der betroffenen Bibliotheken erfolgen. Der Administrativaufwand kann dank elektronischer Erfassung der Ausleihungen mit Stichproben und Pauschalisierungen klein gehalten werden. Weitere Details wie die Behandlung der Schulbibliotheken usw. wären in einer zweiten Phase zu prüfen.</p><p>Generell aber besteht in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf im Sinne des Parlamentsgesetzes.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 des Urheberrechtsgesetzes (URG) ist in Absatz 1 so zu ergänzen, dass auch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Werkexemplaren, z. B. in den Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie Bibliotheken, zu Vergütungen an die jeweiligen Urheberinnen und Urheber führt.</p>
- Vergütung für die Ausleihe von Werkexemplaren in Bibliotheken
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