Valorisierung unserer universitären Master-Studiengänge. Visumerteilung an ausländische Studierende
- ShortId
-
09.1072
- Id
-
20091072
- Updated
-
24.06.2025 23:40
- Language
-
de
- Title
-
Valorisierung unserer universitären Master-Studiengänge. Visumerteilung an ausländische Studierende
- AdditionalIndexing
-
32;2811;Austausch im Bildungswesen;ausländische/r Student/in;Einreise von Ausländern/-innen;Kontrolle der Zuwanderungen;Ausländerkontingent
- 1
-
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L04K13030105, Austausch im Bildungswesen
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L06K070203030201, Ausländerkontingent
- L05K0108030601, Kontrolle der Zuwanderungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ausländerinnen und Ausländer werden für ein Studium in der Schweiz zugelassen, wenn die in Artikel 27 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) genannten Bedingungen erfüllt sind:</p><p>- die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;</p><p>- eine bedarfsgerechte Unterkunft steht zur Verfügung;</p><p>- die notwendigen finanziellen Mittel sind vorhanden;</p><p>- die Wiederausreise erscheint gesichert;</p><p>- bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.</p><p>Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das am zukünftigen Studienort zuständige Migrationsamt die schweizerische Vertretung ermächtigen, ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Nach der Einreise erhält die Ausländerin oder der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung.</p><p>Der obgenannte Artikel gilt grundsätzlich für alle Ausländerinnen und Ausländer. Bei den Herkunftsländern der Personen, die in der Schweiz ein Studium aufnehmen wollen, gibt es im Grundsatz keine unterschiedliche Behandlung. Kein Land wird prioritär behandelt.</p><p>Allerdings setzt, gestützt auf Artikel 99 AuG, die Zulassung von Studierenden aus bestimmten Ländern die Zustimmung des Bundes voraus. Es handelt sich dabei um Länder, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Behörden ein grosses Risiko einer unerwünschten Migration oder anderer Missbräuche besteht. Tatsächlich stellte man fest, dass chinesische Studierende regelmässig in der Schweiz untergetaucht oder illegal in EU-Länder ausgereist sind. Im Fall von Algerien muss bei der Visumerteilung beachtet werden, dass Algerien seine Staatsangehörigen nur freiwillig zurückreisen lässt und eine zwangsweise Rückführung deshalb nicht möglich wäre. In diesen beiden Ländern ist damit eine erhöhte Kontrolle und eine einheitliche Praxis angezeigt. Dies kann nur mit der bundesrechtlichen Zustimmungspflicht sichergestellt werden. Daher kann es bei diesen Ländern im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einer Ablehnung von Visumanträgen kommen.</p><p>An Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-/-Efta-Staaten mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium oder Doktorat können grundsätzlich Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn sie gemäss Artikel 47 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) einer Erwerbstätigkeit in ihrem Fachbereich nachgehen, die von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Für Absolventinnen und Absolventen aus den EU-/-Efta-Staaten gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen.</p><p>Durchschnittlich 33 Prozent der ausländischen Hochschulabgänger und -abgängerinnen verlassen allerdings nach Abschluss des Studiums bzw. Doktorats die Schweiz wieder. Diese gut ausgebildeten Personen wenden das an Schweizer Hochschulen erworbene Wissen in ihrer Heimat oder in einem Drittland an. Sie tragen dadurch auch zum Bekanntheitsgrad und zum exzellenten Ruf der Schweizer Hochschulen im Ausland bei. Der Bundesrat sieht daher keinen Widerspruch zwischen zeitlich beschränkten Aufenthaltsbewilligungen für Aus- und Weiterbildung und dem Ziel der Werbung für Schweizer Lehr- und Forschungseinrichtungen im Ausland.