Qualifikation der Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität
- ShortId
-
09.1017
- Id
-
20091017
- Updated
-
24.06.2025 21:12
- Language
-
de
- Title
-
Qualifikation der Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität
- AdditionalIndexing
-
32;Mittelschule;Abschluss einer Ausbildung;Maturität;Transparenz;Lehrkraft;berufliche Eignung
- 1
-
- L05K1301010101, Maturität
- L04K13020502, Mittelschule
- L05K1301020102, Lehrkraft
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- L05K1201020203, Transparenz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Anforderungen an Lehrpersonen, die an Schulen mit gymnasialer Maturität unterrichten, sind in der Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) umschrieben. Artikel 7 Absatz 1 MAV schreibt für Lehrkräfte an Maturitätsschulen folgende Qualifikationen vor: "Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt." </p><p>Überprüft wird die Einhaltung durch die vom Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeinsam unterhaltene Schweizerische Maturitätskommission gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zischen dem Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar und 15. Februar 1995.</p><p>Für die Regelung im Bereich der Unterrichtsberufe sind - abgesehen von den Lehrdiplomen im Bereich der Berufsbildung - die Kantone zuständig. Die EDK erlässt Mindestvoraussetzungen auf der Grundlage des Diplomanerkennungskonkordats (Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993).</p><p>Das Reglement der EDK über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (Anerkennungsreglement) definiert unter Berücksichtigung der in der MAV enthaltenen Anforderungen die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen. Die Ausbildung besteht aus:</p><p>- dem fachwissenschaftlichen (Art. 3) und </p><p>- dem beruflichen, d. h. erziehungswissenschaftlichen, fachdidaktischen und unterrichtspraktischen Teil (Art. 4 bis 7).</p><p>Die berufliche Ausbildung, die einem Jahr Vollzeitstudium entspricht, kann sich an ein fachwissenschaftliches Bachelor-Master-Studium anschliessen oder parallel dazu erworben werden.</p><p>Das fachwissenschaftliche und fachpraktische Studium in den Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten findet an Fachhochschulen statt.</p><p>2. Es gelten somit schweizweit bereits einheitliche und klar definierte Anforderungen. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass zu weiterer Reglementierung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Maturitätsanerkennungsreglement stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches sind die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrpersonen, die an Schulen mit gymnasialer Maturität unterrichten und Maturaprüfungen durchführen?</p><p>a. Über welchen fachlichen Abschluss (anerkannten Titel) haben sie zu verfügen?</p><p>b. Über welchen didaktischen Abschluss (anerkannten Titel) haben sie zu verfügen?</p><p>2. Was unternimmt der Bund, um im Dossier "Qualifikation von Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität" eine grössere Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten?</p>
- Qualifikation der Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Anforderungen an Lehrpersonen, die an Schulen mit gymnasialer Maturität unterrichten, sind in der Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) umschrieben. Artikel 7 Absatz 1 MAV schreibt für Lehrkräfte an Maturitätsschulen folgende Qualifikationen vor: "Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt." </p><p>Überprüft wird die Einhaltung durch die vom Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeinsam unterhaltene Schweizerische Maturitätskommission gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zischen dem Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätsausweisen vom 16. Januar und 15. Februar 1995.</p><p>Für die Regelung im Bereich der Unterrichtsberufe sind - abgesehen von den Lehrdiplomen im Bereich der Berufsbildung - die Kantone zuständig. Die EDK erlässt Mindestvoraussetzungen auf der Grundlage des Diplomanerkennungskonkordats (Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993).</p><p>Das Reglement der EDK über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (Anerkennungsreglement) definiert unter Berücksichtigung der in der MAV enthaltenen Anforderungen die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen. Die Ausbildung besteht aus:</p><p>- dem fachwissenschaftlichen (Art. 3) und </p><p>- dem beruflichen, d. h. erziehungswissenschaftlichen, fachdidaktischen und unterrichtspraktischen Teil (Art. 4 bis 7).</p><p>Die berufliche Ausbildung, die einem Jahr Vollzeitstudium entspricht, kann sich an ein fachwissenschaftliches Bachelor-Master-Studium anschliessen oder parallel dazu erworben werden.</p><p>Das fachwissenschaftliche und fachpraktische Studium in den Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten findet an Fachhochschulen statt.</p><p>2. Es gelten somit schweizweit bereits einheitliche und klar definierte Anforderungen. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass zu weiterer Reglementierung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Maturitätsanerkennungsreglement stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches sind die Anforderungen an die Qualifikation von Lehrpersonen, die an Schulen mit gymnasialer Maturität unterrichten und Maturaprüfungen durchführen?</p><p>a. Über welchen fachlichen Abschluss (anerkannten Titel) haben sie zu verfügen?</p><p>b. Über welchen didaktischen Abschluss (anerkannten Titel) haben sie zu verfügen?</p><p>2. Was unternimmt der Bund, um im Dossier "Qualifikation von Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität" eine grössere Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten?</p>
- Qualifikation der Lehrpersonen an Schulen mit gymnasialer Maturität
Back to List