Folgen der Annahme der Motion 08.3094 für die Schweizer Wirtschaft
- ShortId
-
09.1082
- Id
-
20091082
- Updated
-
24.06.2025 23:20
- Language
-
de
- Title
-
Folgen der Annahme der Motion 08.3094 für die Schweizer Wirtschaft
- AdditionalIndexing
-
2811;15;Ausländer/in;Sprache;soziale Integration;Niederlassungsrecht;Aberkennung von Rechten;wirtschaftliche Auswirkung;Niederlassung von Ausländern/-innen;Ausweisung;Integration der Zuwanderer;englische Sprache;Statistik;Führungskraft;Freiheitsbeschränkung
- 1
-
- L05K0501020202, Ausweisung
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K01060103, Sprache
- L03K020218, Statistik
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L04K01040209, soziale Integration
- L04K05010101, Aberkennung von Rechten
- L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0106010303, englische Sprache
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Es existieren in der Schweiz keine statistischen Daten zum Sprachstand der ausländischen Erwerbsbevölkerung. Untersuchungen auf der Basis der Daten der Volkszählung 2000 haben ergeben, dass rund 7 Prozent der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer weder an ihrem Arbeitsplatz noch in ihrer gesellschaftlichen Umgebung die Möglichkeit haben, eine Regionalsprache anzuwenden.</p><p>3. Die Motion der SVP-Fraktion 08.3094 betrifft die Ausschaffung von Ausländern, die sich weigern, sich zu integrieren. Mit ihr wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Ausländer, welche sich erwiesenermassen den Integrationsanforderungen nach den Schweizer Regeln (z. B. Erlernen der Sprache) verweigern, ihre Niederlassungsbewilligung verlieren und ausgeschafft werden können. </p><p>Vorwegzunehmen ist, dass dieser Vorschlag aufgrund des Völkerrechtes, insbesondere des Freizügigkeitsabkommens und der Flüchtlingskonvention, nur bei Personen aus Drittstaaten und ohne Flüchtlingsstatus angewandt werden könnte.</p><p>Die Ausschaffung ist die einschneidendste ausländerrechtliche Massnahme. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit behördlicher Anordnungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung müsste auch bei Annahme der Motion 08.3094 berücksichtigt werden.</p><p>Daher sieht auch der Entwurf des indirekten Gegenvorschlages zur Ausschaffungs-Initiative, welchen der Bundesrat am 24. Juni 2009 zuhanden der eidgenössischen Räte überwiesen hat, mangelnde Integration nicht als neu einzuführenden Ausweisungsgrund vor. Hingegen würde dem Anliegen einer besseren Integration insofern Rechnung getragen, als die Niederlassungsbewilligung nur noch denjenigen Ausländerinnen und Ausländern erteilt würde, welche Kenntnisse einer Landessprache nachweisen können.</p><p>Integration im ausländerrechtlichen, objektiv messbaren Sinn umfasst verschiedene Aspekte. So sind neben den Kenntnissen einer Landessprache auch die Respektierung der Werte der Bundesverfassung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Wille zum Erwerb von Bildung und zur Teilnahme am Wirtschaftsleben von Belang (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.205). Die Beurteilung des Beitrages der Ausländerin und des Ausländers erfolgt im Einzelfall und beruht auf einer Abwägung dieser Aspekte im Rahmen des Ermessens der zuständigen Behörden (Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20).</p><p>Die Einschätzung sprachlicher Fähigkeiten soll dabei so weit wie möglich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Integrationssituation und der Kommunikationsfähigkeiten erfolgen.</p><p>Geschäftsleitungsmitglieder, CEO, weitere Führungskräfte sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 AuG oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g, h und i AuG somit unter Abweichung von den generellen Bewilligungsvoraussetzungen zugelassen werden. Kenntnisse einer Landessprache sind hier nicht zwingend nachzuweisen, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Kategorie dieser hochqualifizierten Kadermitarbeitenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird vielmehr aufgrund der hohen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Interessen zugelassen, zumal es sich in der Regel um Schlüsselpersonen für die schweizerischen Unternehmen handelt.</p><p>Die englische Sprache dominiert bereits heute den Alltag in vielen mittleren und grösseren Unternehmen. Oft sind die Arbeitsaufenthalte zeitlich begrenzt, da diese qualifizierten Personen, auch als Entsandte, projektbezogen in der Schweiz arbeiten. Mit Blick auf die aktuelle Zulassungspraxis ist nicht davon auszugehen, dass die in der Anfrage unter Ziffer 3 erwähnten Arbeitskräfte bei Annahme der SVP-Motion aufgrund fehlender Kenntnisse der Landessprache ausgeschafft würden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während der Sitzung vom 3. Juni 2008 hat der Nationalrat die Motion 08.3094 angenommen. Darin wird die Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern verlangt, die sich weigern, sich zu integrieren. Laut dieser von der SVP-Fraktion eingereichten Motion wird das Beherrschen einer Landessprache als grundlegendes Kriterium für die Integration angesehen. Damit scheint der Motionstext anzudeuten, dass zu geringe Sprachkenntnisse allein für eine Ausschaffung ausreichen sollen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Personen, die zwar eine Arbeitsbewilligung besitzen, jedoch keine der Landessprachen sehr gut beherrschen, leben schätzungsweise in der Schweiz?</p><p>2. Welchen Anteil haben diese Personen an der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz?</p><p>3. Genauer gefragt: Gedenkt der Bundesrat, falls diese Motion definitiv angenommen wird, all die CEO, Führungskräfte sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auszuschaffen, die in der Schweiz arbeiten und sich in keiner der Landessprachen, sondern nur in Englisch ausdrücken können?</p>
