Schwarzschwäne auf dem Thunersee. Ausnahmebewilligung

ShortId
09.1084
Id
20091084
Updated
24.06.2025 22:08
Language
de
Title
Schwarzschwäne auf dem Thunersee. Ausnahmebewilligung
AdditionalIndexing
52;Umweltrecht;biologische Vielfalt;Tierschutz;See
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
  • L04K06030108, See
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Verlaufe der Evolutionsgeschichte hat sich überall auf der Erde eine je eigene Artenvielfalt entwickelt, die an die jeweiligen Lebensbedingungen angepasst ist. Über die Jahrtausende veränderten sich die Lebensgemeinschaften, Arten starben aus, andere entwickelten sich neu. Vor 500 Jahren, mit der Entdeckung der Neuen Welt, hat die Mobilität globale Dimensionen angenommen. In der Folge wurden auch viele Tier- und Pflanzenarten von einem Kontinent auf den anderen gebracht, meist mit gravierenden Konsequenzen für die natürlich gewachsene Artenvielfalt. Deshalb anerkennen alle internationalen und nationalen Naturschutzkonzepte sowie die entsprechenden Regelwerke den Schutz der einheimischen Artenvielfalt vor der Verfälschung durch fremde Arten als wichtiges Fundament der Naturschutzpolitik.</p><p>In der Schweiz verbietet Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) grundsätzlich das Aussetzen von Vogel- und Säugetierarten, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen. Der Bundesrat bezeichnet diese Tierarten in der Liste nach Artikel 8 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung; SR 922.01). Gemäss der Botschaft zum Jagdgesetz werden alle Arten davon erfasst, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören (BBI 1983 II 1207). Der Grund: Exoten können die einheimische Flora und Fauna gefährden, indem sie beispielsweise Krankheiten übertragen, gegen die einheimische Arten nicht resistent sind, oder einheimische Tiere verdrängen, wie das Beispiel des amerikanischen Sumpfkrebses (Procambarus clarkii) zeigt. Entsprechend ist das Vorsorgeprinzip von zentraler Bedeutung. Der Vollzug der Massnahmen liegt in den Kompetenzen der Kantone.</p><p>Der Schwarzschwan ist eine australische Vogelart und wird in Mitteleuropa vereinzelt in Tierparks und privaten Zuchtanlagen für exotische Vögel gehalten. Das Aussetzen von Schwarzschwänen in die freie Wildbahn ist also verboten. Das freie Fliegenlassen der Schwarzschwäne auf dem Thunersee widersprach seit Anbeginn dem Bundesrecht und wurde - unter Auflagen - lediglich toleriert.</p><p>Die Jagdgesetzgebung sieht keine Ausnahmen vor. Es besteht also gar kein Ermessensspielraum. Der Erlass einer Ausnahmeregelung für Schwarzschwäne würde aber nicht nur der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Konventionen widersprechen, sondern hätte angesichts der weltweit rasanten Zunahme der Neobiota-Problematik auch eine ungewünschte präjudizielle Wirkung. Eine erste Ausnahmeregelung für das Aussetzen einer exotischen Tierart könnte in Zukunft die Argumentation zur Ablehnung anderer Gesuche sehr erschweren.</p><p>2008 und 2009 wurden verschiedene Schwarzschwäne aus Thun in anderen Gebieten (Neuenburgersee, Wohlensee) beobachtet. Dies führte dazu, dass die vom Kanton Bern mit dem Besitzer eingegangene Vereinbarung zur Tolerierung von zehn Schwarzschwänen auf dem Thunersee mit den Rahmenbedingungen (Vermeiden der Vermehrung durch das Anstechen der Eier und Vermeiden der unkontrollierten Ausbreitung) nichtig wurde. Der Kanton Bern reagierte am 19. Mai 2008 per Verfügung auf die neue Situation. Der Besitzer rekurrierte gegen diese Verfügung. Der Kanton Bern wies am 12. Mai 2009 den Rekurs zurück und verschärfte die Verfügung vom 19. Mai 2008 mit der Auflage, dass der Besitzer verpflichtet wird, durch das Schneiden der Flugfedern die Ausbreitung der Vögel zu verhindern. Damit toleriert der Kanton Bern weiterhin zehn Tiere auf dem Thunersee unter dem Vorbehalt, dass keine Zunahme der Schwarzschwanpopulation (Anstechen der Eier) und keine Ausbreitung der Vögel (Schneiden der Flugfedern) stattfindet. Auf diese Rahmenbedingungen reagierte der Besitzer mit Rücknahme der Tiere in seine Gehege.