Schweizerische Flugsicherung künftig unter deutscher Kontrolle
- ShortId
-
09.1105
- Id
-
20091105
- Updated
-
24.06.2025 22:55
- Language
-
de
- Title
-
Schweizerische Flugsicherung künftig unter deutscher Kontrolle
- AdditionalIndexing
-
48;Flughafen;Deutschland;Organisation des Verkehrs (speziell);nationales Recht;Luftrecht;internationales Übereinkommen;Zürich (Kanton);Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr
- 1
-
- L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18040101, Flughafen
- L03K180102, Organisation des Verkehrs (speziell)
- L04K18020403, Luftrecht
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L04K03010105, Deutschland
- L04K05030205, nationales Recht
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2009 der Reform der deutschen Flugsicherung zugestimmt. Mit dem Gesetz zur Änderung von Artikel 87d des Grundgesetzes wird es künftig verfassungsrechtlich möglich sein, dass auch ausländische Organisationen Flugsicherungsdienste in Deutschland erbringen. Die Bundesregierung schafft damit die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der deutschen Flugsicherung einschliesslich der deutschen Beteiligung an der Errichtung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES). Damit wird die heutige Delegation an Skyguide auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Grundgesetzänderung noch während dieser Legislaturperiode, d. h. vor dem 27. September 2009, zu verabschieden.</p><p>2. Deutschland kann den Luftverkehr in seinem Luftraum innerhalb völkerrechtlicher Schranken regeln. Dies gilt grundsätzlich auch für An- und Abflüge bei ausländischen Flughäfen. In Bezug auf den Flughafen Zürich regelt Deutschland seinen Luftraum durch die 220. Durchführungsverordnung (DVO) zur Luftverkehrsordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich) vom 10. März 2005, zuletzt geändert am 26. Oktober 2006 (BAnz. 2005 Nr. 53 S. 4021). Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unabhängig davon, welches Flugsicherungsunternehmen die Flugsicherung ausübt. Die derzeit angestrebte Grundgesetzänderung in Deutschland ändert an diesem Sachverhalt nichts. In Bezug auf Skyguide wird lediglich die heutige Delegation grundgesetzlich verankert. Bezüglich der genannten deutschen DVO ist im Weiteren anzumerken, dass die darin verhängten Anflugbeschränkungen auf den Flughafen Zürich nach wie vor die bilateralen Beziehungen belasten.</p><p>3./4. Grundsätzlich hat die Grundgesetzänderung keine Auswirkungen auf die Flugzeugübergabe und die Flugverfahren. Die Frage, welche Gebiete von ausländischen Unternehmen abgedeckt werden sollen, wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt. In Bezug auf den Flughafen Zürich werden die An- und Abflüge über die derzeit gültige 220. DVO geregelt.</p><p>5. Ja. Die nähere Ausgestaltung der Delegation der Flugsicherungsaufgabe an ausländische Unternehmen wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung luftverkehrrechtlicher Vorschriften; Bundesratsdrucksache 16/13107 vom 22. Mai 2009). Für die Schweiz und Skyguide von Relevanz ist dabei die Übergangsregelung von Paragraf 73 Absatz 4a, wonach bis zum 30. Dezember 2012 im grenznahen Ausland ausgeübte Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsunternehmen zulässig sind. Bis dahin muss zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Staat, in dem die ausführende Organisation ihren Sitz hat, ein völkerrechtliches Übereinkommen zur Sicherung der Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse abgeschlossen werden.