Autohaftpflichtversicherungsprämien. Unterschiede aufgrund der Nationalität

ShortId
09.1041
Id
20091041
Updated
24.06.2025 22:53
Language
de
Title
Autohaftpflichtversicherungsprämien. Unterschiede aufgrund der Nationalität
AdditionalIndexing
12;24;48;Auto;Privatversicherung;Kampf gegen die Diskriminierung;Versicherungsgesellschaft;Haftpflichtversicherung;ethnische Diskriminierung;Versicherungsprämie;Staatsangehörigkeit;Versicherungsaufsicht;Statistik
1
  • L04K11100103, Haftpflichtversicherung
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L03K020218, Statistik
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Per 1. Januar 1996 wurden sowohl der gesetzliche Einheitstarif in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung als auch die präventive Produktekontrolle aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Massnahme dem Wettbewerb zum Durchbruch und den Konsumenten zu risikogerechten Prämien verhelfen. Seitdem obliegt es den Versicherungsunternehmen, ihre Risiken zu tarifieren, weswegen sich auf dem Markt individuelle Tarifmodelle entwickelten. In diesen Modellen wird eine Fülle von Kriterien - u. a. die Staatsangehörigkeit - berücksichtigt.</p><p>Es ist nicht Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde Finma, sondern der Versicherungsgesellschaften, Risikogruppen zu bilden. Die Versicherungsgesellschaften bilden die Risikogruppen entsprechend ihrer eigenen Risikobeurteilung und dementsprechend gemäss ihren eigenen statistischen Grundlagen.</p><p>Die zitierte Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) stellt aus folgenden Gründen keinen Anlass für eine nähere Prüfung dar. Die Statistik ist eine Momentaufnahme (bei Verkehrskontrollen erfasste Verkehrsdelinquenz eines Jahres). Die Tarifierungsgrundlagen und -modelle der Versicherungsgesellschaften greifen hingegen auf Zeitreihen von fünf und mehr Jahren zurück. Des Weiteren ist der Erhebungsgegenstand der BFS-Statistik die Anzahl von Verkehrsdelikten. Massgebend für Tarifierungsmodelle ist hingegen die Anzahl von versicherten Ereignissen und das jeweilige Schadenpotenzial. Nicht jedes Verkehrsdelikt führt zu einem versicherten Ereignis, und nicht jedem versicherten Ereignis liegt ein Verkehrsdelikt zugrunde.</p><p>Die Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit der Versicherungsunternehmen findet ihre Grenze im missbräuchlichen Verhalten. Die Finma hat gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben f und g des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Versicherten gegen Missbräuche zu schützen und gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden. Ein Missbrauch liegt namentlich im Fall einer rechtlichen oder versicherungstechnisch nicht begründbaren, erheblichen Ungleichbehandlung vor (Art. 117 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung). Ob sich ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen missbräuchlich verhält und Massnahmen zu ergreifen sind, wird die Finma jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles prüfen.</p><p>4. Die Auswertung der BFS-Statistik zeigt eine deutliche Korrelation der Deliktanzahl mit der Nationalität des fehlbaren Lenkers. Den Tarifierungsmodellen zur Berechnung der Motorfahrzeughaftpflicht-Prämien liegt jedoch eine Vielzahl von weiteren Kriterien zugrunde, so z. B. Anzahl Schadenfälle im Zeitablauf, Alter und Geschlecht des Fahrzeughalters, Fahrerfahrung, verschiedenste Eigenschaften des versicherten Fahrzeuges wie Modell, Katalogpreis, Leistung oder Zulassungsort des Fahrzeuges. Die Vielzahl der Kriterien führt zu differenzierteren Ergebnissen, welche mit den Aussagen der genannten BFS-Statistik nicht vergleichbar sind.</p><p>Das BFS wird freilich die Frage der Nationalität im Zusammenhang mit Strassendelikten weiterhin untersuchen respektive im Rahmen der Indikatoren der Strassenverkehrsdelinquenz weiter vertiefen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Motion 04.3325 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Unterschiede bei den Prämientarifen der Autohaftpflichtversicherung je nach Nationalität der Lenkerinnen und Lenker keine Diskriminierung darstellen, da sie "aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind" und "aufgrund von Statistiken objektiv berechnet werden". Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) handelt als zuständige Aufsichtsbehörde in diesem Bereich. Der Bundesrat hat ebenso erklärt, er werde die Entwicklung auf diesem Gebiet weiterverfolgen und, falls nötig, die erforderlichen Massnahmen veranlassen.</p><p>Mitte Dezember 2008 hat das Bundesamt für Statistik (BFS) seine nach der Nationalität der Lenkerinnen und Lenker gegliederte Erhebung zur Strassenverkehrsdelinquenz veröffentlicht. Die Statistik zeigt, dass überproportional viele Strassenverkehrsdelikte von ausländischen Lenkerinnen und Lenkern begangen werden. Jedoch stehen die Unterschiede gegenüber den Schweizerinnen und Schweizern in keinem Verhältnis zu den Tarifunterschieden einiger Privatversicherungsgesellschaften. Beispielsweise gehen 9 Prozent aller Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zurück, während 12 Prozent auf Italienerinnen und Italiener entfallen. Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zahlen jedoch bei den Versicherungsprämien 44 Prozent mehr als Schweizer, wogegen Italienerinnen und Italiener 18 Prozent mehr zahlen. Diese Disproportionalität wird durch die Tatsache noch verstärkt, dass sich in der Schweiz mehr Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien aufhalten als italienische Staatsangehörige.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Haben die Schlussfolgerungen des BFS das BPV dazu veranlasst, bei den Privatversicherungen eine Prüfung der auf der Nationalität der Lenkerinnen und Lenker basierenden Tarifunterschiede der Autohaftpflichtversicherungsprämien durchzuführen?</p><p>2. Falls dies noch nicht geschehen ist: Will der Bundesrat diese Prüfung aufgrund der neuen statistischen Ergebnisse durchführen?</p><p>3. Falls die Proportionen der Prämienunterschiede aufgrund der Nationalität nicht statistisch begründet werden können: Wird der Bundesrat die betreffenden Privatversicherungen dazu auffordern, ihre Tarife anzupassen?</p><p>4. Beabsichtigt das BFS, seine Studie zu vertiefen, um zu klären, ob die Nationalität als Kriterium das Verhalten der Lenkerinnen und Lenker am Steuer erklärt oder deren Verhalten auf andere statistische Kriterien zurückgeht, wie Geschlecht, Alter, gesellschaftliche Stellung, wirtschaftliche Lage usw.?</p>
  • Autohaftpflichtversicherungsprämien. Unterschiede aufgrund der Nationalität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Per 1. Januar 1996 wurden sowohl der gesetzliche Einheitstarif in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung als auch die präventive Produktekontrolle aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Massnahme dem Wettbewerb zum Durchbruch und den Konsumenten zu risikogerechten Prämien verhelfen. Seitdem obliegt es den Versicherungsunternehmen, ihre Risiken zu tarifieren, weswegen sich auf dem Markt individuelle Tarifmodelle entwickelten. In diesen Modellen wird eine Fülle von Kriterien - u. a. die Staatsangehörigkeit - berücksichtigt.</p><p>Es ist nicht Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde Finma, sondern der Versicherungsgesellschaften, Risikogruppen zu bilden. Die Versicherungsgesellschaften bilden die Risikogruppen entsprechend ihrer eigenen Risikobeurteilung und dementsprechend gemäss ihren eigenen statistischen Grundlagen.</p><p>Die zitierte Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) stellt aus folgenden Gründen keinen Anlass für eine nähere Prüfung dar. Die Statistik ist eine Momentaufnahme (bei Verkehrskontrollen erfasste Verkehrsdelinquenz eines Jahres). Die Tarifierungsgrundlagen und -modelle der Versicherungsgesellschaften greifen hingegen auf Zeitreihen von fünf und mehr Jahren zurück. Des Weiteren ist der Erhebungsgegenstand der BFS-Statistik die Anzahl von Verkehrsdelikten. Massgebend für Tarifierungsmodelle ist hingegen die Anzahl von versicherten Ereignissen und das jeweilige Schadenpotenzial. Nicht jedes Verkehrsdelikt führt zu einem versicherten Ereignis, und nicht jedem versicherten Ereignis liegt ein Verkehrsdelikt zugrunde.