</p><p>In der heutigen Situation ist es wohl am besten, die bereits geübte Toleranz pragmatisch und mit Augenmass weiter zu pflegen, da viele Leute für die Schwarzschwäne Emotionen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf dem Thunersee schwimmen seit zwanzig Jahren einige wenige Schwarzschwäne. Während dieser Zeit haben sie, was von allen Stellen anerkannt wird, nie Schaden an Tieren oder Pflanzen angerichtet und sind zu einer grossen touristischen Attraktion und Freude zahlloser Menschen geworden. Sie leben in friedlicher Gemeinschaft mit den anderen Wasservögeln.</p><p>Nach langwierigen Rechtsverfahren und Schikanen durch Behörden und Naturschutzverbände hat der Besitzer der Tiere nun aufgegeben und sieht sich gezwungen, sich von seinen Schwarzschwänen zu trennen. Für die Region Thunersee entsteht ein Verlust, auch ein Imageverlust, haben sich doch die in- und ausländischen Medien breit mit der Sache beschäftigt. Das hier unter der Schirmherrschaft des Bundes vom Kanton Bern praktizierte Wegschikanieren der Tiere durch unerfüllbare behördliche Auflagen ist aber auch ein Armutszeugnis für alle involvierten Instanzen und für die Rechtsprechung.</p><p>Wie der kürzlich veröffentlichte Bericht über die Biodiversität gezeigt hat, kommen und gehen die Tierarten, und eine gewisse Flexibilität und Offenheit ist nötig und unumgänglich.</p><p>Die Schwarzschwäne sind zudem eindeutig ein Sonderfall. Die Tiere sind prominent und überall sofort erkennbar. Sie unterscheiden sich damit fundamental von fälschlicherweise als Vergleich herangezogenen Tierarten wie Streifenhörnchen, Bisamratte und Ähnlichem. Führende Biologen haben sich für ihr Verbleiben eingesetzt.</p><p>Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, eine in seiner Kompetenz liegende Ausnahmebewilligung für den Verbleib von wildlebenden Schwarzschwänen in Aussicht zu stellen?</p>
  • Schwarzschwäne auf dem Thunersee. Ausnahmebewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Verlaufe der Evolutionsgeschichte hat sich überall auf der Erde eine je eigene Artenvielfalt entwickelt, die an die jeweiligen Lebensbedingungen angepasst ist. Über die Jahrtausende veränderten sich die Lebensgemeinschaften, Arten starben aus, andere entwickelten sich neu. Vor 500 Jahren, mit der Entdeckung der Neuen Welt, hat die Mobilität globale Dimensionen angenommen. In der Folge wurden auch viele Tier- und Pflanzenarten von einem Kontinent auf den anderen gebracht, meist mit gravierenden Konsequenzen für die natürlich gewachsene Artenvielfalt. Deshalb anerkennen alle internationalen und nationalen Naturschutzkonzepte sowie die entsprechenden Regelwerke den Schutz der einheimischen Artenvielfalt vor der Verfälschung durch fremde Arten als wichtiges Fundament der Naturschutzpolitik.</p><p>In der Schweiz verbietet Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) grundsätzlich das Aussetzen von Vogel- und Säugetierarten, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen. Der Bundesrat bezeichnet diese Tierarten in der Liste nach Artikel 8 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung; SR 922.01). Gemäss der Botschaft zum Jagdgesetz werden alle Arten davon erfasst, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören (BBI 1983 II 1207). Der Grund: Exoten können die einheimische Flora und Fauna gefährden, indem sie beispielsweise Krankheiten übertragen, gegen die einheimische Arten nicht resistent sind, oder einheimische Tiere verdrängen, wie das Beispiel des amerikanischen Sumpfkrebses (Procambarus clarkii) zeigt. Entsprechend ist das Vorsorgeprinzip von zentraler Bedeutung. Der Vollzug der Massnahmen liegt in den Kompetenzen der Kantone.