Steuerliche Behandlung von Immobilienanlagefonds mit indirektem Grundbesitz

ShortId
09.495
Id
20090495
Updated
10.04.2024 08:26
Language
de
Title
Steuerliche Behandlung von Immobilienanlagefonds mit indirektem Grundbesitz
AdditionalIndexing
24;Doppelbesteuerung;Steuer;Immobiliengesellschaft;Steuerwesen;Immobilieneigentum;Fonds
1
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0703060204, Immobiliengesellschaft
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L03K110702, Steuer
  • L02K1107, Steuerwesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerischen Immobilienfonds können direkt oder indirekt investieren. Nur eine Minderheit der Immobilienfonds verfügt jedoch über direkten Grundbesitz. Die Mehrheit der Immobilienfonds legt auf indirektem Weg mithilfe von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften an. Die steuerliche Behandlung von Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz wurde beim Erlass des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) nicht angepasst. Wie bisher gilt demnach eine Doppelbesteuerung der Immobiliengesellschaften und der Inhaberinnen und Inhaber von Anteilscheinen. </p><p>Dies bedeutet, dass Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz gegenüber jenen mit direktem Grundbesitz benachteiligt werden, namentlich aufgrund der Doppelbesteuerung sowie der Tatsache, dass Fonds, die direkt in Liegenschaften investieren, von einer Steuerbefreiung profitieren können, sofern die Anteilscheininhaberinnen und -inhaber ausschliesslich steuerbefreite Anlegerinnen und Anleger sind.</p><p>Ich beantrage deshalb, dass eine neue Art der Besteuerung für den Fonds selbst eingeführt wird: Die Besteuerung soll sich auf die Immobiliengesellschaft beschränken, während die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilscheinen steuerbefreit sein sollen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer</p><p>Art. 10</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem und indirektem Grundbesitz.</p><p>Art. 56</p><p>Von der Steuerpflicht sind befreit:</p><p>...</p><p>Bst. j</p><p>die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.</p><p>Art. 72</p><p>Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und der Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.</p><p>Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden</p><p>Art. 7</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem und indirektem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem und indirektem Grundbesitz übersteigen.</p><p>...</p><p>Art. 23</p><p>Abs. 1</p><p>Von der Steuerpflicht sind nur befreit:</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie die Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind.</p><p>...</p><p>Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer</p><p>Art. 5</p><p>Abs. 1</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem und indirektem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;</p><p>...</p>
  • Steuerliche Behandlung von Immobilienanlagefonds mit indirektem Grundbesitz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerischen Immobilienfonds können direkt oder indirekt investieren. Nur eine Minderheit der Immobilienfonds verfügt jedoch über direkten Grundbesitz. Die Mehrheit der Immobilienfonds legt auf indirektem Weg mithilfe von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften an. Die steuerliche Behandlung von Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz wurde beim Erlass des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) nicht angepasst. Wie bisher gilt demnach eine Doppelbesteuerung der Immobiliengesellschaften und der Inhaberinnen und Inhaber von Anteilscheinen. </p><p>Dies bedeutet, dass Immobilienfonds mit indirektem Grundbesitz gegenüber jenen mit direktem Grundbesitz benachteiligt werden, namentlich aufgrund der Doppelbesteuerung sowie der Tatsache, dass Fonds, die direkt in Liegenschaften investieren, von einer Steuerbefreiung profitieren können, sofern die Anteilscheininhaberinnen und -inhaber ausschliesslich steuerbefreite Anlegerinnen und Anleger sind.</p><p>Ich beantrage deshalb, dass eine neue Art der Besteuerung für den Fonds selbst eingeführt wird: Die Besteuerung soll sich auf die Immobiliengesellschaft beschränken, während die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilscheinen steuerbefreit sein sollen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer</p><p>Art. 10</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem und indirektem Grundbesitz.</p><p>Art. 56</p><p>Von der Steuerpflicht sind befreit:</p><p>...</p><p>Bst. j</p><p>die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.</p><p>Art. 72</p><p>Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und der Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.</p><p>Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden</p><p>Art. 7</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem und indirektem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem und indirektem Grundbesitz übersteigen.</p><p>...</p><p>Art. 23</p><p>Abs. 1</p><p>Von der Steuerpflicht sind nur befreit:</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie die Immobiliengesellschaften, deren Kapital vollständig in kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG gehalten wird, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind.</p><p>...</p><p>Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer</p><p>Art. 5</p><p>Abs. 1</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem und indirektem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;</p><p>...</p>
    • Steuerliche Behandlung von Immobilienanlagefonds mit indirektem Grundbesitz

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