Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften. Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes
- ShortId
-
09.522
- Id
-
20090522
- Updated
-
10.04.2024 09:10
- Language
-
de
- Title
-
Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften. Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
2831;freie Schlagwörter: Verwertungsgesellschaft;Lohn;Lohnfestsetzung;literarisches und künstlerisches Eigentum;Gehaltsprämie;Urheberrecht;Lohnskala;parastaatliche Verwaltung;Führungskraft
- 1
-
- L04K16020403, Urheberrecht
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L05K0702020204, Führungskraft
- L06K070201030401, Lohnskala
- L05K0702010304, Lohnfestsetzung
- L05K0702010103, Lohn
- L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
- L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verwertungsgesellschaften nach Urheberrechtsgesetz haben sicherzustellen, dass die Rechtsinhaberinnen und -inhaber zu ihrem Entgelt kommen. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie müssen ohne Gewinn arbeiten (Art. 45 Abs. 3) und haben für eine geordnete und wirtschaftliche Verwaltung zu sorgen. </p><p>Die Durchsicht der Jahresrechnung bzw. der Geschäftsberichte zeigt nun erstmals für 2008 die Höhe der Bezüge der geschäftsführenden Organe der Verwertungsgesellschaften. Eine Durchsicht zeigt stark erhöhte Bezüge. Sie belaufen sich für 2008 auf folgende Werte:</p><p>SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik:</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 357 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 168; Umsatz: 152,2 Millionen Franken.</p><p>Pro Litteris:</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 308 100 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 23; Umsatz: 29,9 Millionen Franken.</p><p>Societé Suisse des Auteurs (SSA):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 240 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 20/17; Umsatz: 18,3 Millionen Franken.</p><p>Suissimage (SI):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 200 300 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 34/26,9; Umsatz: 91,7 Millionen Franken.</p><p>Swissperform (SWP):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 187 200 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 13/10,8; Umsatz: 38,3 Millionen Franken.</p><p>Das Urheberrechtsgesetz sichert den Urheberinnen und Urhebern der Werke Rechte. Bei einer Nutzung der Rechte werden gesetzliche Gebühren fällig. Die Verwertungsgesellschaften haben damit ein Monopol. Sie haben die eingegangenen Gelder zu verwalten und zu verteilen. Sie tragen somit kein wesentliches Marktrisiko. Damit lässt sich die Geschäftsführungstätigkeit bei einer Verwertungsgesellschaft, auch wenn sie eigene Rechtspersönlichkeit hat, nicht mit einer marktorientierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft vergleichen. Die Funktionen sind mit der Tätigkeit in der Verwaltung vergleichbar. In der Bundesverwaltung sind ganze fünf Personen in der Höhe der Lohnkategorie gemäss SUISA, darunter eine Funktion mit grösster Verantwortung für den Bundeshaushalt. Die Gehälter der Leitungsfunktionen grosser Bundesämter (z. B. des Bundesamtes für Kultur) bewegen sich weit darunter. </p><p>Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht durch das Institut für geistiges Eigentum. Dieses hat nicht die gesetzliche Kompetenz, die Bezüge materiell zu überprüfen und nach unten zu korrigieren. Die Aufsichtsinstanz prüft nur, ob die Beschlussfassung in den Organisationen ordnungsgemäss erfolgt. Die Organe der Verwertungsgesellschaften sind offenbar auch nicht in der Lage, überhöhte Bezüge zu korrigieren. </p><p>Deshalb ist mit einer Revision des Urheberrechtsgesetzes sicherzustellen, dass die Bezüge der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften nicht überhöht sind. Ihre Entschädigungen haben sich an vergleichbaren Funktionen in der Verwaltung zu bemessen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) ist dahingehend zu ändern, dass sichergestellt wird, dass die Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften nicht zu überhöhten Bezügen der leitenden Organe führt. Das ist sicherzustellen, indem im URG die Grundsätze der Entschädigungen (Löhne, Bonuszahlungen usw.) verankert werden. Die Entschädigungen der leitenden Angestellten haben sich an den Entschädigungen der Bundesverwaltung zu orientieren.</p>
- Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften. Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Verwertungsgesellschaften nach Urheberrechtsgesetz haben sicherzustellen, dass die Rechtsinhaberinnen und -inhaber zu ihrem Entgelt kommen. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie müssen ohne Gewinn arbeiten (Art. 45 Abs. 3) und haben für eine geordnete und wirtschaftliche Verwaltung zu sorgen. </p><p>Die Durchsicht der Jahresrechnung bzw. der Geschäftsberichte zeigt nun erstmals für 2008 die Höhe der Bezüge der geschäftsführenden Organe der Verwertungsgesellschaften. Eine Durchsicht zeigt stark erhöhte Bezüge. Sie belaufen sich für 2008 auf folgende Werte:</p><p>SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik:</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 357 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 168; Umsatz: 152,2 Millionen Franken.</p><p>Pro Litteris:</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 308 100 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 23; Umsatz: 29,9 Millionen Franken.</p><p>Societé Suisse des Auteurs (SSA):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 240 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 20/17; Umsatz: 18,3 Millionen Franken.</p><p>Suissimage (SI):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 200 300 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 34/26,9; Umsatz: 91,7 Millionen Franken.</p><p>Swissperform (SWP):</p><p>Bezug der Geschäftsführerin: 187 200 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 13/10,8; Umsatz: 38,3 Millionen Franken.</p><p>Das Urheberrechtsgesetz sichert den Urheberinnen und Urhebern der Werke Rechte. Bei einer Nutzung der Rechte werden gesetzliche Gebühren fällig. Die Verwertungsgesellschaften haben damit ein Monopol. Sie haben die eingegangenen Gelder zu verwalten und zu verteilen. Sie tragen somit kein wesentliches Marktrisiko. Damit lässt sich die Geschäftsführungstätigkeit bei einer Verwertungsgesellschaft, auch wenn sie eigene Rechtspersönlichkeit hat, nicht mit einer marktorientierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft vergleichen. Die Funktionen sind mit der Tätigkeit in der Verwaltung vergleichbar. In der Bundesverwaltung sind ganze fünf Personen in der Höhe der Lohnkategorie gemäss SUISA, darunter eine Funktion mit grösster Verantwortung für den Bundeshaushalt. Die Gehälter der Leitungsfunktionen grosser Bundesämter (z. B. des Bundesamtes für Kultur) bewegen sich weit darunter. </p><p>Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht durch das Institut für geistiges Eigentum. Dieses hat nicht die gesetzliche Kompetenz, die Bezüge materiell zu überprüfen und nach unten zu korrigieren. Die Aufsichtsinstanz prüft nur, ob die Beschlussfassung in den Organisationen ordnungsgemäss erfolgt. Die Organe der Verwertungsgesellschaften sind offenbar auch nicht in der Lage, überhöhte Bezüge zu korrigieren. </p><p>Deshalb ist mit einer Revision des Urheberrechtsgesetzes sicherzustellen, dass die Bezüge der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften nicht überhöht sind. Ihre Entschädigungen haben sich an vergleichbaren Funktionen in der Verwaltung zu bemessen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) ist dahingehend zu ändern, dass sichergestellt wird, dass die Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften nicht zu überhöhten Bezügen der leitenden Organe führt. Das ist sicherzustellen, indem im URG die Grundsätze der Entschädigungen (Löhne, Bonuszahlungen usw.) verankert werden. Die Entschädigungen der leitenden Angestellten haben sich an den Entschädigungen der Bundesverwaltung zu orientieren.</p>
- Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften. Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes
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