UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1)

ShortId
09.1048
Id
20091048
Updated
24.06.2025 22:44
Language
de
Title
UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1)
AdditionalIndexing
24;04;Interessenvertretung;Eidgenössische Steuerverwaltung;Interessenkonflikt;Grossbank;Beratung;Steuerrecht
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
  • L06K070106020203, Beratung
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Mai 2007 erteilte der damalige General Counsel der UBS, Herr Peter Kurer, Herrn Robert Waldburger ein Beratungsmandat. Dieses umfasst ausschliesslich steuerliche Beratung. Mandatsbeginn war Juli 2007.</p><p>Der Direktor und die Geschäftsleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind seit Mitte 2007 über dieses steuerliche Beratungsmandat von Herrn Waldburger orientiert. Seit Mai 2008 sind die Bundesbehörden darüber orientiert, dass Herr Waldburger im Rahmen seines allgemeinen Beratungsmandates die UBS in steuerrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit den Anschuldigungen aus den USA und speziell mit dem Amtshilfeverfahren berät. Dazu gehörte namentlich auch die Frage, ob das Verhalten von Steuerpflichtigen aus den USA als Steuer- bzw. Abgabebetrug und dergleichen zu werten ist oder nicht.</p><p>Da die ESTV und der Bundesrat keine Kenntnisse über die Details des Mandatsverhältnisses zwischen der UBS und Herrn Waldburger haben, ist ihnen auch nicht bekannt, ob und, wenn ja, welche Gutachten Herr Waldburger für die UBS verfasste. Die ESTV kennt hingegen eine von Herrn Waldburger erstellte Stellungnahme der UBS, in der die Erfolgsaussichten eines amerikanischen Amtshilfegesuchs i. S. UBS beurteilt worden sind.</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 erwähnt, hat die ESTV Kenntnis über die Beratungstätigkeit von Herrn Waldburger für die UBS. Der Direktor und die Geschäftsleitung der ESTV wurden auch darüber orientiert, dass zwischen der Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) und Herrn Waldburger Ende 2007 ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieses Vertrages steht Herr Waldburger der PwC und deren Kunden seit Dezember 2007 zur Verfügung, um Lösungen zu aktuellen Steuerfragen zu entwickeln. In einer entsprechenden Mitteilung der PwC vom 14. Dezember 2007 ist die Öffentlichkeit darüber orientiert worden. Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Mandat von Herrn Waldburger bei Ernst &amp; Young besteht oder bestanden hat. Daher ist davon auszugehen, dass der implizit unterstellte Interessenkonflikt gegenstandslos ist.</p><p>3. Es trifft zu, dass gewisse Passagen aus der angefochtenen Amtshilfeverfügung der ESTV mit Passagen in der erwähnten Stellungnahme von Herrn Waldburger für die UBS übereinstimmen. Die ESTV hat jene Argumentationslinien aus der Stellungnahme übernommen, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschliessen konnte. Es war aber allein die ESTV, welche in völliger Unabhängigkeit entschied, welche Passagen sie in die Verfügung aufnehmen wollte und welche nicht. So beschloss die ESTV u. a., die Ausführungen in der Stellungnahme nicht eins zu eins zu übernehmen.</p><p>4. Herr Waldburger nahm sein Arbeitsverhältnis bei der ESTV am 1. Dezember 1998 auf, und es endete am 31. März 2007. Von Anfang April 2007 bis gegen Ende 2007 nahm Herr Waldburger für die ESTV noch ein Beratungsmandat wahr (siehe die Einzelheiten hierzu in Ziff. 2 der Antwort auf die Anfrage 09.1050). Die letzten Honorar- und Spesenzahlungen der ESTV an Robert Waldburger erfolgten im Dezember 2007. Seit Ende 2007 steht Herr Waldburger gemäss eigenen Angaben in keinem Auftragsverhältnis oder sonst wie gearteten Vertragsverhältnis mit der Bundesverwaltung (siehe auch die Ausführungen in Ziff. 7 hiernach).