</p><p>Die Produktgestaltungs- und Tarifierungsfreiheit der Versicherungsunternehmen findet ihre Grenze im missbräuchlichen Verhalten. Die Finma hat gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben f und g des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Versicherten gegen Missbräuche zu schützen und gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden. Ein Missbrauch liegt namentlich im Fall einer rechtlichen oder versicherungstechnisch nicht begründbaren, erheblichen Ungleichbehandlung vor (Art. 117 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung). Ob sich ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen missbräuchlich verhält und Massnahmen zu ergreifen sind, wird die Finma jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles prüfen.</p><p>4. Die Auswertung der BFS-Statistik zeigt eine deutliche Korrelation der Deliktanzahl mit der Nationalität des fehlbaren Lenkers. Den Tarifierungsmodellen zur Berechnung der Motorfahrzeughaftpflicht-Prämien liegt jedoch eine Vielzahl von weiteren Kriterien zugrunde, so z. B. Anzahl Schadenfälle im Zeitablauf, Alter und Geschlecht des Fahrzeughalters, Fahrerfahrung, verschiedenste Eigenschaften des versicherten Fahrzeuges wie Modell, Katalogpreis, Leistung oder Zulassungsort des Fahrzeuges. Die Vielzahl der Kriterien führt zu differenzierteren Ergebnissen, welche mit den Aussagen der genannten BFS-Statistik nicht vergleichbar sind.</p><p>Das BFS wird freilich die Frage der Nationalität im Zusammenhang mit Strassendelikten weiterhin untersuchen respektive im Rahmen der Indikatoren der Strassenverkehrsdelinquenz weiter vertiefen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Motion 04.3325 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Unterschiede bei den Prämientarifen der Autohaftpflichtversicherung je nach Nationalität der Lenkerinnen und Lenker keine Diskriminierung darstellen, da sie "aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind" und "aufgrund von Statistiken objektiv berechnet werden". Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) handelt als zuständige Aufsichtsbehörde in diesem Bereich. Der Bundesrat hat ebenso erklärt, er werde die Entwicklung auf diesem Gebiet weiterverfolgen und, falls nötig, die erforderlichen Massnahmen veranlassen.</p><p>Mitte Dezember 2008 hat das Bundesamt für Statistik (BFS) seine nach der Nationalität der Lenkerinnen und Lenker gegliederte Erhebung zur Strassenverkehrsdelinquenz veröffentlicht. Die Statistik zeigt, dass überproportional viele Strassenverkehrsdelikte von ausländischen Lenkerinnen und Lenkern begangen werden. Jedoch stehen die Unterschiede gegenüber den Schweizerinnen und Schweizern in keinem Verhältnis zu den Tarifunterschieden einiger Privatversicherungsgesellschaften. Beispielsweise gehen 9 Prozent aller Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zurück, während 12 Prozent auf Italienerinnen und Italiener entfallen. Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zahlen jedoch bei den Versicherungsprämien 44 Prozent mehr als Schweizer, wogegen Italienerinnen und Italiener 18 Prozent mehr zahlen. Diese Disproportionalität wird durch die Tatsache noch verstärkt, dass sich in der Schweiz mehr Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien aufhalten als italienische Staatsangehörige.</p><p>Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Haben die Schlussfolgerungen des BFS das BPV dazu veranlasst, bei den Privatversicherungen eine Prüfung der auf der Nationalität der Lenkerinnen und Lenker basierenden Tarifunterschiede der Autohaftpflichtversicherungsprämien durchzuführen?</p><p>2. Falls dies noch nicht geschehen ist: Will der Bundesrat diese Prüfung aufgrund der neuen statistischen Ergebnisse durchführen?</p><p>3. Falls die Proportionen der Prämienunterschiede aufgrund der Nationalität nicht statistisch begründet werden können: Wird der Bundesrat die betreffenden Privatversicherungen dazu auffordern, ihre Tarife anzupassen?</p><p>4. Beabsichtigt das BFS, seine Studie zu vertiefen, um zu klären, ob die Nationalität als Kriterium das Verhalten der Lenkerinnen und Lenker am Steuer erklärt oder deren Verhalten auf andere statistische Kriterien zurückgeht, wie Geschlecht, Alter, gesellschaftliche Stellung, wirtschaftliche Lage usw.?</p>
    • Autohaftpflichtversicherungsprämien. Unterschiede aufgrund der Nationalität

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