Gültigkeit von Volksinitiativen. Juristischer Entscheid vor Beginn der Unterschriftensammlung

ShortId
09.521
Id
20090521
Updated
10.04.2024 18:37
Language
de
Title
Gültigkeit von Volksinitiativen. Juristischer Entscheid vor Beginn der Unterschriftensammlung
AdditionalIndexing
04;Vorprüfung von Volksinitiativen;Gültigkeit einer Volksinitiative;ordentliche Gerichtsbarkeit;Bundesgericht
1
  • L05K0801020408, Gültigkeit einer Volksinitiative
  • L04K08010206, Vorprüfung von Volksinitiativen
  • L03K050501, ordentliche Gerichtsbarkeit
  • L05K0505010301, Bundesgericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn diese die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verletzt.</p><p>Diese Regelung hat zwei Hauptnachteile:</p><p>- Die Überprüfung der Gültigkeit einer Initiative findet nach der Unterschriftensammlung statt, zu einem Zeitpunkt also, in dem der demokratische Prozess bereits begonnen hat, denn 100 000 Personen haben mit ihrer Unterschrift eine Initiative unterstützt, die sich vielleicht später als ungültig erweist.</p><p>- Der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative ist Sache der Bundesversammlung; diese ist eine politische Instanz, was dazu führt, dass beim Entscheid neben rechtlichen auch politische Überlegungen einfliessen.</p><p>Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass die beiden Mängel folgendermassen behoben werden:</p><p>- Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, muss vor der Unterschriftensammlung gefällt werden. Nur so haben die Bürgerinnen und Bürger, die eine Volksinitiative unterstützen, die Gewissheit, dass die Bundesbehörden die Initiative als rechtlich zulässig erachten.</p><p>- Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, sollte einzig aufgrund von rechtlichen Überlegungen gefällt werden. Nur ein Gericht ist in der Lage sicherzustellen, dass eine rein rechtliche Überprüfung stattfindet.</p><p>Die parlamentarische Initiative lässt offen, welche richterliche Instanz diese Kompetenz erhalten soll und wer diese Instanz anrufen kann; über diese Fragen soll die zuständige Kommission entscheiden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist so zu ändern, dass in Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, eine richterliche Instanz (z. B. eine für Verfassungsfragen zuständige Abteilung oder das Gesamtgericht des Bundesgerichtes) auf Ersuchen und vor Beginn der Unterschriftensammlung über diese Frage entscheidet.</p>
  • Gültigkeit von Volksinitiativen. Juristischer Entscheid vor Beginn der Unterschriftensammlung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20103885
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn diese die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verletzt.</p><p>Diese Regelung hat zwei Hauptnachteile:</p><p>- Die Überprüfung der Gültigkeit einer Initiative findet nach der Unterschriftensammlung statt, zu einem Zeitpunkt also, in dem der demokratische Prozess bereits begonnen hat, denn 100 000 Personen haben mit ihrer Unterschrift eine Initiative unterstützt, die sich vielleicht später als ungültig erweist.</p><p>- Der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative ist Sache der Bundesversammlung; diese ist eine politische Instanz, was dazu führt, dass beim Entscheid neben rechtlichen auch politische Überlegungen einfliessen.</p><p>Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass die beiden Mängel folgendermassen behoben werden:</p><p>- Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, muss vor der Unterschriftensammlung gefällt werden. Nur so haben die Bürgerinnen und Bürger, die eine Volksinitiative unterstützen, die Gewissheit, dass die Bundesbehörden die Initiative als rechtlich zulässig erachten.</p><p>- Der Entscheid, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, sollte einzig aufgrund von rechtlichen Überlegungen gefällt werden. Nur ein Gericht ist in der Lage sicherzustellen, dass eine rein rechtliche Überprüfung stattfindet.</p><p>Die parlamentarische Initiative lässt offen, welche richterliche Instanz diese Kompetenz erhalten soll und wer diese Instanz anrufen kann; über diese Fragen soll die zuständige Kommission entscheiden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist so zu ändern, dass in Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden soll, eine richterliche Instanz (z. B. eine für Verfassungsfragen zuständige Abteilung oder das Gesamtgericht des Bundesgerichtes) auf Ersuchen und vor Beginn der Unterschriftensammlung über diese Frage entscheidet.</p>
    • Gültigkeit von Volksinitiativen. Juristischer Entscheid vor Beginn der Unterschriftensammlung

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