</p><p>Ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der ESTV per 31. März 2007 hatte Herr Waldburger keinerlei Zugang mehr zu Informationen über Steuerpflichtige. Alle ihm im Rahmen seines Mandates unterbreiteten steuerrechtlichen Fragen erfolgten auf vollständig anonymer Basis.</p><p>5. Es gehörte zu den Aufgaben von Herrn Waldburger, bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst, Verständigungsfälle zu leiten. Als langjähriges Mitglied des obersten Kaders der ESTV kennt Herr Waldburger die ihm obliegende Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Es besteht keinerlei Anlass, die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Herrn Waldburger infrage zu stellen. Seit seinem Ausscheiden aus der ESTV per 31. März 2007 hat Herr Waldburger an keinen Verständigungsverhandlungen mehr teilgenommen.</p><p>Wie bereits zur Frage 4 ausgeführt, hat Herr Waldburger seit Ende 2007 kein Beratermandat oder einen sonstigen Auftrag für die ESTV mehr. Seither wird er hinsichtlich des Zuganges zu amtlichen Informationen genau gleich behandelt wie Vertreter anderer Steuerberatungsunternehmen.</p><p>6. Bundesrat, Eidgenössisches Finanzdepartement und ESTV haben keinerlei Grund zur Annahme, dass Herr Waldburger im Zusammenhang mit der Kandidatur von alt Bundesrat Kaspar Villiger für das Verwaltungsratspräsidium der UBS tätig war. Jedenfalls verfügte Herr Waldburger in diesem Zusammenhang über kein Mandat des Bundes.</p><p>7. Dem Umstand, dass erfahrene und kompetente Personen Verantwortung übernehmen und im Laufe ihres Arbeitslebens für verschiedene Arbeit- und/oder Auftraggeber tätig sind, haftet nichts Anrüchiges an. Bekanntlich enden berufliche Schweigepflichten nicht mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mandates. Vielmehr besteht die Geheimhaltungsverpflichtung der Arbeitnehmer und Auftragnehmer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Mandates hinaus. Zudem obliegt es ihnen, Interessenkonflikte zu vermeiden und im Rahmen einer Tätigkeit wo nötig in den Ausstand zu treten.</p><p>Dem Bundesrat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Fragesteller suggerierten "Zusammenhänge" zu moralisch oder gar rechtlich verwerflichen Implikationen geführt haben oder noch führen könnten. Jedenfalls sind ihm keine konkreten Hinweise zugegangen, wonach vorliegend gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schweigepflichten verletzt oder bei Interessenkonflikten nicht die richtigen Massnahmen ergriffen worden wären. Konkrete Hinweise hierzu enthält auch die vorliegende Anfrage nicht.</p><p>Wie bereits in Ziffer 6 hiervor erwähnt, spricht nichts dafür, dass der in der Anfrage erwähnte Zusammenhang Waldburger-Villiger der Realität entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Seit wann weiss der Bundesrat oder seine Dienststelle, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass Robert Waldburger, sei es direkt, sei es indirekt, für die UBS tätig ist? Was wissen der Bundesrat und die ESTV über den Inhalt und das Ausmass dieser Aktivitäten von Robert Waldburger? Kennt die ESTV bzw. der Bundesrat das Gutachten der UBS, das Robert Waldburger im Auftrag der UBS verfasste?</p><p>2. Ist ihm insbesondere bekannt, in welchem Ausmass Robert Waldburger, sei es als Berater, als Professor oder als Beauftragter, direkt oder über die Beratungsgesellschaft Ernst &amp; Young, die im Übrigen gleichzeitig noch Revisionsorgan der UBS ist, und/oder andere Beratungsunternehmen für die UBS tätig ist?