StGB. Streichung der Artikel 19 und 20

ShortId
09.500
Id
20090500
Updated
10.04.2024 18:20
Language
de
Title
StGB. Streichung der Artikel 19 und 20
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Schuldfähigkeit;Schuld;Strafgesetzbuch;Strafminderung;Strafe;Drogenabhängigkeit;Sucht;Straferlass
1
  • L04K05010111, Straferlass
  • L04K05010112, Strafminderung
  • L04K08020236, Schuld
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K01010201, Sucht
  • L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Praxis kommt es oft vor, dass unter Drogen oder Alkohol stehende Täter Gewaltdelikte verüben, aber aufgrund von Artikel 19 StGB einer Strafe entgehen bzw. milder bestraft werden. Zwar wäre in Artikel 19 Absatz 4 StGB die Möglichkeit gegeben, den Straferlass bzw. die Strafmilderung auszuschliessen, wenn der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können. Doch diese Bestimmung kommt kaum je zur Anwendung, weil die Gerichte viele Täter aufgrund ihrer Sucht generell für unfähig erklären, ihre Schuldunfähigkeit respektive Unzurechnungsfähigkeit durch einen Drogen- bzw. Alkoholverzicht zu vermeiden. Dies führt in der Praxis dazu, dass gewalttätige Suchtabhängige regelmässig der für ihre Taten vorgesehenen Strafe entgehen. Aus Sicht der Opfer, welche die Konsequenzen dieser Gewaltdelikte am eigenen Leib zu tragen haben, ist diese Situation unhaltbar. Artikel 19 ist deshalb zu streichen. Die Gerichte haben im Rahmen des bei jedem einzelnen Delikt vorgesehenen Spielraums der Strafzumessung immer noch die Möglichkeit, die persönliche Situation des Täters zu berücksichtigen und entsprechend tiefere Strafen auszufällen. </p><p>Konsequenterweise sollte bei einer Streichung von Artikel 19 StGB auch Artikel 20 StGB gestrichen werden, denn ein Gutachten verzögert den Prozess und verursacht hohe Kosten, obwohl die Tat unbestritten ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 19 StGB über den Straferlass bei Schuldunfähigkeit bzw. die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters ist zu streichen.</p><p>Artikel 20 StGB ist ebenfalls zu streichen, das heisst, die Anordnung von Begutachtungen durch die Untersuchungsbehörde oder das Gericht fällt weg.</p>
  • StGB. Streichung der Artikel 19 und 20
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Praxis kommt es oft vor, dass unter Drogen oder Alkohol stehende Täter Gewaltdelikte verüben, aber aufgrund von Artikel 19 StGB einer Strafe entgehen bzw. milder bestraft werden. Zwar wäre in Artikel 19 Absatz 4 StGB die Möglichkeit gegeben, den Straferlass bzw. die Strafmilderung auszuschliessen, wenn der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können. Doch diese Bestimmung kommt kaum je zur Anwendung, weil die Gerichte viele Täter aufgrund ihrer Sucht generell für unfähig erklären, ihre Schuldunfähigkeit respektive Unzurechnungsfähigkeit durch einen Drogen- bzw. Alkoholverzicht zu vermeiden. Dies führt in der Praxis dazu, dass gewalttätige Suchtabhängige regelmässig der für ihre Taten vorgesehenen Strafe entgehen. Aus Sicht der Opfer, welche die Konsequenzen dieser Gewaltdelikte am eigenen Leib zu tragen haben, ist diese Situation unhaltbar. Artikel 19 ist deshalb zu streichen. Die Gerichte haben im Rahmen des bei jedem einzelnen Delikt vorgesehenen Spielraums der Strafzumessung immer noch die Möglichkeit, die persönliche Situation des Täters zu berücksichtigen und entsprechend tiefere Strafen auszufällen. </p><p>Konsequenterweise sollte bei einer Streichung von Artikel 19 StGB auch Artikel 20 StGB gestrichen werden, denn ein Gutachten verzögert den Prozess und verursacht hohe Kosten, obwohl die Tat unbestritten ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 19 StGB über den Straferlass bei Schuldunfähigkeit bzw. die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters ist zu streichen.</p><p>Artikel 20 StGB ist ebenfalls zu streichen, das heisst, die Anordnung von Begutachtungen durch die Untersuchungsbehörde oder das Gericht fällt weg.</p>
    • StGB. Streichung der Artikel 19 und 20

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