Ergänzung von Artikel 17 ATSG

ShortId
09.485
Id
20090485
Updated
10.04.2024 18:52
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 17 ATSG
AdditionalIndexing
28;IV-Rente;Evaluation;Krankheit;Invalidenversicherung
1
  • L05K0104010303, IV-Rente
  • L04K08020302, Evaluation
  • L03K010501, Krankheit
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 12. März 2004 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid (BGE 130 V 352), wonach somatoforme Schmerzstörungen nur unter ganz eingeschränkten Umständen rentenbildend sein können. Seither werden Renten mit dieser Begründung kaum noch gesprochen; allerdings werden die vor dem 12. März 2004 gesprochenen, nach heutiger Praxis nicht mehr angezeigten IV-Renten weiterhin ausgerichtet.</p><p>Am 26. März 2009 hat nun das Bundesgericht einen Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsgerichtes, welches eine 1999 nach heutiger Rechtsprechung zu Unrecht gesprochene Rente einstellen wollte, aufgehoben. Das Bundesgericht hat sein Urteil unter anderem damit begründet, es liege am Gesetzgeber, die Aufhebung derartiger Renten vorzusehen. Die IV befindet sich mehr denn je in einem höchst desolaten Zustand. Pro Jahr schreibt dieses wichtige Sozialwerk mehr als 1,2 Milliarden Franken Defizit, und der aktuelle Schuldenstand beträgt per Ende des letzten Jahres 12,7 Milliarden Franken. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass nur Renten ausbezahlt werden, welche der aktuellen Praxis zur Vergabe von IV-Renten entsprechen. Versicherungsträger müssen also die Möglichkeit haben, Invalidenrenten und andere Dauerleistungen im Falle von ändernden Umständen zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist mit folgendem Absatz 3 zu ergänzen: </p><p>Die Versicherungsträger können periodisch voraussetzungslos Invalidenrenten und andere Dauerleistungen einer Überprüfung und Neufestlegung unterziehen.</p>
  • Ergänzung von Artikel 17 ATSG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 12. März 2004 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid (BGE 130 V 352), wonach somatoforme Schmerzstörungen nur unter ganz eingeschränkten Umständen rentenbildend sein können. Seither werden Renten mit dieser Begründung kaum noch gesprochen; allerdings werden die vor dem 12. März 2004 gesprochenen, nach heutiger Praxis nicht mehr angezeigten IV-Renten weiterhin ausgerichtet.</p><p>Am 26. März 2009 hat nun das Bundesgericht einen Entscheid eines kantonalen Sozialversicherungsgerichtes, welches eine 1999 nach heutiger Rechtsprechung zu Unrecht gesprochene Rente einstellen wollte, aufgehoben. Das Bundesgericht hat sein Urteil unter anderem damit begründet, es liege am Gesetzgeber, die Aufhebung derartiger Renten vorzusehen. Die IV befindet sich mehr denn je in einem höchst desolaten Zustand. Pro Jahr schreibt dieses wichtige Sozialwerk mehr als 1,2 Milliarden Franken Defizit, und der aktuelle Schuldenstand beträgt per Ende des letzten Jahres 12,7 Milliarden Franken. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass nur Renten ausbezahlt werden, welche der aktuellen Praxis zur Vergabe von IV-Renten entsprechen. Versicherungsträger müssen also die Möglichkeit haben, Invalidenrenten und andere Dauerleistungen im Falle von ändernden Umständen zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist mit folgendem Absatz 3 zu ergänzen: </p><p>Die Versicherungsträger können periodisch voraussetzungslos Invalidenrenten und andere Dauerleistungen einer Überprüfung und Neufestlegung unterziehen.</p>
    • Ergänzung von Artikel 17 ATSG

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