</p><p>6. Skyguide erbringt heute rund 40 Prozent ihrer Flugsicherungsdienste im Luftraum des angrenzenden Auslandes. Dafür wird sie jedoch nur teilweise entschädigt, was zu Ertragsausfällen und damit letztlich zu einem Wettbewerbsnachteil im gesamteuropäischen Umfeld führt. Der in der Botschaft zur LFG-Revision vorgeschlagene Artikel 101b LFG (Ertragsausfälle Skyguide im Ausland) sieht vor, dass der Bund Ertragsausfälle bei der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen im Ausland vorübergehend übernehmen kann. Eine solche finanzielle Beteiligung würde höchstens so lange erfolgen, bis die entsprechenden Entschädigungen anderweitig sichergestellt werden können. Dies kann entweder bilateral mit Deutschland oder im Rahmen einer europäischen Lösung in Form des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES) erfolgen. Auf die Frage der Abgeltung dieser Dienstleistungen hat die deutsche Grundgesetzänderung keinen Einfluss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Deutschen Bundestag wurden vor der Abstimmung über die "Lex Skyguide" am 28. Mai 2009 auf die parlamentarische Anfrage zum Thema "Auswirkungen des Flugbetriebs am Flughafen Zürich" von Parlamentariern wegweisende Antworten des Bundesverkehrsministeriums gegeben. Es wird u. a. ausgeführt, dass künftig beliehene Organisationen wie die Deutsche Flugsicherung oder eine beauftragte, wie die Schweizer Skyguide, deutsches Recht anzuwenden habe. Im Klartext heisst das, dass die Skyguide deutsches Recht anzuwenden habe.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was beinhaltet die im Deutschen Bundestag behandelte Lex Skyguide?</p><p>2. Was bedeuten diese Antworten für die Flugsicherung Skyguide sowie die An- und Abflüge am Flughafen Zürich?</p><p>3. Welche Auswirkungen hätte dies auf die Flugzeugübergaben an der Grenze?</p><p>4. Wäre es damit unter Umständen möglich, dass Deutschland die in der Kritik stehenden Zürcher An- und Abflüge entscheidend mitbestimmen könnte?</p><p>5. Ist es richtig, dass für eine solche Änderung ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen werden müsste? Wenn ja, wie sehen die zeitlichen Verhältnisse aus?</p><p>6. In der zur Beratung vorbereiteten Luftfahrtgesetzrevision stehen die über dem benachbarten Ausland geleisteten und nur teilweise vergüteten Flugdienstleistungen der Schweiz zur Diskussion (Art. 101b). Inwiefern haben die obengemachten Aussagen einen Einfluss auf diesen Artikel?</p>
- Schweizerische Flugsicherung künftig unter deutscher Kontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2009 der Reform der deutschen Flugsicherung zugestimmt. Mit dem Gesetz zur Änderung von Artikel 87d des Grundgesetzes wird es künftig verfassungsrechtlich möglich sein, dass auch ausländische Organisationen Flugsicherungsdienste in Deutschland erbringen. Die Bundesregierung schafft damit die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der deutschen Flugsicherung einschliesslich der deutschen Beteiligung an der Errichtung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES). Damit wird die heutige Delegation an Skyguide auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Grundgesetzänderung noch während dieser Legislaturperiode, d. h. vor dem 27. September 2009, zu verabschieden.</p><p>2. Deutschland kann den Luftverkehr in seinem Luftraum innerhalb völkerrechtlicher Schranken regeln. Dies gilt grundsätzlich auch für An- und Abflüge bei ausländischen Flughäfen. In Bezug auf den Flughafen Zürich regelt Deutschland seinen Luftraum durch die 220. Durchführungsverordnung (DVO) zur Luftverkehrsordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich) vom 10. März 2005, zuletzt geändert am 26. Oktober 2006 (BAnz. 2005 Nr. 53 S. 4021). Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unabhängig davon, welches Flugsicherungsunternehmen die Flugsicherung ausübt. Die derzeit angestrebte Grundgesetzänderung in Deutschland ändert an diesem Sachverhalt nichts. In Bezug auf Skyguide wird lediglich die heutige Delegation grundgesetzlich verankert. Bezüglich der genannten deutschen DVO ist im Weiteren anzumerken, dass die darin verhängten Anflugbeschränkungen auf den Flughafen Zürich nach wie vor die bilateralen Beziehungen belasten.