</p><p>Der Schwarzschwan ist eine australische Vogelart und wird in Mitteleuropa vereinzelt in Tierparks und privaten Zuchtanlagen für exotische Vögel gehalten. Das Aussetzen von Schwarzschwänen in die freie Wildbahn ist also verboten. Das freie Fliegenlassen der Schwarzschwäne auf dem Thunersee widersprach seit Anbeginn dem Bundesrecht und wurde - unter Auflagen - lediglich toleriert.</p><p>Die Jagdgesetzgebung sieht keine Ausnahmen vor. Es besteht also gar kein Ermessensspielraum. Der Erlass einer Ausnahmeregelung für Schwarzschwäne würde aber nicht nur der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Konventionen widersprechen, sondern hätte angesichts der weltweit rasanten Zunahme der Neobiota-Problematik auch eine ungewünschte präjudizielle Wirkung. Eine erste Ausnahmeregelung für das Aussetzen einer exotischen Tierart könnte in Zukunft die Argumentation zur Ablehnung anderer Gesuche sehr erschweren.</p><p>2008 und 2009 wurden verschiedene Schwarzschwäne aus Thun in anderen Gebieten (Neuenburgersee, Wohlensee) beobachtet. Dies führte dazu, dass die vom Kanton Bern mit dem Besitzer eingegangene Vereinbarung zur Tolerierung von zehn Schwarzschwänen auf dem Thunersee mit den Rahmenbedingungen (Vermeiden der Vermehrung durch das Anstechen der Eier und Vermeiden der unkontrollierten Ausbreitung) nichtig wurde. Der Kanton Bern reagierte am 19. Mai 2008 per Verfügung auf die neue Situation. Der Besitzer rekurrierte gegen diese Verfügung. Der Kanton Bern wies am 12. Mai 2009 den Rekurs zurück und verschärfte die Verfügung vom 19. Mai 2008 mit der Auflage, dass der Besitzer verpflichtet wird, durch das Schneiden der Flugfedern die Ausbreitung der Vögel zu verhindern. Damit toleriert der Kanton Bern weiterhin zehn Tiere auf dem Thunersee unter dem Vorbehalt, dass keine Zunahme der Schwarzschwanpopulation (Anstechen der Eier) und keine Ausbreitung der Vögel (Schneiden der Flugfedern) stattfindet. Auf diese Rahmenbedingungen reagierte der Besitzer mit Rücknahme der Tiere in seine Gehege.</p><p>In der heutigen Situation ist es wohl am besten, die bereits geübte Toleranz pragmatisch und mit Augenmass weiter zu pflegen, da viele Leute für die Schwarzschwäne Emotionen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf dem Thunersee schwimmen seit zwanzig Jahren einige wenige Schwarzschwäne. Während dieser Zeit haben sie, was von allen Stellen anerkannt wird, nie Schaden an Tieren oder Pflanzen angerichtet und sind zu einer grossen touristischen Attraktion und Freude zahlloser Menschen geworden. Sie leben in friedlicher Gemeinschaft mit den anderen Wasservögeln.</p><p>Nach langwierigen Rechtsverfahren und Schikanen durch Behörden und Naturschutzverbände hat der Besitzer der Tiere nun aufgegeben und sieht sich gezwungen, sich von seinen Schwarzschwänen zu trennen. Für die Region Thunersee entsteht ein Verlust, auch ein Imageverlust, haben sich doch die in- und ausländischen Medien breit mit der Sache beschäftigt. Das hier unter der Schirmherrschaft des Bundes vom Kanton Bern praktizierte Wegschikanieren der Tiere durch unerfüllbare behördliche Auflagen ist aber auch ein Armutszeugnis für alle involvierten Instanzen und für die Rechtsprechung.</p><p>Wie der kürzlich veröffentlichte Bericht über die Biodiversität gezeigt hat, kommen und gehen die Tierarten, und eine gewisse Flexibilität und Offenheit ist nötig und unumgänglich.</p><p>Die Schwarzschwäne sind zudem eindeutig ein Sonderfall. Die Tiere sind prominent und überall sofort erkennbar. Sie unterscheiden sich damit fundamental von fälschlicherweise als Vergleich herangezogenen Tierarten wie Streifenhörnchen, Bisamratte und Ähnlichem. Führende Biologen haben sich für ihr Verbleiben eingesetzt.</p><p>Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, eine in seiner Kompetenz liegende Ausnahmebewilligung für den Verbleib von wildlebenden Schwarzschwänen in Aussicht zu stellen?</p>
    • Schwarzschwäne auf dem Thunersee. Ausnahmebewilligung

Back to List