Unbeabsichtigter Eintrag von GVO in Schutzgebiete
- ShortId
-
09.1103
- Id
-
20091103
- Updated
-
24.06.2025 21:25
- Language
-
de
- Title
-
Unbeabsichtigter Eintrag von GVO in Schutzgebiete
- AdditionalIndexing
-
52;Freisetzungsversuch;biologische Vielfalt;Schutzgebiet;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
- L04K06010412, Schutzgebiet
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 8 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) ist in den in Absatz 2 ausgewiesenen Schutzgebieten der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verboten. "Direkter Umgang" bedeutet dabei jede beabsichtigte Tätigkeit in der Umwelt mit Ausnahme des Umgangs mit Arznei-, Lebens- und Futtermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. i und j FrSV). Damit sind in diesen Schutzgebieten insbesondere Freisetzungsversuche mit GVO oder der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen unzulässig. Ausgenommen sind lediglich Verwendungen zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, den beabsichtigten Eintrag möglichst tief zu halten beziehungsweise ganz auf ihn zu verzichten, sofern sich nicht aus einer Verwendung ein Vorteil für das Schutzgebiet ergäbe.</p><p>2. Artikel 8 FrSV regelt ausschliesslich den direkten Umgang mit GVO in diesen Gebieten, also den beabsichtigten Eintrag. Ein unbeabsichtigter Eintrag, etwa eine Verwilderung von gentechnisch verändertem Raps, wird von dieser Bestimmung nicht erfasst. Würden in einem Schutzgebiet aus irgendeinem Grund (beabsichtigter oder unbeabsichtigter Eintrag) GVO festgestellt, so hätte der betroffene Kanton nach Artikel 52 FrSV die Aufgabe, die GVO zu bekämpfen und allfällige Schäden zu verhindern.</p><p>3. Die geltende FrSV enthält keine Bestimmungen, wonach explizit ein unbeabsichtigter Eintrag von GVO in die in Artikel 8 Absatz 2 FrSV genannten Schutzgebiete zu verhindern ist. Eine Verhinderung solchen Eintrags ist jedoch nach den Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 (insbesondere Bst. b und c) FrSV geboten. Angemessene Isolationsabstände zwischen GVO-Feldern und Schutzgebieten könnten im Rahmen von Inverkehrbringungsgesuchen bereits heute spezifisch nach Kultur festgelegt und den Abnehmerinnen und Abnehmern (d. h. in erster Linie Bäuerinnen und Bauern) zur Beachtung mitgeteilt werden (Art. 5 FrSV). Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob eine ausdrückliche Regelung betreffend Isolationsabstände zu Schutzgebieten nach Artikel 8 Absatz 2 FrSV geschaffen werden soll. Da ein Anbau von GVO bis Ende 2010 und im Falle einer Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft gar bis Ende 2013 in der Schweiz verboten bleibt, besteht zurzeit kein dringender Handlungsbedarf. Eine entsprechende Regelung soll gleichzeitig mit weiteren, über Artikel 9 FrSV hinausgehenden Koexistenzmassnahmen geprüft und gegebenenfalls spätestens mit Ablauf des Moratoriums in Kraft gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die revidierte Freisetzungsverordnung (FrSV), welche am 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt wurde, regelt neu in einem eigenen Artikel den Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume und Landschaften vor gentechnisch veränderten Organismen (Art. 8). In Artikel 8 Absatz 1 untersagt die Verordnung die beabsichtigte Freisetzung und den kommerziellen Anbau von GVO in den bezeichneten Schutzgebieten (Abs. 2), es sei denn, die Freisetzung diene der "Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung" (Art. 8 Abs. 1). Was aber, wenn beispielsweise "unbeabsichtigt" gentechnisch veränderter Raps in ein Schutzgebiet verwildert oder wenn Wind oder Bienen Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen in Schutzgebiete "verschleppen"? In solchen Fällen scheint Artikel 8 FrSV auslegungsbedürftig.</p><p>In Deutschland wird beispielsweise diskutiert, ob ein Sicherheitsabstand zwischen Schutzgebieten und Flächen mit Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen einzurichten sei. Die Studie "Gentechnisch veränderte Pflanzen und Schutzgebietewirksamkeit von Abstandsregelungen" des Deutschen Bundesamtes für Naturschutz aus dem Jahre 2005 schlägt Abstände von mindestens 400 Metern zwischen Bt-Mais-Anbauflächen und Schutzgebieten sowie von mindestens 4000 Metern bei herbizidresistentem Raps vor. Das Land Brandenburg empfiehlt inzwischen, bei der Planung des Anbaus von Bt-Mais einen 800-Meter-Abstand zu geschützten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebieten) vorzusehen. Soll dieser Abstand im Einzelfall unterschritten werden, ist dies nur in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung möglich. Der Naturschutzbund Deutschland fordert einen Mindestabstand von 1000 Metern zum Bt-Mais-Anbau, um Gefährdungen in Schutzgebieten vorzubeugen. Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass in den in Artikel 8 Absatz 2 aufgelisteten Schutzgebieten eine Nulltoleranz für den beabsichtigten Eintrag von GVO verlangt ist (vorbehalten die Ausnahmeregelung für die Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen)?</p><p>2. Wie ist Artikel 8 zu verstehen, wenn es unbeabsichtigterweise zu einem Eintrag von GVO in diese Lebensräume kommt?</p><p>3. Wie soll der "unbeabsichtigte" Eintrag von GVO oder deren Bestandteilen in die besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräume und Landschaften konkret geregelt werden? Wer müsste bei einem Eintrag welche Massnahme ergreifen?</p>