</p><p>3./4. Grundsätzlich hat die Grundgesetzänderung keine Auswirkungen auf die Flugzeugübergabe und die Flugverfahren. Die Frage, welche Gebiete von ausländischen Unternehmen abgedeckt werden sollen, wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt. In Bezug auf den Flughafen Zürich werden die An- und Abflüge über die derzeit gültige 220. DVO geregelt.</p><p>5. Ja. Die nähere Ausgestaltung der Delegation der Flugsicherungsaufgabe an ausländische Unternehmen wird in der Ausführungsgesetzgebung geregelt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung luftverkehrrechtlicher Vorschriften; Bundesratsdrucksache 16/13107 vom 22. Mai 2009). Für die Schweiz und Skyguide von Relevanz ist dabei die Übergangsregelung von Paragraf 73 Absatz 4a, wonach bis zum 30. Dezember 2012 im grenznahen Ausland ausgeübte Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsunternehmen zulässig sind. Bis dahin muss zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Staat, in dem die ausführende Organisation ihren Sitz hat, ein völkerrechtliches Übereinkommen zur Sicherung der Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse abgeschlossen werden.</p><p>6. Skyguide erbringt heute rund 40 Prozent ihrer Flugsicherungsdienste im Luftraum des angrenzenden Auslandes. Dafür wird sie jedoch nur teilweise entschädigt, was zu Ertragsausfällen und damit letztlich zu einem Wettbewerbsnachteil im gesamteuropäischen Umfeld führt. Der in der Botschaft zur LFG-Revision vorgeschlagene Artikel 101b LFG (Ertragsausfälle Skyguide im Ausland) sieht vor, dass der Bund Ertragsausfälle bei der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen im Ausland vorübergehend übernehmen kann. Eine solche finanzielle Beteiligung würde höchstens so lange erfolgen, bis die entsprechenden Entschädigungen anderweitig sichergestellt werden können. Dies kann entweder bilateral mit Deutschland oder im Rahmen einer europäischen Lösung in Form des einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky, SES) erfolgen. Auf die Frage der Abgeltung dieser Dienstleistungen hat die deutsche Grundgesetzänderung keinen Einfluss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Deutschen Bundestag wurden vor der Abstimmung über die "Lex Skyguide" am 28. Mai 2009 auf die parlamentarische Anfrage zum Thema "Auswirkungen des Flugbetriebs am Flughafen Zürich" von Parlamentariern wegweisende Antworten des Bundesverkehrsministeriums gegeben. Es wird u. a. ausgeführt, dass künftig beliehene Organisationen wie die Deutsche Flugsicherung oder eine beauftragte, wie die Schweizer Skyguide, deutsches Recht anzuwenden habe. Im Klartext heisst das, dass die Skyguide deutsches Recht anzuwenden habe.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was beinhaltet die im Deutschen Bundestag behandelte Lex Skyguide?</p><p>2. Was bedeuten diese Antworten für die Flugsicherung Skyguide sowie die An- und Abflüge am Flughafen Zürich?</p><p>3. Welche Auswirkungen hätte dies auf die Flugzeugübergaben an der Grenze?</p><p>4. Wäre es damit unter Umständen möglich, dass Deutschland die in der Kritik stehenden Zürcher An- und Abflüge entscheidend mitbestimmen könnte?</p><p>5. Ist es richtig, dass für eine solche Änderung ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen werden müsste? Wenn ja, wie sehen die zeitlichen Verhältnisse aus?</p><p>6. In der zur Beratung vorbereiteten Luftfahrtgesetzrevision stehen die über dem benachbarten Ausland geleisteten und nur teilweise vergüteten Flugdienstleistungen der Schweiz zur Diskussion (Art. 101b). Inwiefern haben die obengemachten Aussagen einen Einfluss auf diesen Artikel?</p>
- Schweizerische Flugsicherung künftig unter deutscher Kontrolle
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