Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

ShortId
09.473
Id
20090473
Updated
10.02.2026 20:49
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
AdditionalIndexing
48;09;freie Schlagwörter: Bahnpolizei, Sicherheitsdienst, Transportpolizei;paramilitärische Einheit;Bahnreform;Bewaffnung;Sicherheitsfirma;Polizei;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L04K04030306, Sicherheitsfirma
  • L04K04020314, paramilitärische Einheit
  • L04K18030203, Bahnreform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BGST ist in der Schlussabstimmung im Nationalrat an einer Kombination von gegensätzlichen Argumenten gescheitert. Es besteht aber in allen politischen Lagern Einigkeit, dass die Sicherheitslage im Bereich des öffentlichen Verkehrs verbessert werden soll und einer neuen, soliden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der oben skizzierte Kompromiss in den umstrittenen Punkten wird breit unterstützt und ermöglicht die rasche Ausarbeitung und Verabschiedung eines neuen Bahnpolizeigesetzes.</p>
  • <p>Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST). Folgende Punkte sind dabei zu beachten:</p><p>1. Die neue Gesetzesvorlage stützt sich grundsätzlich auf den Text, wie er im Rahmen der Bahnreform 2 (05.028, Vorlage 8) erarbeitet und am 20. März 2009 in der Schlussabstimmung im Nationalrat abgelehnt worden ist.</p><p>2. An der Unterscheidung zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei wird festgehalten. Neu soll aber nur der Sicherheitsdienst einer privaten Organisation übertragen werden können.</p><p>3. Die Transportpolizei ist keine Bundespolizei, verfügt aber über volle sicherheitspolizeiliche Kompetenzen; ihr Einsatzgebiet ist auf die Transportmittel und die Areale der Transportunternehmen beschränkt.</p><p>4. Die Frage der Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane wird im Gesetz nicht abschliessend geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert.</p>
  • Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050028
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BGST ist in der Schlussabstimmung im Nationalrat an einer Kombination von gegensätzlichen Argumenten gescheitert. Es besteht aber in allen politischen Lagern Einigkeit, dass die Sicherheitslage im Bereich des öffentlichen Verkehrs verbessert werden soll und einer neuen, soliden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der oben skizzierte Kompromiss in den umstrittenen Punkten wird breit unterstützt und ermöglicht die rasche Ausarbeitung und Verabschiedung eines neuen Bahnpolizeigesetzes.</p>
    • <p>Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST). Folgende Punkte sind dabei zu beachten:</p><p>1. Die neue Gesetzesvorlage stützt sich grundsätzlich auf den Text, wie er im Rahmen der Bahnreform 2 (05.028, Vorlage 8) erarbeitet und am 20. März 2009 in der Schlussabstimmung im Nationalrat abgelehnt worden ist.</p><p>2. An der Unterscheidung zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei wird festgehalten. Neu soll aber nur der Sicherheitsdienst einer privaten Organisation übertragen werden können.</p><p>3. Die Transportpolizei ist keine Bundespolizei, verfügt aber über volle sicherheitspolizeiliche Kompetenzen; ihr Einsatzgebiet ist auf die Transportmittel und die Areale der Transportunternehmen beschränkt.</p><p>4. Die Frage der Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane wird im Gesetz nicht abschliessend geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert.</p>
    • Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das BGST ist in der Schlussabstimmung im Nationalrat an einer Kombination von gegensätzlichen Argumenten gescheitert. Es besteht aber in allen politischen Lagern Einigkeit, dass die Sicherheitslage im Bereich des öffentlichen Verkehrs verbessert werden soll und einer neuen, soliden gesetzlichen Grundlage bedarf. Der oben skizzierte Kompromiss in den umstrittenen Punkten wird breit unterstützt und ermöglicht die rasche Ausarbeitung und Verabschiedung eines neuen Bahnpolizeigesetzes.</p>
    • <p>Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST). Folgende Punkte sind dabei zu beachten:</p><p>1. Die neue Gesetzesvorlage stützt sich grundsätzlich auf den Text, wie er im Rahmen der Bahnreform 2 (05.028, Vorlage 8) erarbeitet und am 20. März 2009 in der Schlussabstimmung im Nationalrat abgelehnt worden ist.</p><p>2. An der Unterscheidung zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei wird festgehalten. Neu soll aber nur der Sicherheitsdienst einer privaten Organisation übertragen werden können.</p><p>3. Die Transportpolizei ist keine Bundespolizei, verfügt aber über volle sicherheitspolizeiliche Kompetenzen; ihr Einsatzgebiet ist auf die Transportmittel und die Areale der Transportunternehmen beschränkt.</p><p>4. Die Frage der Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane wird im Gesetz nicht abschliessend geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert.</p>
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