Präzisierung der externen Kosten im Schwerverkehrsabgabegesetz
- ShortId
-
09.519
- Id
-
20090519
- Updated
-
10.04.2024 09:50
- Language
-
de
- Title
-
Präzisierung der externen Kosten im Schwerverkehrsabgabegesetz
- AdditionalIndexing
-
48;Kostenrechnung;Verkehrsstau;externe Kosten;Schwerverkehrsabgabe;Gesetz
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070302020116, externe Kosten
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K18010219, Verkehrsstau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2009 (A-5550/2009) betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eine Beschwerde Dritter gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion (OZD) gutgeheissen. In dem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es unzulässig sei, die Kosten, die der Schwerverkehr dadurch verursacht, dass andere Verkehrsteilnehmer im Stau stehen, als externe Kosten des Schwerverkehrs zu berücksichtigen. Würde das Urteil rechtskräftig, hätte dies aller Voraussicht nach zur Folge, dass die Erhöhung der LSVA, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, rückgängig gemacht werden müsste. </p><p>Diese Auslegung der externen Kosten widerspricht dem von Volk und Ständen klar vorgegebenen Verlagerungsziel von Verfassung und Gesetz. Demnach soll die LSVA für sämtliche externen Kosten des Schwerverkehrs aufkommen, die er verursacht. Als extern sind dabei alle Kosten anzusehen, die ausserhalb des Schwerverkehrs entstehen. Zu der Allgemeinheit, die von diesen externen Kosten des Schwerverkehrs betroffen ist, gehören auch die anderen Verkehrsteilnehmer, also vor allem die PW-Fahrer, die wegen den Lastwagen im Stau stehen.</p><p>Durch die mit der parlamentarischen Initiative vorgeschlagene Klarstellung werden die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte zukünftig verpflichtet, also auch die Stauzeitkosten als Kosten zulasten der Allgemeinheit anzuerkennen. Es gibt keinen Grund, hiervon die Kosten auszunehmen, die den übrigen Verkehrsteilnehmenden (vorab dem Privatverkehr) entstehen. Eine solche Klarstellung ist sinnvoll, unabhängig davon, ob der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes Bestand hat oder vom Bundesgericht noch abgeändert werden wird. </p><p>Artikel 7 SVAG würde dann lauten:</p><p>Art. 7 Kostendeckung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs. Sie umfassen auch die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten zulasten der anderen Verkehrsteilnehmenden.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 7 Absatz 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) ist um folgenden Satz 2 zu ergänzen:</p><p>... Sie (die Kosten zulasten der Allgemeinheit) umfassen auch die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten zulasten der anderen Verkehrsteilnehmenden.</p>
- Präzisierung der externen Kosten im Schwerverkehrsabgabegesetz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2009 (A-5550/2009) betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eine Beschwerde Dritter gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion (OZD) gutgeheissen. In dem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es unzulässig sei, die Kosten, die der Schwerverkehr dadurch verursacht, dass andere Verkehrsteilnehmer im Stau stehen, als externe Kosten des Schwerverkehrs zu berücksichtigen. Würde das Urteil rechtskräftig, hätte dies aller Voraussicht nach zur Folge, dass die Erhöhung der LSVA, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, rückgängig gemacht werden müsste. </p><p>Diese Auslegung der externen Kosten widerspricht dem von Volk und Ständen klar vorgegebenen Verlagerungsziel von Verfassung und Gesetz. Demnach soll die LSVA für sämtliche externen Kosten des Schwerverkehrs aufkommen, die er verursacht. Als extern sind dabei alle Kosten anzusehen, die ausserhalb des Schwerverkehrs entstehen. Zu der Allgemeinheit, die von diesen externen Kosten des Schwerverkehrs betroffen ist, gehören auch die anderen Verkehrsteilnehmer, also vor allem die PW-Fahrer, die wegen den Lastwagen im Stau stehen.</p><p>Durch die mit der parlamentarischen Initiative vorgeschlagene Klarstellung werden die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte zukünftig verpflichtet, also auch die Stauzeitkosten als Kosten zulasten der Allgemeinheit anzuerkennen. Es gibt keinen Grund, hiervon die Kosten auszunehmen, die den übrigen Verkehrsteilnehmenden (vorab dem Privatverkehr) entstehen. Eine solche Klarstellung ist sinnvoll, unabhängig davon, ob der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes Bestand hat oder vom Bundesgericht noch abgeändert werden wird. </p><p>Artikel 7 SVAG würde dann lauten:</p><p>Art. 7 Kostendeckung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs. Sie umfassen auch die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten zulasten der anderen Verkehrsteilnehmenden.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs wird periodisch nachgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 7 Absatz 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) ist um folgenden Satz 2 zu ergänzen:</p><p>... Sie (die Kosten zulasten der Allgemeinheit) umfassen auch die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten zulasten der anderen Verkehrsteilnehmenden.</p>
- Präzisierung der externen Kosten im Schwerverkehrsabgabegesetz
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