Deutsche Steuerpolitik. Haltung der Schweiz
- ShortId
-
09.1054
- Id
-
20091054
- Updated
-
24.06.2025 22:55
- Language
-
de
- Title
-
Deutsche Steuerpolitik. Haltung der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Steuerausweichung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K03010105, Deutschland
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070601, Steuerausweichung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Besteuerung der in Deutschland ansässigen Ärzte mit einer Praxis in der Schweiz erfolgt auf der Basis des deutschen Aussensteuergesetzes (ASTG). Das ASTG aus dem Jahr 1972 bezweckt insbesondere, Steuerverlagerungen durch Auslandsaktivitäten zu verhindern. Es war damals Gegenstand von Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz. Dabei wurde man sich im Rahmen einer Verständigung einig, dass die Bestimmung zur Behandlung von Dividenden des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) der Anwendung des ASTG nicht entgegensteht.</p><p>Das ASTG wurde seit seinem Erlass verschiedentlich revidiert und im Anwendungsbereich ausgedehnt. So wurde insbesondere im Jahr 1992 die Bestimmung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG eingeführt, welche 2003 im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes noch verschärft wurde. Diese Bestimmung sollte verhindern, dass durch den Einsatz von Betriebsstätten die im ASTG vorgesehenen sogenannten Hinzurechnungsregeln umgangen werden. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt - namentlich eine Besteuerung unter 25 Prozent, die Erzielung passiver Zwischeneinkünfte in der Betriebsstätte und die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens, das die Freistellung vorsieht (beispielsweise das DBA-D) -, so wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung statt durch die im Abkommen vereinbarte Freistellung vermieden. Diese Bestimmung ist durch die Verständigung von 1972 nicht gedeckt.</p><p>Paragraf 20 Absatz 2 ASTG weicht bewusst von den abkommensrechtlichen Bestimmungen ab, die Deutschland mit der Schweiz im Rahmen des DBA-D vereinbart hat. Das ASTG gibt in solchen Fällen den eigenen Regelungen gegenüber jenen des Abkommens den Vorrang (sogenanntes "treaty override", Par. 20 Abs. 1 ASTG). Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird zwar nicht beschränkt. Ebenso wenig kommt es zu einer Doppelbesteuerung im eigentlichen Sinn, da Deutschland lediglich die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung ändert. Die einseitige Änderung der Methode durch Deutschland führt aber zu einem Verstoss gegen das DBA-D (Art. 24 Abs. 1 Bst. c).</p><p>Die Anwendung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG auf Selbstständigerwerbende ist auch in Deutschland nicht unumstritten. Ebenso wird das bislang akzeptierte "treaty override" jüngst vermehrt infrage gestellt.</p><p>Eine Delegation der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat am 13. Juli 2009 im Rahmen von Gesprächen mit Vertretern des deutschen Bundesfinanzministeriums auf die Abkommensverletzung durch die Anwendung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen von der Schweiz nicht akzeptiert wird. Die deutsche Seite wird diese Angelegenheit, deren Umsetzung in der Hoheit der Bundesländer liegt, nun prüfen. Nebst diesem zwischenstaatlichen Vorgehen ist es wichtig, dass die betroffenen Steuerpflichtigen sich gegen die deutsche Besteuerung mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen.</p><p>2. Die Schweiz setzt ihre Verpflichtung zur Amtshilfe in Steuersachen nach OECD-Standard rasch um. Noch in diesem Jahr dürften Verhandlungen mit Deutschland zur Revision des DBA-D aufgenommen werden. Der Bundesrat erwartet daher, dass das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auf die Schweiz nicht Anwendung finden wird.</p><p>Sollte das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wider Erwarten gegenüber der Schweiz Anwendung finden, so stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit den von Deutschland unter WTO/Gats eingegangenen Verpflichtungen. Diese Frage kann erst nach Erlass der entsprechenden Ausführungsverordnung sowie der Liste der betroffenen Länder abschliessend beantwortet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Regierung hat am 22. April 2009 ein Steuerbetrugsbekämpfungsgesetz beschlossen. Das Gesetz unterwirft deutsche Bürger und Unternehmen erweiterten Auskunftspflichten und droht ihnen steuerliche Nachteile an, sofern sie Geschäftsbeziehungen mit Ländern unterhalten, die als "Steueroasen" eingestuft werden. Praktisch gleichzeitig wurde bekannt, dass in der Schweiz praktizierende deutsche Ärzte vom deutschen Fiskus mit Steuernachforderungen konfrontiert werden, die das Doppelbesteuerungsabkommen verletzen. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Deutschland verletzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen. Wie gedenkt er auf diesen Rechtsbruch zu reagieren?</p><p>2. Wie beurteilt er die Auswirkungen des von der deutschen Regierung verabschiedeten Steuerbetrugsbekämpfungsgesetzes auf die Schweiz?</p>