</p><p>2. Wie in Punkt 1 dargelegt, sieht der Bundesrat momentan keinen Handlungsbedarf. Bei Anträgen um Aufenthaltsbewilligungen wird schon jetzt jeder Fall einzeln überprüft. Zur Beurteilung der Einzelfälle sind die Kriterien des AuG bzw. der VZAE massgebend.</p><p>Der Bundesrat möchte aber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sich das AuG zurzeit in Überarbeitung befindet. Als Folge der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407, "Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss", der von den Staatspolitischen Kommissionen (SPK) beider Räte Folge gegeben wurde, wurde die SPK des Nationalrates beauftragt, entsprechende Änderungsvorschläge zum AuG auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bund unterstützt die Universitäten darin, ausländische Studierende für ihre Master-Studiengänge zu gewinnen. Selbstverständlich geht es dabei darum, die Exzellenzzentren, die unsere Universitäten auf diesem sehr hohen Niveau anzubieten haben, im Ausland zu valorisieren. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Universitäten Finanzhilfen entsprechend der Zahl eingeschriebener ausländischer Studierender.</p><p>Nun zeigt sich aber, dass diese löbliche Absicht und Massnahme grossen Schwierigkeiten in der Umsetzung begegnet: Die ausländischen Studierenden erhalten nämlich nicht immer die gewünschten Visa. Eine solche Verweigerung kann verschiedene Gründe haben, akademische oder migrationspolitische.</p><p>Zudem gibt es einige Länder (z. B. China oder Algerien), für die der Bund extrem beschränkte Kontingente beschlossen hat, sodass so gut wie keine Studentin und kein Student aus diesen Ländern mehr eine Chance hat, zu einem Studien-Visum zu kommen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass die Hochschulinstitutionen etwelche Schwierigkeiten damit bekunden, dass es nicht zusammenpassen will, dass die Schweiz einerseits ihre Exzellenzzentren ins Ausland ausstrahlen lassen möchte und dass andererseits das Ausländergesetz von einem politischen Geist beseelt ist, der für den Bereich der Hochschulstudierenden einen möglichst befristeten Aufenthalt und eine baldige Rückkehr in das Herkunftsland favorisiert?</p><p>2. Wenn ja: Hat der Bundesrat Schritte unternommen, um zusammen mit den Kantonen und den Hochschulen einen gangbaren Weg zu finden, namentlich was bestimmte Bewilligungen im Einzelfall betrifft?</p>
- Valorisierung unserer universitären Master-Studiengänge. Visumerteilung an ausländische Studierende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Ausländerinnen und Ausländer werden für ein Studium in der Schweiz zugelassen, wenn die in Artikel 27 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) genannten Bedingungen erfüllt sind:</p><p>- die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;</p><p>- eine bedarfsgerechte Unterkunft steht zur Verfügung;</p><p>- die notwendigen finanziellen Mittel sind vorhanden;</p><p>- die Wiederausreise erscheint gesichert;</p><p>- bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.</p><p>Sind diese Bedingungen erfüllt, kann das am zukünftigen Studienort zuständige Migrationsamt die schweizerische Vertretung ermächtigen, ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Nach der Einreise erhält die Ausländerin oder der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung.</p><p>Der obgenannte Artikel gilt grundsätzlich für alle Ausländerinnen und Ausländer. Bei den Herkunftsländern der Personen, die in der Schweiz ein Studium aufnehmen wollen, gibt es im Grundsatz keine unterschiedliche Behandlung. Kein Land wird prioritär behandelt.</p><p>Allerdings setzt, gestützt auf Artikel 99 AuG, die Zulassung von Studierenden aus bestimmten Ländern die Zustimmung des Bundes voraus. Es handelt sich dabei um Länder, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Behörden ein grosses Risiko einer unerwünschten Migration oder anderer Missbräuche besteht. Tatsächlich stellte man fest, dass chinesische Studierende regelmässig in der Schweiz untergetaucht oder illegal in EU-Länder ausgereist sind. Im Fall von Algerien muss bei der Visumerteilung beachtet werden, dass Algerien seine Staatsangehörigen nur freiwillig zurückreisen lässt und eine zwangsweise Rückführung deshalb nicht möglich wäre. In diesen beiden Ländern ist damit eine erhöhte Kontrolle und eine einheitliche Praxis angezeigt. Dies kann nur mit der bundesrechtlichen Zustimmungspflicht sichergestellt werden. Daher kann es bei diesen Ländern im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einer Ablehnung von Visumanträgen kommen.