Rechtsmissbräuchliche Finanzierung einer Volksinitiative

ShortId
09.1047
Id
20091047
Updated
24.06.2025 23:14
Language
de
Title
Rechtsmissbräuchliche Finanzierung einer Volksinitiative
AdditionalIndexing
04;Glücksspiel;Kanton;Legalität;Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen;Finanzierung;öffentliches Unternehmen;Volksinitiative;Rechtsmissbrauch
1
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0801010301, Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen
  • L04K08020502, Legalität
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Angaben der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz stellt die Sport-Toto-Gesellschaft (STG) dem Trägerverein der Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" einen Betrag von maximal 4 Millionen Franken aus ihren Rückstellungen zur Verfügung.</p><p>Wenn die Unterschriftenliste einer Volksinitiative die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 68ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) erfüllt, ist die Auflage der Initiative zur Unterzeichnung gesetzlich zulässig. Die direkte oder indirekte politische oder finanzielle Unterstützung einer eidgenössischen Volksinitiative durch die Kantone bildet kein Kriterium für die Beurteilung von deren Gültigkeit.</p><p>Ob die Finanzierung der Volksinitiative in Einklang steht mit dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG; SR 935.51) und/oder mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Konkordat), ist in erster Linie von den kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Wetten zu prüfen. Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission hat diese Frage geprüft. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Auflösung von Rückstellungen durch die STG zur Finanzierung der Volksinitiative als mit dem LG vereinbar betrachtet werden dürfe. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.</p><p>Die STG ist als Verein gemäss den Artikeln 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches organisiert. Eine allfällige Verletzung der Vereinsstatuten aufgrund der durch die Gesellschaft erfolgenden finanziellen Unterstützung der Volksinitiative wäre zivilgerichtlich zu ahnden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>2008 ist die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" lanciert worden. Spricht nicht alles in diesem Fall für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Sachverhaltes, da die Finanzierung der Initiative durch die Sport-Toto-Gesellschaft unter Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und der Statuten der Unternehmung erfolgt?</p>
  • Rechtsmissbräuchliche Finanzierung einer Volksinitiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Angaben der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz stellt die Sport-Toto-Gesellschaft (STG) dem Trägerverein der Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" einen Betrag von maximal 4 Millionen Franken aus ihren Rückstellungen zur Verfügung.</p><p>Wenn die Unterschriftenliste einer Volksinitiative die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 68ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) erfüllt, ist die Auflage der Initiative zur Unterzeichnung gesetzlich zulässig. Die direkte oder indirekte politische oder finanzielle Unterstützung einer eidgenössischen Volksinitiative durch die Kantone bildet kein Kriterium für die Beurteilung von deren Gültigkeit.</p><p>Ob die Finanzierung der Volksinitiative in Einklang steht mit dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG; SR 935.51) und/oder mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Konkordat), ist in erster Linie von den kantonalen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht über die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Wetten zu prüfen. Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission hat diese Frage geprüft. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Auflösung von Rückstellungen durch die STG zur Finanzierung der Volksinitiative als mit dem LG vereinbar betrachtet werden dürfe. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.</p><p>Die STG ist als Verein gemäss den Artikeln 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches organisiert. Eine allfällige Verletzung der Vereinsstatuten aufgrund der durch die Gesellschaft erfolgenden finanziellen Unterstützung der Volksinitiative wäre zivilgerichtlich zu ahnden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>2008 ist die Volksinitiative "für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" lanciert worden. Spricht nicht alles in diesem Fall für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Sachverhaltes, da die Finanzierung der Initiative durch die Sport-Toto-Gesellschaft unter Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und der Statuten der Unternehmung erfolgt?</p>
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