Rechts- und Amtshilfe nur bei Betrug

ShortId
09.461
Id
20090461
Updated
10.04.2024 17:21
Language
de
Title
Rechts- und Amtshilfe nur bei Betrug
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Aufweichung des Bankkundengeheimnisses droht an allen Fronten. Namentlich im Hinblick auf die mit verschiedenen Staaten neu auszuhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen sind etwa im EJPD Bestrebungen im Gang, neue Tatbestände im Bereich der sogenannten groben Steuerhinterziehung zu konstruieren, mit deren Hilfe es den für die Amts- und Rechtshilfe zuständigen Behörden ermöglicht werden soll, Daten von Bankkunden einfacher an ausländische Behörden auszuhändigen. </p><p>Das schweizerische Bankkundengeheimnis steht bis heute für eine gelungene Abwägung zwischen den Interessen der Bankkunden einerseits und denjenigen der Strafverfolgungsbehörden andererseits. Der Schweiz kam über Jahrzehnte insbesondere auch die Aufgabe zu, die Ersparnisse von Angehörigen solcher Staaten zu schützen, die ihre Bürger unter rechtsstaatlich fragwürdigen Methoden bedrängten. Mit einer Aufweichung der bisher geltenden Praxis, wonach Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen auf den Betrug beschränkt bleiben, würden klare, Rechtssicherheit schaffende Kriterien preisgegeben. Zudem wird der ausländische Druck in Richtung eines automatischen Informationsaustauschs weiter zunehmen, wenn die Schweiz ihren Rechtsüberzeugungen nicht unmissverständlich in der Verfassung Ausdruck verleiht. </p><p>Über Jahrzehnte hinweg aufgebautes Vertrauen in die Verlässlichkeit unserer Rechtsordnung darf nicht leichthin aufs Spiel gesetzt werden. Mit einer Verankerung der vorgeschlagenen Norm in der Bundesverfassung kann sich die Schweiz auch bei ausländischem Druck darauf berufen, dass dieser Norm die höchstmögliche Legitimation - nämlich die Annahme durch Volk und Stände - zukommt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Art. 32a BV </p><p>In Steuersachen wird nur bei Betrug Rechts- und Amtshilfe geleistet.</p>
  • Rechts- und Amtshilfe nur bei Betrug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aufweichung des Bankkundengeheimnisses droht an allen Fronten. Namentlich im Hinblick auf die mit verschiedenen Staaten neu auszuhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen sind etwa im EJPD Bestrebungen im Gang, neue Tatbestände im Bereich der sogenannten groben Steuerhinterziehung zu konstruieren, mit deren Hilfe es den für die Amts- und Rechtshilfe zuständigen Behörden ermöglicht werden soll, Daten von Bankkunden einfacher an ausländische Behörden auszuhändigen. </p><p>Das schweizerische Bankkundengeheimnis steht bis heute für eine gelungene Abwägung zwischen den Interessen der Bankkunden einerseits und denjenigen der Strafverfolgungsbehörden andererseits. Der Schweiz kam über Jahrzehnte insbesondere auch die Aufgabe zu, die Ersparnisse von Angehörigen solcher Staaten zu schützen, die ihre Bürger unter rechtsstaatlich fragwürdigen Methoden bedrängten. Mit einer Aufweichung der bisher geltenden Praxis, wonach Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen auf den Betrug beschränkt bleiben, würden klare, Rechtssicherheit schaffende Kriterien preisgegeben. Zudem wird der ausländische Druck in Richtung eines automatischen Informationsaustauschs weiter zunehmen, wenn die Schweiz ihren Rechtsüberzeugungen nicht unmissverständlich in der Verfassung Ausdruck verleiht. </p><p>Über Jahrzehnte hinweg aufgebautes Vertrauen in die Verlässlichkeit unserer Rechtsordnung darf nicht leichthin aufs Spiel gesetzt werden. Mit einer Verankerung der vorgeschlagenen Norm in der Bundesverfassung kann sich die Schweiz auch bei ausländischem Druck darauf berufen, dass dieser Norm die höchstmögliche Legitimation - nämlich die Annahme durch Volk und Stände - zukommt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Art. 32a BV </p><p>In Steuersachen wird nur bei Betrug Rechts- und Amtshilfe geleistet.</p>
    • Rechts- und Amtshilfe nur bei Betrug

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