- Folgen der Annahme der Motion 08.3094 für die Schweizer Wirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Es existieren in der Schweiz keine statistischen Daten zum Sprachstand der ausländischen Erwerbsbevölkerung. Untersuchungen auf der Basis der Daten der Volkszählung 2000 haben ergeben, dass rund 7 Prozent der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer weder an ihrem Arbeitsplatz noch in ihrer gesellschaftlichen Umgebung die Möglichkeit haben, eine Regionalsprache anzuwenden.</p><p>3. Die Motion der SVP-Fraktion 08.3094 betrifft die Ausschaffung von Ausländern, die sich weigern, sich zu integrieren. Mit ihr wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Ausländer, welche sich erwiesenermassen den Integrationsanforderungen nach den Schweizer Regeln (z. B. Erlernen der Sprache) verweigern, ihre Niederlassungsbewilligung verlieren und ausgeschafft werden können. </p><p>Vorwegzunehmen ist, dass dieser Vorschlag aufgrund des Völkerrechtes, insbesondere des Freizügigkeitsabkommens und der Flüchtlingskonvention, nur bei Personen aus Drittstaaten und ohne Flüchtlingsstatus angewandt werden könnte.</p><p>Die Ausschaffung ist die einschneidendste ausländerrechtliche Massnahme. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit behördlicher Anordnungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung müsste auch bei Annahme der Motion 08.3094 berücksichtigt werden.</p><p>Daher sieht auch der Entwurf des indirekten Gegenvorschlages zur Ausschaffungs-Initiative, welchen der Bundesrat am 24. Juni 2009 zuhanden der eidgenössischen Räte überwiesen hat, mangelnde Integration nicht als neu einzuführenden Ausweisungsgrund vor. Hingegen würde dem Anliegen einer besseren Integration insofern Rechnung getragen, als die Niederlassungsbewilligung nur noch denjenigen Ausländerinnen und Ausländern erteilt würde, welche Kenntnisse einer Landessprache nachweisen können.</p><p>Integration im ausländerrechtlichen, objektiv messbaren Sinn umfasst verschiedene Aspekte. So sind neben den Kenntnissen einer Landessprache auch die Respektierung der Werte der Bundesverfassung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Wille zum Erwerb von Bildung und zur Teilnahme am Wirtschaftsleben von Belang (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.205). Die Beurteilung des Beitrages der Ausländerin und des Ausländers erfolgt im Einzelfall und beruht auf einer Abwägung dieser Aspekte im Rahmen des Ermessens der zuständigen Behörden (Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20).</p><p>Die Einschätzung sprachlicher Fähigkeiten soll dabei so weit wie möglich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Integrationssituation und der Kommunikationsfähigkeiten erfolgen.</p><p>Geschäftsleitungsmitglieder, CEO, weitere Führungskräfte sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 AuG oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g, h und i AuG somit unter Abweichung von den generellen Bewilligungsvoraussetzungen zugelassen werden. Kenntnisse einer Landessprache sind hier nicht zwingend nachzuweisen, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Kategorie dieser hochqualifizierten Kadermitarbeitenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird vielmehr aufgrund der hohen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Interessen zugelassen, zumal es sich in der Regel um Schlüsselpersonen für die schweizerischen Unternehmen handelt.</p><p>Die englische Sprache dominiert bereits heute den Alltag in vielen mittleren und grösseren Unternehmen. Oft sind die Arbeitsaufenthalte zeitlich begrenzt, da diese qualifizierten Personen, auch als Entsandte, projektbezogen in der Schweiz arbeiten. Mit Blick auf die aktuelle Zulassungspraxis ist nicht davon auszugehen, dass die in der Anfrage unter Ziffer 3 erwähnten Arbeitskräfte bei Annahme der SVP-Motion aufgrund fehlender Kenntnisse der Landessprache ausgeschafft würden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während der Sitzung vom 3. Juni 2008 hat der Nationalrat die Motion 08.3094 angenommen. Darin wird die Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern verlangt, die sich weigern, sich zu integrieren. Laut dieser von der SVP-Fraktion eingereichten Motion wird das Beherrschen einer Landessprache als grundlegendes Kriterium für die Integration angesehen. Damit scheint der Motionstext anzudeuten, dass zu geringe Sprachkenntnisse allein für eine Ausschaffung ausreichen sollen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Personen, die zwar eine Arbeitsbewilligung besitzen, jedoch keine der Landessprachen sehr gut beherrschen, leben schätzungsweise in der Schweiz?</p><p>2. Welchen Anteil haben diese Personen an der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz?</p><p>3. Genauer gefragt: Gedenkt der Bundesrat, falls diese Motion definitiv angenommen wird, all die CEO, Führungskräfte sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auszuschaffen, die in der Schweiz arbeiten und sich in keiner der Landessprachen, sondern nur in Englisch ausdrücken können?</p>
- Folgen der Annahme der Motion 08.3094 für die Schweizer Wirtschaft
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