Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung

ShortId
09.477
Id
20090477
Updated
10.02.2026 20:14
Language
de
Title
Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung
AdditionalIndexing
Unternehmen;Kostenrechnung;Altlast;Verursacherprinzip;Sanierung;Bodenverseuchung
1
  • L05K0601020301, Altlast
  • L04K08020341, Sanierung
  • L04K06020301, Bodenverseuchung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren haben die Bestimmungen über belastete Standorte ihre Wirkung gezeigt: Die kantonalen Kataster werden schrittweise erstellt, und die Verpflichtung zur Sanierung nimmt konkrete Formen an. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden ermitteln müssen, wer die Kosten zu tragen hat. Das Bafu schätzt die Kosten für die Sanierung der vier- bis fünftausend Altlasten auf über 5 Milliarden Franken. Im Laufe dieser Verfahren werden die Behörden regelmässig mit komplexen Fragen des Handelsrechts konfrontiert sowie mit der ernsten Gefahr, dass die Sanierungskosten letztendlich zulasten des Gemeinwesens gehen. Diese Kosten liegen je nach Fall im zweistelligen oder sogar im dreistelligen Millionenbereich.</p><p>Nun trägt aber laut Bundesgesetz der Verursacher oder die Verursacherin die Kosten für die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt nur den Kostenanteil jener Verursacherinnen oder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). Es geht doch nicht an, dass das Gemeinwesen die Kosten tragen muss, nur weil sich die Verursacherinnen und Verursacher mithilfe von Mitteln des Privatrechts oder Geschäftsvorfällen ihrer ökologischen Verantwortung entziehen. Um eine rechtsgleiche Behandlung und die Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen (das Verursacherprinzip ist in Art. 2 USG festgehalten), ist demnach eine Änderung des USG nötig. Die Kantone sollen über zwei Massnahmen (Sicherstellung sowie die kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks) verfügen können, von denen sie mit Augenmass und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip Gebrauch machen können. Artikel 32b USG (Sicherstellung bei Deponien) sieht eine Sicherstellung für die Schuld vor, die aus der Pflicht, für die Sanierungskosten aufzukommen, hervorgeht. Dies ist im Artikel 32d USG nicht der Fall. Eine betreffende Ergänzung ist eine klare Verbesserung des Gesetzes.</p><p>Eine kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung der im Kataster für belastete Standorte eingetragenen Grundstücke besteht schon in verschiedenen Kantonen (zum Beispiel Schaffhausen, Solothurn oder Thurgau). Diese Bestimmung im Bundesgesetz zu verankern erleichtert und vereinheitlicht die Praxis auf Bundesebene.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>- Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die es den Kantonen ermöglicht, eine Sicherstellung zu verlangen, die eventuelle Kosten für Untersuchungen, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts deckt, falls eine der Massnahmen für den Standort notwendig ist. </p><p>- Artikel 32d USG soll ausserdem dahingehend ergänzt werden, dass die Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nachgewiesen ist, dass die Sanierung durch die Aufteilung nicht erschwert wird und die Finanzierung der Kosten gesichert ist.</p>
  • Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren haben die Bestimmungen über belastete Standorte ihre Wirkung gezeigt: Die kantonalen Kataster werden schrittweise erstellt, und die Verpflichtung zur Sanierung nimmt konkrete Formen an. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden ermitteln müssen, wer die Kosten zu tragen hat. Das Bafu schätzt die Kosten für die Sanierung der vier- bis fünftausend Altlasten auf über 5 Milliarden Franken. Im Laufe dieser Verfahren werden die Behörden regelmässig mit komplexen Fragen des Handelsrechts konfrontiert sowie mit der ernsten Gefahr, dass die Sanierungskosten letztendlich zulasten des Gemeinwesens gehen. Diese Kosten liegen je nach Fall im zweistelligen oder sogar im dreistelligen Millionenbereich.</p><p>Nun trägt aber laut Bundesgesetz der Verursacher oder die Verursacherin die Kosten für die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt nur den Kostenanteil jener Verursacherinnen oder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). Es geht doch nicht an, dass das Gemeinwesen die Kosten tragen muss, nur weil sich die Verursacherinnen und Verursacher mithilfe von Mitteln des Privatrechts oder Geschäftsvorfällen ihrer ökologischen Verantwortung entziehen. Um eine rechtsgleiche Behandlung und die Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen (das Verursacherprinzip ist in Art. 2 USG festgehalten), ist demnach eine Änderung des USG nötig. Die Kantone sollen über zwei Massnahmen (Sicherstellung sowie die kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks) verfügen können, von denen sie mit Augenmass und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip Gebrauch machen können. Artikel 32b USG (Sicherstellung bei Deponien) sieht eine Sicherstellung für die Schuld vor, die aus der Pflicht, für die Sanierungskosten aufzukommen, hervorgeht. Dies ist im Artikel 32d USG nicht der Fall. Eine betreffende Ergänzung ist eine klare Verbesserung des Gesetzes.