- Unbeabsichtigter Eintrag von GVO in Schutzgebiete
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Nach Artikel 8 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) ist in den in Absatz 2 ausgewiesenen Schutzgebieten der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) verboten. "Direkter Umgang" bedeutet dabei jede beabsichtigte Tätigkeit in der Umwelt mit Ausnahme des Umgangs mit Arznei-, Lebens- und Futtermitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. i und j FrSV). Damit sind in diesen Schutzgebieten insbesondere Freisetzungsversuche mit GVO oder der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen unzulässig. Ausgenommen sind lediglich Verwendungen zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, den beabsichtigten Eintrag möglichst tief zu halten beziehungsweise ganz auf ihn zu verzichten, sofern sich nicht aus einer Verwendung ein Vorteil für das Schutzgebiet ergäbe.</p><p>2. Artikel 8 FrSV regelt ausschliesslich den direkten Umgang mit GVO in diesen Gebieten, also den beabsichtigten Eintrag. Ein unbeabsichtigter Eintrag, etwa eine Verwilderung von gentechnisch verändertem Raps, wird von dieser Bestimmung nicht erfasst. Würden in einem Schutzgebiet aus irgendeinem Grund (beabsichtigter oder unbeabsichtigter Eintrag) GVO festgestellt, so hätte der betroffene Kanton nach Artikel 52 FrSV die Aufgabe, die GVO zu bekämpfen und allfällige Schäden zu verhindern.</p><p>3. Die geltende FrSV enthält keine Bestimmungen, wonach explizit ein unbeabsichtigter Eintrag von GVO in die in Artikel 8 Absatz 2 FrSV genannten Schutzgebiete zu verhindern ist. Eine Verhinderung solchen Eintrags ist jedoch nach den Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 (insbesondere Bst. b und c) FrSV geboten. Angemessene Isolationsabstände zwischen GVO-Feldern und Schutzgebieten könnten im Rahmen von Inverkehrbringungsgesuchen bereits heute spezifisch nach Kultur festgelegt und den Abnehmerinnen und Abnehmern (d. h. in erster Linie Bäuerinnen und Bauern) zur Beachtung mitgeteilt werden (Art. 5 FrSV). Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob eine ausdrückliche Regelung betreffend Isolationsabstände zu Schutzgebieten nach Artikel 8 Absatz 2 FrSV geschaffen werden soll. Da ein Anbau von GVO bis Ende 2010 und im Falle einer Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft gar bis Ende 2013 in der Schweiz verboten bleibt, besteht zurzeit kein dringender Handlungsbedarf. Eine entsprechende Regelung soll gleichzeitig mit weiteren, über Artikel 9 FrSV hinausgehenden Koexistenzmassnahmen geprüft und gegebenenfalls spätestens mit Ablauf des Moratoriums in Kraft gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die revidierte Freisetzungsverordnung (FrSV), welche am 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzt wurde, regelt neu in einem eigenen Artikel den Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume und Landschaften vor gentechnisch veränderten Organismen (Art. 8). In Artikel 8 Absatz 1 untersagt die Verordnung die beabsichtigte Freisetzung und den kommerziellen Anbau von GVO in den bezeichneten Schutzgebieten (Abs. 2), es sei denn, die Freisetzung diene der "Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung" (Art. 8 Abs. 1). Was aber, wenn beispielsweise "unbeabsichtigt" gentechnisch veränderter Raps in ein Schutzgebiet verwildert oder wenn Wind oder Bienen Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen in Schutzgebiete "verschleppen"? In solchen Fällen scheint Artikel 8 FrSV auslegungsbedürftig.</p><p>In Deutschland wird beispielsweise diskutiert, ob ein Sicherheitsabstand zwischen Schutzgebieten und Flächen mit Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen einzurichten sei. Die Studie "Gentechnisch veränderte Pflanzen und Schutzgebietewirksamkeit von Abstandsregelungen" des Deutschen Bundesamtes für Naturschutz aus dem Jahre 2005 schlägt Abstände von mindestens 400 Metern zwischen Bt-Mais-Anbauflächen und Schutzgebieten sowie von mindestens 4000 Metern bei herbizidresistentem Raps vor. Das Land Brandenburg empfiehlt inzwischen, bei der Planung des Anbaus von Bt-Mais einen 800-Meter-Abstand zu geschützten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebieten) vorzusehen. Soll dieser Abstand im Einzelfall unterschritten werden, ist dies nur in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung möglich. Der Naturschutzbund Deutschland fordert einen Mindestabstand von 1000 Metern zum Bt-Mais-Anbau, um Gefährdungen in Schutzgebieten vorzubeugen. Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass in den in Artikel 8 Absatz 2 aufgelisteten Schutzgebieten eine Nulltoleranz für den beabsichtigten Eintrag von GVO verlangt ist (vorbehalten die Ausnahmeregelung für die Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen)?</p><p>2. Wie ist Artikel 8 zu verstehen, wenn es unbeabsichtigterweise zu einem Eintrag von GVO in diese Lebensräume kommt?</p><p>3. Wie soll der "unbeabsichtigte" Eintrag von GVO oder deren Bestandteilen in die besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräume und Landschaften konkret geregelt werden? Wer müsste bei einem Eintrag welche Massnahme ergreifen?</p>
- Unbeabsichtigter Eintrag von GVO in Schutzgebiete
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