Kündigungsschutz
- ShortId
-
09.507
- Id
-
20090507
- Updated
-
10.04.2024 18:37
- Language
-
de
- Title
-
Kündigungsschutz
- AdditionalIndexing
-
2846;Mietvertrag;Miete;Marktmiete;Mieterschutz;Mietrecht;Kündigung eines Vertrags
- 1
-
- L05K0102010405, Mietvertrag
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L04K01020104, Miete
- L04K01020107, Mietrecht
- L04K01020106, Mieterschutz
- L05K0102010403, Marktmiete
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist ernst. In sämtlichen Grossregionen herrscht Wohnungsknappheit und Mietzinsnot. Dieser Nachfrageüberhang ist ein Nährboden für Missbräuche. Immer häufiger werden Kündigungen gegenüber langjährigen Mieterschaften zur Erzielung einer höheren Rendite ausgesprochen. Davon betroffen sind zunehmend ältere Menschen, die auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr finden.</p><p>Die im Zusammenhang mit der erweiterten Personenfreizügigkeit wachsende Einwanderung löste eine zusätzliche Wohnungsnachfrage aus und hat die vorerwähnte Tendenz noch verstärkt. Aus diesem Grunde wurden schon im Rahmen der Vernehmlassung zur erweiterten Personenfreizügigkeit von Mieterseite griffige flankierende Massnahmen verlangt. Der Missbrauch muss dort bekämpft werden, wo er betrieben wird, nämlich auf der Angebotsseite. </p><p>Damit langjährige Mietende in den städtischen Agglomerationen nicht aus ihren Wohnungen vertrieben werden, muss im Bereich des Kündigungsschutzes dringend gehandelt werden.</p><p>Während eine Kündigung nach geltendem Recht anfechtbar ist, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zulasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will, verstossen solche reinen Änderungskündigungen nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht gegen Treu und Glauben.</p><p>Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu Recht kritisiert worden. Berücksichtigt man Sinn und Zweck der Missbrauchsgesetzgebung, so wird klar, dass durch eine solche Rechtsprechung die Logik des Systems durchbrochen wird; die Kündigung soll nämlich nicht als Waffe eingesetzt werden, um eine Mietzinserhöhung durchzusetzen. Oder anders gesagt: Was nützt die beste Missbrauchsgesetzgebung, wenn die Mieterschaft nicht gegen eine Kündigung geschützt ist?</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 271a OR sei dahingehend zu ergänzen, dass eine Kündigung durch den Vermieter anfechtbar ist, wenn sie ausgesprochen wird, um von einer neuen Mieterschaft einen höheren Mietzins zu realisieren.</p>
- Kündigungsschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist ernst. In sämtlichen Grossregionen herrscht Wohnungsknappheit und Mietzinsnot. Dieser Nachfrageüberhang ist ein Nährboden für Missbräuche. Immer häufiger werden Kündigungen gegenüber langjährigen Mieterschaften zur Erzielung einer höheren Rendite ausgesprochen. Davon betroffen sind zunehmend ältere Menschen, die auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung mehr finden.</p><p>Die im Zusammenhang mit der erweiterten Personenfreizügigkeit wachsende Einwanderung löste eine zusätzliche Wohnungsnachfrage aus und hat die vorerwähnte Tendenz noch verstärkt. Aus diesem Grunde wurden schon im Rahmen der Vernehmlassung zur erweiterten Personenfreizügigkeit von Mieterseite griffige flankierende Massnahmen verlangt. Der Missbrauch muss dort bekämpft werden, wo er betrieben wird, nämlich auf der Angebotsseite. </p><p>Damit langjährige Mietende in den städtischen Agglomerationen nicht aus ihren Wohnungen vertrieben werden, muss im Bereich des Kündigungsschutzes dringend gehandelt werden.</p><p>Während eine Kündigung nach geltendem Recht anfechtbar ist, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zulasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will, verstossen solche reinen Änderungskündigungen nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht gegen Treu und Glauben.</p><p>Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu Recht kritisiert worden. Berücksichtigt man Sinn und Zweck der Missbrauchsgesetzgebung, so wird klar, dass durch eine solche Rechtsprechung die Logik des Systems durchbrochen wird; die Kündigung soll nämlich nicht als Waffe eingesetzt werden, um eine Mietzinserhöhung durchzusetzen. Oder anders gesagt: Was nützt die beste Missbrauchsgesetzgebung, wenn die Mieterschaft nicht gegen eine Kündigung geschützt ist?</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 271a OR sei dahingehend zu ergänzen, dass eine Kündigung durch den Vermieter anfechtbar ist, wenn sie ausgesprochen wird, um von einer neuen Mieterschaft einen höheren Mietzins zu realisieren.</p>
- Kündigungsschutz
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