Bundesrat. Begrenzung der Amtszeit

ShortId
09.494
Id
20090494
Updated
10.04.2024 17:13
Language
de
Title
Bundesrat. Begrenzung der Amtszeit
AdditionalIndexing
04;Amtsdauer;Wiederwahl;Regierungsmitglied;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L06K080701010101, Amtsdauer
  • L04K08010314, Wiederwahl
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Frankreich ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten auf zwei Amtsperioden von je fünf Jahren beschränkt, in den USA auf zwei Amtsperioden von je vier Jahren. In der Schweiz besteht keine zeitliche Begrenzung des Bundesratsamtes.</p><p>Hat ein Bundesratsmitglied jedoch die Reformen, die es im entsprechenden Departement vorhatte, innert acht Jahren nicht abgeschlossen, so wird es diese sowieso nie zu Ende bringen. So oder so braucht es dann frisches Blut an der Spitze des Departementes.</p><p>Andererseits ist es möglich, dass eine Bundesrätin oder ein Bundesrat während einer Amtsperiode das Departement wechselt und so dem Amt neuen Schwung verleiht. In diesem Fall muss das Bundesratsmitglied mit einer zusätzlichen vollständigen Legislaturperiode genügend Zeit bekommen, um die Pläne für das neue Departement umsetzen zu können.</p><p>Mit dieser Regelung müsste ein Bundesratsmitglied, das sich dem Ende der zweiten vollständigen Legislaturperiode im selben Departement nähert, entweder das Departement wechseln, falls sich die Möglichkeit ergibt, oder aber auf eine Wiederwahl verzichten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates wird auf zwei vollständige Legislaturperioden begrenzt. Hat eine Bundesrätin oder ein Bundesrat das Amt während einer Legislaturperiode angetreten, so wird diese nicht als vollständige Legislaturperiode angerechnet. Im Falle eines Departementswechsels ist eine dritte Legislaturperiode möglich.</p>
  • Bundesrat. Begrenzung der Amtszeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Frankreich ist die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten auf zwei Amtsperioden von je fünf Jahren beschränkt, in den USA auf zwei Amtsperioden von je vier Jahren. In der Schweiz besteht keine zeitliche Begrenzung des Bundesratsamtes.</p><p>Hat ein Bundesratsmitglied jedoch die Reformen, die es im entsprechenden Departement vorhatte, innert acht Jahren nicht abgeschlossen, so wird es diese sowieso nie zu Ende bringen. So oder so braucht es dann frisches Blut an der Spitze des Departementes.</p><p>Andererseits ist es möglich, dass eine Bundesrätin oder ein Bundesrat während einer Amtsperiode das Departement wechselt und so dem Amt neuen Schwung verleiht. In diesem Fall muss das Bundesratsmitglied mit einer zusätzlichen vollständigen Legislaturperiode genügend Zeit bekommen, um die Pläne für das neue Departement umsetzen zu können.</p><p>Mit dieser Regelung müsste ein Bundesratsmitglied, das sich dem Ende der zweiten vollständigen Legislaturperiode im selben Departement nähert, entweder das Departement wechseln, falls sich die Möglichkeit ergibt, oder aber auf eine Wiederwahl verzichten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Amtszeit eines Mitglieds des Bundesrates wird auf zwei vollständige Legislaturperioden begrenzt. Hat eine Bundesrätin oder ein Bundesrat das Amt während einer Legislaturperiode angetreten, so wird diese nicht als vollständige Legislaturperiode angerechnet. Im Falle eines Departementswechsels ist eine dritte Legislaturperiode möglich.</p>
    • Bundesrat. Begrenzung der Amtszeit

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