- Deutsche Steuerpolitik. Haltung der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Besteuerung der in Deutschland ansässigen Ärzte mit einer Praxis in der Schweiz erfolgt auf der Basis des deutschen Aussensteuergesetzes (ASTG). Das ASTG aus dem Jahr 1972 bezweckt insbesondere, Steuerverlagerungen durch Auslandsaktivitäten zu verhindern. Es war damals Gegenstand von Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz. Dabei wurde man sich im Rahmen einer Verständigung einig, dass die Bestimmung zur Behandlung von Dividenden des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) der Anwendung des ASTG nicht entgegensteht.</p><p>Das ASTG wurde seit seinem Erlass verschiedentlich revidiert und im Anwendungsbereich ausgedehnt. So wurde insbesondere im Jahr 1992 die Bestimmung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG eingeführt, welche 2003 im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes noch verschärft wurde. Diese Bestimmung sollte verhindern, dass durch den Einsatz von Betriebsstätten die im ASTG vorgesehenen sogenannten Hinzurechnungsregeln umgangen werden. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt - namentlich eine Besteuerung unter 25 Prozent, die Erzielung passiver Zwischeneinkünfte in der Betriebsstätte und die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens, das die Freistellung vorsieht (beispielsweise das DBA-D) -, so wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung statt durch die im Abkommen vereinbarte Freistellung vermieden. Diese Bestimmung ist durch die Verständigung von 1972 nicht gedeckt.</p><p>Paragraf 20 Absatz 2 ASTG weicht bewusst von den abkommensrechtlichen Bestimmungen ab, die Deutschland mit der Schweiz im Rahmen des DBA-D vereinbart hat. Das ASTG gibt in solchen Fällen den eigenen Regelungen gegenüber jenen des Abkommens den Vorrang (sogenanntes "treaty override", Par. 20 Abs. 1 ASTG). Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird zwar nicht beschränkt. Ebenso wenig kommt es zu einer Doppelbesteuerung im eigentlichen Sinn, da Deutschland lediglich die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung ändert. Die einseitige Änderung der Methode durch Deutschland führt aber zu einem Verstoss gegen das DBA-D (Art. 24 Abs. 1 Bst. c).</p><p>Die Anwendung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG auf Selbstständigerwerbende ist auch in Deutschland nicht unumstritten. Ebenso wird das bislang akzeptierte "treaty override" jüngst vermehrt infrage gestellt.</p><p>Eine Delegation der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat am 13. Juli 2009 im Rahmen von Gesprächen mit Vertretern des deutschen Bundesfinanzministeriums auf die Abkommensverletzung durch die Anwendung von Paragraf 20 Absatz 2 ASTG aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen von der Schweiz nicht akzeptiert wird. Die deutsche Seite wird diese Angelegenheit, deren Umsetzung in der Hoheit der Bundesländer liegt, nun prüfen. Nebst diesem zwischenstaatlichen Vorgehen ist es wichtig, dass die betroffenen Steuerpflichtigen sich gegen die deutsche Besteuerung mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen.</p><p>2. Die Schweiz setzt ihre Verpflichtung zur Amtshilfe in Steuersachen nach OECD-Standard rasch um. Noch in diesem Jahr dürften Verhandlungen mit Deutschland zur Revision des DBA-D aufgenommen werden. Der Bundesrat erwartet daher, dass das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz auf die Schweiz nicht Anwendung finden wird.</p><p>Sollte das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wider Erwarten gegenüber der Schweiz Anwendung finden, so stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit den von Deutschland unter WTO/Gats eingegangenen Verpflichtungen. Diese Frage kann erst nach Erlass der entsprechenden Ausführungsverordnung sowie der Liste der betroffenen Länder abschliessend beantwortet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Regierung hat am 22. April 2009 ein Steuerbetrugsbekämpfungsgesetz beschlossen. Das Gesetz unterwirft deutsche Bürger und Unternehmen erweiterten Auskunftspflichten und droht ihnen steuerliche Nachteile an, sofern sie Geschäftsbeziehungen mit Ländern unterhalten, die als "Steueroasen" eingestuft werden. Praktisch gleichzeitig wurde bekannt, dass in der Schweiz praktizierende deutsche Ärzte vom deutschen Fiskus mit Steuernachforderungen konfrontiert werden, die das Doppelbesteuerungsabkommen verletzen. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Deutschland verletzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen. Wie gedenkt er auf diesen Rechtsbruch zu reagieren?</p><p>2. Wie beurteilt er die Auswirkungen des von der deutschen Regierung verabschiedeten Steuerbetrugsbekämpfungsgesetzes auf die Schweiz?</p>
- Deutsche Steuerpolitik. Haltung der Schweiz
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