Finanzierung von Institutionen für Behinderte

ShortId
09.526
Id
20090526
Updated
10.02.2026 20:32
Language
de
Title
Finanzierung von Institutionen für Behinderte
AdditionalIndexing
24;Beziehung Bund-Kanton;Finanzausgleich;Behinderte/r;Gebäude;Frist;Finanzhilfe
1
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L05K0503020802, Frist
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 20 FiLaG sieht eine Übergangszeit vor, während der der Bund sich weiter an der Finanzierung von Vorhaben zum Bau oder zur Erneuerung von Institutionen für Behinderte beteiligt. Wider Erwarten sorgt diese Bestimmung nun für Schwierigkeiten und Unbehagen. Aufgrund unvorhergesehener Probleme verschiedener Art (z. B. technische Probleme, Einsprachen) verzögern sich manche Vorhaben, und die anfänglich festgesetzten Fristen können nicht eingehalten werden. In manchen Fällen wird deshalb voraussichtlich auch die auf Ende 2010 angesetzte Frist nicht eingehalten werden können.</p><p>Es ist schwer nachvollziehbar, dass aus Gründen, die von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Institutionen unabhängig sind, die Finanzierung durch den Bund verweigert wird, da deren Gewährung oft ausschlaggebend war bei der Entscheidung, ob Bau- oder Erneuerungsvorhaben realisiert werden.</p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass den Institutionen nach Ablauf der Frist Ende 2010 sämtliche Beitragsleistungen des Bundes verlorengehen und sie die bereits erhaltenen Beiträge zurückerstatten müssen. </p><p>Kann diesem Mangel Abhilfe geschaffen werden? Ein Mangel, der darauf zurückzuführen ist, dass die Durchführungsfristen falsch eingeschätzt wurden, da das Parlament die möglichen unvorhergesehenen Probleme und Faktoren, die zur Verzögerung der oben genannten Vorhaben führten, nicht genügend berücksichtigt hat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 20 Subventionsrecht</p><p>...</p><p>b. ... wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.</p><p>Als Alternative dazu beantrage ich folgende Ergänzung von Buchstabe b:</p><p>b. ... innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird. Wird für die Fertigstellung des Vorhabens diese Frist um höchstens zwei Jahre überschritten, werden die Beiträge bis am 31. Dezember 2010 nach dem Arbeitsfortschritt ausgerichtet.</p>
  • Finanzierung von Institutionen für Behinderte
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20090523
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 20 FiLaG sieht eine Übergangszeit vor, während der der Bund sich weiter an der Finanzierung von Vorhaben zum Bau oder zur Erneuerung von Institutionen für Behinderte beteiligt. Wider Erwarten sorgt diese Bestimmung nun für Schwierigkeiten und Unbehagen. Aufgrund unvorhergesehener Probleme verschiedener Art (z. B. technische Probleme, Einsprachen) verzögern sich manche Vorhaben, und die anfänglich festgesetzten Fristen können nicht eingehalten werden. In manchen Fällen wird deshalb voraussichtlich auch die auf Ende 2010 angesetzte Frist nicht eingehalten werden können.</p><p>Es ist schwer nachvollziehbar, dass aus Gründen, die von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Institutionen unabhängig sind, die Finanzierung durch den Bund verweigert wird, da deren Gewährung oft ausschlaggebend war bei der Entscheidung, ob Bau- oder Erneuerungsvorhaben realisiert werden.</p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass den Institutionen nach Ablauf der Frist Ende 2010 sämtliche Beitragsleistungen des Bundes verlorengehen und sie die bereits erhaltenen Beiträge zurückerstatten müssen. </p><p>Kann diesem Mangel Abhilfe geschaffen werden? Ein Mangel, der darauf zurückzuführen ist, dass die Durchführungsfristen falsch eingeschätzt wurden, da das Parlament die möglichen unvorhergesehenen Probleme und Faktoren, die zur Verzögerung der oben genannten Vorhaben führten, nicht genügend berücksichtigt hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 20 Subventionsrecht</p><p>...</p><p>b. ... wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.</p><p>Als Alternative dazu beantrage ich folgende Ergänzung von Buchstabe b:</p><p>b. ... innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird. Wird für die Fertigstellung des Vorhabens diese Frist um höchstens zwei Jahre überschritten, werden die Beiträge bis am 31. Dezember 2010 nach dem Arbeitsfortschritt ausgerichtet.</p>
    • Finanzierung von Institutionen für Behinderte
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Artikel 20 FiLaG sieht eine Übergangszeit vor, während der der Bund sich weiter an der Finanzierung von Vorhaben zum Bau oder zur Erneuerung von Institutionen für Behinderte beteiligt. Wider Erwarten sorgt diese Bestimmung nun für Schwierigkeiten und Unbehagen. Aufgrund unvorhergesehener Probleme verschiedener Art (z. B. technische Probleme, Einsprachen) verzögern sich manche Vorhaben, und die anfänglich festgesetzten Fristen können nicht eingehalten werden. In manchen Fällen wird deshalb voraussichtlich auch die auf Ende 2010 angesetzte Frist nicht eingehalten werden können.</p><p>Es ist schwer nachvollziehbar, dass aus Gründen, die von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Institutionen unabhängig sind, die Finanzierung durch den Bund verweigert wird, da deren Gewährung oft ausschlaggebend war bei der Entscheidung, ob Bau- oder Erneuerungsvorhaben realisiert werden.</p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass den Institutionen nach Ablauf der Frist Ende 2010 sämtliche Beitragsleistungen des Bundes verlorengehen und sie die bereits erhaltenen Beiträge zurückerstatten müssen. </p><p>Kann diesem Mangel Abhilfe geschaffen werden? Ein Mangel, der darauf zurückzuführen ist, dass die Durchführungsfristen falsch eingeschätzt wurden, da das Parlament die möglichen unvorhergesehenen Probleme und Faktoren, die zur Verzögerung der oben genannten Vorhaben führten, nicht genügend berücksichtigt hat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 20 Subventionsrecht</p><p>...</p><p>b. ... wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.</p><p>Als Alternative dazu beantrage ich folgende Ergänzung von Buchstabe b:</p><p>b. ... innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird. Wird für die Fertigstellung des Vorhabens diese Frist um höchstens zwei Jahre überschritten, werden die Beiträge bis am 31. Dezember 2010 nach dem Arbeitsfortschritt ausgerichtet.</p>
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