</p><p>3. Wie erklärt er sich den Umstand, dass ganze Passagen der angefochtenen Amtshilfeverfügung der ESTV identisch sein sollen mit Passagen im Gutachten von Robert Waldburger für die UBS?</p><p>4. Wie überwacht er gerade in diesem Fall die direkte und/oder indirekte Verwendung von Kenntnissen, die Robert Waldburger als Beauftragter des Bundes erhält, im Rahmen seiner privaten Mandate? Ist ein solcher Schutz vor Verwendung aus der Sicht des Bundesrates überhaupt möglich, zumal gerade in der Abteilung für Internationales Steuerrecht viele Informationen nicht allgemein zugänglich sind, was den jeweils konkreten Inhalt angeht?</p><p>5. Robert Waldburger soll auch bei sogenannten Verständigungsverfahren des Bundes bei Doppelbesteuerungsfragen mitwirken; gleichzeitig ist Robert Waldburger auch auf der Beraterseite tätig, die aus der Sicht der Berater solche Verständigungsverfahren bearbeiten. Wie beurteilt der Bundesrat diese vielfältigen Hüte von Robert Waldburger unter dem Gesichtspunkt des Steuergeheimnisses? Wie beurteilt er unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität, dass Robert Waldburger auch als Wettbewerber für andere Steuerberatungsunternehmen tätig ist und als Berater der ESTV gleichzeitig zu allen Interna zumindest de facto Zutritt hat?</p><p>6. Was weiss er über die Rolle von Robert Waldburger im Zusammenhang mit der Ernennung von Kaspar Villiger zum Verwaltungsratspräsidenten der UBS? Hatte Robert Waldburger in diesem Zusammenhang auch ein Mandat des Bundes, oder lag nach Kenntnis des Bundesrates diesbezüglich nur ein solches der UBS vor?</p><p>7. Kann er nachvollziehen, dass solche Zusammenhänge - UBS-Waldburger, Waldburger-Villiger, Waldburger-ESTV, Villiger-UBS - ein ungutes Gefühl auslösen und nicht vertrauensbildend sind, zumal der Bund und damit die Steuerzahler in einem wesentlichen Ausmass wirtschaftlich bei der UBS engagiert sind?</p>
  • UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Mai 2007 erteilte der damalige General Counsel der UBS, Herr Peter Kurer, Herrn Robert Waldburger ein Beratungsmandat. Dieses umfasst ausschliesslich steuerliche Beratung. Mandatsbeginn war Juli 2007.</p><p>Der Direktor und die Geschäftsleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind seit Mitte 2007 über dieses steuerliche Beratungsmandat von Herrn Waldburger orientiert. Seit Mai 2008 sind die Bundesbehörden darüber orientiert, dass Herr Waldburger im Rahmen seines allgemeinen Beratungsmandates die UBS in steuerrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit den Anschuldigungen aus den USA und speziell mit dem Amtshilfeverfahren berät. Dazu gehörte namentlich auch die Frage, ob das Verhalten von Steuerpflichtigen aus den USA als Steuer- bzw. Abgabebetrug und dergleichen zu werten ist oder nicht.</p><p>Da die ESTV und der Bundesrat keine Kenntnisse über die Details des Mandatsverhältnisses zwischen der UBS und Herrn Waldburger haben, ist ihnen auch nicht bekannt, ob und, wenn ja, welche Gutachten Herr Waldburger für die UBS verfasste. Die ESTV kennt hingegen eine von Herrn Waldburger erstellte Stellungnahme der UBS, in der die Erfolgsaussichten eines amerikanischen Amtshilfegesuchs i. S. UBS beurteilt worden sind.