Amtszeitbeschränkung für Mitglieder des Bundesrates

ShortId
09.482
Id
20090482
Updated
10.04.2024 17:22
Language
de
Title
Amtszeitbeschränkung für Mitglieder des Bundesrates
AdditionalIndexing
04;Amtsdauer;Wiederwahl;Regierungsmitglied;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L06K080701010101, Amtsdauer
  • L04K08010314, Wiederwahl
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erklärend ist festzuhalten, dass die resultierende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates bei einer vorgesehenen Amtsdauer von vier Jahren (nach Art. 145 BV) in einer Bandbreite zwischen sechs und zehn Jahren liegen kann. Dies entsteht dadurch, dass bei einer vorzeitigen Bundesratswahl während der Legislatur eine Grenze gezogen werden muss. Die Hälfte der Legislatur sollte als Massstab dienen, um festzulegen, wie oft sich das neue Bundesratsmitglied nachher noch zur Wahl stellen darf. Artikel 175 BV ergänzte sich demnach mit einem neuen Absatz wie folgt: "Sie (die Mitglieder des Bundesrates) dürfen nicht mehr als zweimal gewählt werden. Mitglieder des Bundesrates, welche nach der Hälfte der Amtsdauer seit der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt wurden, dürfen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden."</p><p>Das Ziel dieses Vorstosses ist die Beibehaltung des üblichen Wahlverfahrens, der Wahl des Bundesrates durch die Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung, bei gleichzeitiger Verbesserung der Rahmenbedingungen. Das aktuelle Wahlverfahren hat den klaren Vorteil der Stabilität im Bundesrat, weshalb dieses nicht zu ändern ist. Hingegen bestimmt bis heute immer das Bundesratsmitglied selbst, wann sein Rücktritt erfolgen soll. Durch eine Amtszeitbeschränkung liessen sich jedoch gegenüber der aktuellen Praxis verschiedene Vorteile erzielen: </p><p>- Ein Regierungsmitglied erhält einen klaren zeitlichen Rahmen gesetzt, um seine politischen Ziele zu verfolgen, und es kann diese entsprechend besser planen.</p><p>- Der Aufbau von potenziellen Bundesratskandidaten kann besser organisiert werden, was die Qualität der Auswahl der Regierungsmitglieder erhöht. </p><p>- Die bessere Organisation der politischen Agenda stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen des Landes.</p><p>- Erneuerung bedeutet oft einen anderen Zugang zu Themen, was sich förderlich auf die Entwicklung politischer Projekte auswirkt.</p><p>- Die Übergabe der Dossiers an den Nachfolger kann deutlich fundierter und langfristiger geschehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und soweit erforderlich die gesetzlichen Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass Mitglieder des Bundesrates grundsätzlich auf eine totale Amtszeit von acht Jahren kommen.</p>
  • Amtszeitbeschränkung für Mitglieder des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erklärend ist festzuhalten, dass die resultierende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates bei einer vorgesehenen Amtsdauer von vier Jahren (nach Art. 145 BV) in einer Bandbreite zwischen sechs und zehn Jahren liegen kann. Dies entsteht dadurch, dass bei einer vorzeitigen Bundesratswahl während der Legislatur eine Grenze gezogen werden muss. Die Hälfte der Legislatur sollte als Massstab dienen, um festzulegen, wie oft sich das neue Bundesratsmitglied nachher noch zur Wahl stellen darf. Artikel 175 BV ergänzte sich demnach mit einem neuen Absatz wie folgt: "Sie (die Mitglieder des Bundesrates) dürfen nicht mehr als zweimal gewählt werden. Mitglieder des Bundesrates, welche nach der Hälfte der Amtsdauer seit der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt wurden, dürfen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden."</p><p>Das Ziel dieses Vorstosses ist die Beibehaltung des üblichen Wahlverfahrens, der Wahl des Bundesrates durch die Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung, bei gleichzeitiger Verbesserung der Rahmenbedingungen. Das aktuelle Wahlverfahren hat den klaren Vorteil der Stabilität im Bundesrat, weshalb dieses nicht zu ändern ist. Hingegen bestimmt bis heute immer das Bundesratsmitglied selbst, wann sein Rücktritt erfolgen soll. Durch eine Amtszeitbeschränkung liessen sich jedoch gegenüber der aktuellen Praxis verschiedene Vorteile erzielen: </p><p>- Ein Regierungsmitglied erhält einen klaren zeitlichen Rahmen gesetzt, um seine politischen Ziele zu verfolgen, und es kann diese entsprechend besser planen.</p><p>- Der Aufbau von potenziellen Bundesratskandidaten kann besser organisiert werden, was die Qualität der Auswahl der Regierungsmitglieder erhöht. </p><p>- Die bessere Organisation der politischen Agenda stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen des Landes.</p><p>- Erneuerung bedeutet oft einen anderen Zugang zu Themen, was sich förderlich auf die Entwicklung politischer Projekte auswirkt.</p><p>- Die Übergabe der Dossiers an den Nachfolger kann deutlich fundierter und langfristiger geschehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und soweit erforderlich die gesetzlichen Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass Mitglieder des Bundesrates grundsätzlich auf eine totale Amtszeit von acht Jahren kommen.</p>
    • Amtszeitbeschränkung für Mitglieder des Bundesrates

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