</p><p>An Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-/-Efta-Staaten mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium oder Doktorat können grundsätzlich Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn sie gemäss Artikel 47 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) einer Erwerbstätigkeit in ihrem Fachbereich nachgehen, die von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Für Absolventinnen und Absolventen aus den EU-/-Efta-Staaten gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen.</p><p>Durchschnittlich 33 Prozent der ausländischen Hochschulabgänger und -abgängerinnen verlassen allerdings nach Abschluss des Studiums bzw. Doktorats die Schweiz wieder. Diese gut ausgebildeten Personen wenden das an Schweizer Hochschulen erworbene Wissen in ihrer Heimat oder in einem Drittland an. Sie tragen dadurch auch zum Bekanntheitsgrad und zum exzellenten Ruf der Schweizer Hochschulen im Ausland bei. Der Bundesrat sieht daher keinen Widerspruch zwischen zeitlich beschränkten Aufenthaltsbewilligungen für Aus- und Weiterbildung und dem Ziel der Werbung für Schweizer Lehr- und Forschungseinrichtungen im Ausland.</p><p>2. Wie in Punkt 1 dargelegt, sieht der Bundesrat momentan keinen Handlungsbedarf. Bei Anträgen um Aufenthaltsbewilligungen wird schon jetzt jeder Fall einzeln überprüft. Zur Beurteilung der Einzelfälle sind die Kriterien des AuG bzw. der VZAE massgebend.</p><p>Der Bundesrat möchte aber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sich das AuG zurzeit in Überarbeitung befindet. Als Folge der parlamentarischen Initiative Neirynck 08.407, "Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss", der von den Staatspolitischen Kommissionen (SPK) beider Räte Folge gegeben wurde, wurde die SPK des Nationalrates beauftragt, entsprechende Änderungsvorschläge zum AuG auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bund unterstützt die Universitäten darin, ausländische Studierende für ihre Master-Studiengänge zu gewinnen. Selbstverständlich geht es dabei darum, die Exzellenzzentren, die unsere Universitäten auf diesem sehr hohen Niveau anzubieten haben, im Ausland zu valorisieren. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Universitäten Finanzhilfen entsprechend der Zahl eingeschriebener ausländischer Studierender.</p><p>Nun zeigt sich aber, dass diese löbliche Absicht und Massnahme grossen Schwierigkeiten in der Umsetzung begegnet: Die ausländischen Studierenden erhalten nämlich nicht immer die gewünschten Visa. Eine solche Verweigerung kann verschiedene Gründe haben, akademische oder migrationspolitische.</p><p>Zudem gibt es einige Länder (z. B. China oder Algerien), für die der Bund extrem beschränkte Kontingente beschlossen hat, sodass so gut wie keine Studentin und kein Student aus diesen Ländern mehr eine Chance hat, zu einem Studien-Visum zu kommen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass die Hochschulinstitutionen etwelche Schwierigkeiten damit bekunden, dass es nicht zusammenpassen will, dass die Schweiz einerseits ihre Exzellenzzentren ins Ausland ausstrahlen lassen möchte und dass andererseits das Ausländergesetz von einem politischen Geist beseelt ist, der für den Bereich der Hochschulstudierenden einen möglichst befristeten Aufenthalt und eine baldige Rückkehr in das Herkunftsland favorisiert?</p><p>2. Wenn ja: Hat der Bundesrat Schritte unternommen, um zusammen mit den Kantonen und den Hochschulen einen gangbaren Weg zu finden, namentlich was bestimmte Bewilligungen im Einzelfall betrifft?</p>
- Valorisierung unserer universitären Master-Studiengänge. Visumerteilung an ausländische Studierende
Back to List