Zugang zu Schweizer Seeufern und Wasserläufen

ShortId
09.506
Id
20090506
Updated
10.04.2024 18:23
Language
de
Title
Zugang zu Schweizer Seeufern und Wasserläufen
AdditionalIndexing
2846;touristische Infrastruktur;Binnengewässer;Fussweg;Wasserlauf;Raumplanung;See;Naherholungsraum
1
  • L04K06030110, Wasserlauf
  • L04K06030108, See
  • L06K050602010201, Binnengewässer
  • L05K0102040701, Fussweg
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K01020408, Naherholungsraum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zugang zu den Schweizer Seeufern und Wasserläufen entspricht einem grossen Bedürfnis der Bevölkerung. Dies zeigt sich unter anderem auch in entsprechenden lokalen Abstimmungsvorlagen, die vom Volk angenommen wurden und sich im Sinne dieser Initiative verhielten. </p><p>Gemäss gültigem Recht gehören die Ufer der Schweizer Gewässer der öffentlichen Hand (Art. 664 Abs. 1 ZGB). Trotzdem sind viele Uferzonen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass viele Privateigentümerinnen und -eigentümer von gewässernahen Grundstücken die Uferabschnitte zu Unrecht ebenfalls zu ihrem Privateigentum zählen.</p><p>Die Praxis zeigt, dass die zuständigen Behörden gegenüber Privateigentümerinnen und -eigentümern immer wieder das geltende Recht nicht durchsetzen und auch Konzessionen bei Uferverbauungen machen (wie etwa die Bewilligung für einen privaten Bootshafen), obwohl die Uferstreifen öffentlicher Gewässer der öffentlichen Hand gehören.</p><p>Entgegen bestehender Ängste geht es bei der Umsetzung dieser Forderung nicht um Enteignungen oder um die Durchsetzung von Wegrechten über Privatgrundstücke hinweg zum See, sondern um die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichem Eigentum.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das ZGB und das Raumplanungsgesetz sind so anzupassen, dass an jedem See auf Schweizer Boden ein Fussweg direkt entlang dem See gewährleistet ist (Ausnahme bilden Naturschutzgebiete) und der Zugang zu öffentlichen Seeufern und Wasserläufen sichergestellt ist.</p>
  • Zugang zu Schweizer Seeufern und Wasserläufen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zugang zu den Schweizer Seeufern und Wasserläufen entspricht einem grossen Bedürfnis der Bevölkerung. Dies zeigt sich unter anderem auch in entsprechenden lokalen Abstimmungsvorlagen, die vom Volk angenommen wurden und sich im Sinne dieser Initiative verhielten. </p><p>Gemäss gültigem Recht gehören die Ufer der Schweizer Gewässer der öffentlichen Hand (Art. 664 Abs. 1 ZGB). Trotzdem sind viele Uferzonen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass viele Privateigentümerinnen und -eigentümer von gewässernahen Grundstücken die Uferabschnitte zu Unrecht ebenfalls zu ihrem Privateigentum zählen.</p><p>Die Praxis zeigt, dass die zuständigen Behörden gegenüber Privateigentümerinnen und -eigentümern immer wieder das geltende Recht nicht durchsetzen und auch Konzessionen bei Uferverbauungen machen (wie etwa die Bewilligung für einen privaten Bootshafen), obwohl die Uferstreifen öffentlicher Gewässer der öffentlichen Hand gehören.</p><p>Entgegen bestehender Ängste geht es bei der Umsetzung dieser Forderung nicht um Enteignungen oder um die Durchsetzung von Wegrechten über Privatgrundstücke hinweg zum See, sondern um die Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichem Eigentum.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das ZGB und das Raumplanungsgesetz sind so anzupassen, dass an jedem See auf Schweizer Boden ein Fussweg direkt entlang dem See gewährleistet ist (Ausnahme bilden Naturschutzgebiete) und der Zugang zu öffentlichen Seeufern und Wasserläufen sichergestellt ist.</p>
    • Zugang zu Schweizer Seeufern und Wasserläufen

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