</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 erwähnt, hat die ESTV Kenntnis über die Beratungstätigkeit von Herrn Waldburger für die UBS. Der Direktor und die Geschäftsleitung der ESTV wurden auch darüber orientiert, dass zwischen der Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) und Herrn Waldburger Ende 2007 ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieses Vertrages steht Herr Waldburger der PwC und deren Kunden seit Dezember 2007 zur Verfügung, um Lösungen zu aktuellen Steuerfragen zu entwickeln. In einer entsprechenden Mitteilung der PwC vom 14. Dezember 2007 ist die Öffentlichkeit darüber orientiert worden. Hingegen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Mandat von Herrn Waldburger bei Ernst &amp; Young besteht oder bestanden hat. Daher ist davon auszugehen, dass der implizit unterstellte Interessenkonflikt gegenstandslos ist.</p><p>3. Es trifft zu, dass gewisse Passagen aus der angefochtenen Amtshilfeverfügung der ESTV mit Passagen in der erwähnten Stellungnahme von Herrn Waldburger für die UBS übereinstimmen. Die ESTV hat jene Argumentationslinien aus der Stellungnahme übernommen, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschliessen konnte. Es war aber allein die ESTV, welche in völliger Unabhängigkeit entschied, welche Passagen sie in die Verfügung aufnehmen wollte und welche nicht. So beschloss die ESTV u. a., die Ausführungen in der Stellungnahme nicht eins zu eins zu übernehmen.</p><p>4. Herr Waldburger nahm sein Arbeitsverhältnis bei der ESTV am 1. Dezember 1998 auf, und es endete am 31. März 2007. Von Anfang April 2007 bis gegen Ende 2007 nahm Herr Waldburger für die ESTV noch ein Beratungsmandat wahr (siehe die Einzelheiten hierzu in Ziff. 2 der Antwort auf die Anfrage 09.1050). Die letzten Honorar- und Spesenzahlungen der ESTV an Robert Waldburger erfolgten im Dezember 2007. Seit Ende 2007 steht Herr Waldburger gemäss eigenen Angaben in keinem Auftragsverhältnis oder sonst wie gearteten Vertragsverhältnis mit der Bundesverwaltung (siehe auch die Ausführungen in Ziff. 7 hiernach).</p><p>Ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der ESTV per 31. März 2007 hatte Herr Waldburger keinerlei Zugang mehr zu Informationen über Steuerpflichtige. Alle ihm im Rahmen seines Mandates unterbreiteten steuerrechtlichen Fragen erfolgten auf vollständig anonymer Basis.</p><p>5. Es gehörte zu den Aufgaben von Herrn Waldburger, bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst, Verständigungsfälle zu leiten. Als langjähriges Mitglied des obersten Kaders der ESTV kennt Herr Waldburger die ihm obliegende Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Es besteht keinerlei Anlass, die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Herrn Waldburger infrage zu stellen. Seit seinem Ausscheiden aus der ESTV per 31. März 2007 hat Herr Waldburger an keinen Verständigungsverhandlungen mehr teilgenommen.</p><p>Wie bereits zur Frage 4 ausgeführt, hat Herr Waldburger seit Ende 2007 kein Beratermandat oder einen sonstigen Auftrag für die ESTV mehr. Seither wird er hinsichtlich des Zuganges zu amtlichen Informationen genau gleich behandelt wie Vertreter anderer Steuerberatungsunternehmen.</p><p>6. Bundesrat, Eidgenössisches Finanzdepartement und ESTV haben keinerlei Grund zur Annahme, dass Herr Waldburger im Zusammenhang mit der Kandidatur von alt Bundesrat Kaspar Villiger für das Verwaltungsratspräsidium der UBS tätig war. Jedenfalls verfügte Herr Waldburger in diesem Zusammenhang über kein Mandat des Bundes.</p><p>7. Dem Umstand, dass erfahrene und kompetente Personen Verantwortung übernehmen und im Laufe ihres Arbeitslebens für verschiedene Arbeit- und/oder Auftraggeber tätig sind, haftet nichts Anrüchiges an. Bekanntlich enden berufliche Schweigepflichten nicht mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mandates. Vielmehr besteht die Geheimhaltungsverpflichtung der Arbeitnehmer und Auftragnehmer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Mandates hinaus. Zudem obliegt es ihnen, Interessenkonflikte zu vermeiden und im Rahmen einer Tätigkeit wo nötig in den Ausstand zu treten.