</p><p>Eine kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung der im Kataster für belastete Standorte eingetragenen Grundstücke besteht schon in verschiedenen Kantonen (zum Beispiel Schaffhausen, Solothurn oder Thurgau). Diese Bestimmung im Bundesgesetz zu verankern erleichtert und vereinheitlicht die Praxis auf Bundesebene.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>- Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die es den Kantonen ermöglicht, eine Sicherstellung zu verlangen, die eventuelle Kosten für Untersuchungen, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts deckt, falls eine der Massnahmen für den Standort notwendig ist. </p><p>- Artikel 32d USG soll ausserdem dahingehend ergänzt werden, dass die Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nachgewiesen ist, dass die Sanierung durch die Aufteilung nicht erschwert wird und die Finanzierung der Kosten gesichert ist.</p>
    • Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren haben die Bestimmungen über belastete Standorte ihre Wirkung gezeigt: Die kantonalen Kataster werden schrittweise erstellt, und die Verpflichtung zur Sanierung nimmt konkrete Formen an. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden ermitteln müssen, wer die Kosten zu tragen hat. Das Bafu schätzt die Kosten für die Sanierung der vier- bis fünftausend Altlasten auf über 5 Milliarden Franken. Im Laufe dieser Verfahren werden die Behörden regelmässig mit komplexen Fragen des Handelsrechts konfrontiert sowie mit der ernsten Gefahr, dass die Sanierungskosten letztendlich zulasten des Gemeinwesens gehen. Diese Kosten liegen je nach Fall im zweistelligen oder sogar im dreistelligen Millionenbereich.</p><p>Nun trägt aber laut Bundesgesetz der Verursacher oder die Verursacherin die Kosten für die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Das zuständige Gemeinwesen trägt nur den Kostenanteil jener Verursacherinnen oder Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). Es geht doch nicht an, dass das Gemeinwesen die Kosten tragen muss, nur weil sich die Verursacherinnen und Verursacher mithilfe von Mitteln des Privatrechts oder Geschäftsvorfällen ihrer ökologischen Verantwortung entziehen. Um eine rechtsgleiche Behandlung und die Anwendung des Bundesrechts sicherzustellen (das Verursacherprinzip ist in Art. 2 USG festgehalten), ist demnach eine Änderung des USG nötig. Die Kantone sollen über zwei Massnahmen (Sicherstellung sowie die kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks) verfügen können, von denen sie mit Augenmass und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip Gebrauch machen können. Artikel 32b USG (Sicherstellung bei Deponien) sieht eine Sicherstellung für die Schuld vor, die aus der Pflicht, für die Sanierungskosten aufzukommen, hervorgeht. Dies ist im Artikel 32d USG nicht der Fall. Eine betreffende Ergänzung ist eine klare Verbesserung des Gesetzes.</p><p>Eine kantonale Bewilligungspflicht für die Aufteilung der im Kataster für belastete Standorte eingetragenen Grundstücke besteht schon in verschiedenen Kantonen (zum Beispiel Schaffhausen, Solothurn oder Thurgau). Diese Bestimmung im Bundesgesetz zu verankern erleichtert und vereinheitlicht die Praxis auf Bundesebene.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>- Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) soll durch eine Bestimmung ergänzt werden, die es den Kantonen ermöglicht, eine Sicherstellung zu verlangen, die eventuelle Kosten für Untersuchungen, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts deckt, falls eine der Massnahmen für den Standort notwendig ist. </p><p>- Artikel 32d USG soll ausserdem dahingehend ergänzt werden, dass die Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegt. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nachgewiesen ist, dass die Sanierung durch die Aufteilung nicht erschwert wird und die Finanzierung der Kosten gesichert ist.</p>
    • Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung

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