</p><p>Dem Bundesrat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Fragesteller suggerierten "Zusammenhänge" zu moralisch oder gar rechtlich verwerflichen Implikationen geführt haben oder noch führen könnten. Jedenfalls sind ihm keine konkreten Hinweise zugegangen, wonach vorliegend gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schweigepflichten verletzt oder bei Interessenkonflikten nicht die richtigen Massnahmen ergriffen worden wären. Konkrete Hinweise hierzu enthält auch die vorliegende Anfrage nicht.</p><p>Wie bereits in Ziffer 6 hiervor erwähnt, spricht nichts dafür, dass der in der Anfrage erwähnte Zusammenhang Waldburger-Villiger der Realität entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Seit wann weiss der Bundesrat oder seine Dienststelle, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass Robert Waldburger, sei es direkt, sei es indirekt, für die UBS tätig ist? Was wissen der Bundesrat und die ESTV über den Inhalt und das Ausmass dieser Aktivitäten von Robert Waldburger? Kennt die ESTV bzw. der Bundesrat das Gutachten der UBS, das Robert Waldburger im Auftrag der UBS verfasste?</p><p>2. Ist ihm insbesondere bekannt, in welchem Ausmass Robert Waldburger, sei es als Berater, als Professor oder als Beauftragter, direkt oder über die Beratungsgesellschaft Ernst &amp; Young, die im Übrigen gleichzeitig noch Revisionsorgan der UBS ist, und/oder andere Beratungsunternehmen für die UBS tätig ist?</p><p>3. Wie erklärt er sich den Umstand, dass ganze Passagen der angefochtenen Amtshilfeverfügung der ESTV identisch sein sollen mit Passagen im Gutachten von Robert Waldburger für die UBS?</p><p>4. Wie überwacht er gerade in diesem Fall die direkte und/oder indirekte Verwendung von Kenntnissen, die Robert Waldburger als Beauftragter des Bundes erhält, im Rahmen seiner privaten Mandate? Ist ein solcher Schutz vor Verwendung aus der Sicht des Bundesrates überhaupt möglich, zumal gerade in der Abteilung für Internationales Steuerrecht viele Informationen nicht allgemein zugänglich sind, was den jeweils konkreten Inhalt angeht?</p><p>5. Robert Waldburger soll auch bei sogenannten Verständigungsverfahren des Bundes bei Doppelbesteuerungsfragen mitwirken; gleichzeitig ist Robert Waldburger auch auf der Beraterseite tätig, die aus der Sicht der Berater solche Verständigungsverfahren bearbeiten. Wie beurteilt der Bundesrat diese vielfältigen Hüte von Robert Waldburger unter dem Gesichtspunkt des Steuergeheimnisses? Wie beurteilt er unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität, dass Robert Waldburger auch als Wettbewerber für andere Steuerberatungsunternehmen tätig ist und als Berater der ESTV gleichzeitig zu allen Interna zumindest de facto Zutritt hat?</p><p>6. Was weiss er über die Rolle von Robert Waldburger im Zusammenhang mit der Ernennung von Kaspar Villiger zum Verwaltungsratspräsidenten der UBS? Hatte Robert Waldburger in diesem Zusammenhang auch ein Mandat des Bundes, oder lag nach Kenntnis des Bundesrates diesbezüglich nur ein solches der UBS vor?</p><p>7. Kann er nachvollziehen, dass solche Zusammenhänge - UBS-Waldburger, Waldburger-Villiger, Waldburger-ESTV, Villiger-UBS - ein ungutes Gefühl auslösen und nicht vertrauensbildend sind, zumal der Bund und damit die Steuerzahler in einem wesentlichen Ausmass wirtschaftlich bei der UBS engagiert sind?</p>
    • UBS, Robert Waldburger und Kaspar Villiger (1)

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