Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Aufsicht über die Prämiengestaltung

ShortId
09.1111
Id
20091111
Updated
24.06.2025 23:04
Language
de
Title
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Aufsicht über die Prämiengestaltung
AdditionalIndexing
2841;Dumping;Festpreis;Krankenkassenprämie;Preissteigerung;Krankenkasse;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K0703010102, Dumping
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Einleitend hält der Bundesrat fest, dass die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschätzte Steigerung der Prämien für 2010 vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Krankenversicherer für die Jahre 2008 und 2009 die Kostensteigerung zu gering eingeschätzt und dementsprechend in diesen Jahren die Prämien zu tief angesetzt haben. Das BAG kann die Prämien, die ihm die Versicherer unterbreiten, nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es wird sie z. B. nicht genehmigen, wenn offensichtlich ist, dass sie die Kosten nicht decken, oder wenn der Versicherer das Budget, aufgrund dessen er seine Prämien berechnet, fehlerhaft erstellt hat. Dies macht deutlich, dass die Verantwortung für die Berechnung von kostendeckenden Prämien und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Finanzierung bei den Versicherern liegt. Dem BAG obliegt hingegen die Aufgabe, die Prämieneingaben auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen.</p><p>Die Versicherer haben dem BAG ihre Prämien für das kommende Jahr bis Ende Juli zur Genehmigung eingereicht. Wichtigste Grundlage für die Prämienberechnung ist die voraussichtliche Kostenentwicklung. Um diese zu schätzen, stützen sich die Versicherer auf ihre eigenen Daten sowie auf öffentlich zugängliche Statistiken. Die Prüfungen des BAG mit dem Hauptziel, die finanzielle Sicherheit des Krankenversicherers sicherzustellen, sind sehr umfassend. Die eingereichten Daten werden plausibilisiert und anschliessend verifiziert. Der Entwicklung der Reserven und Rückstellungen wird besondere Bedeutung beigemessen.</p><p>2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung durch mehrere Versicherer durchgeführt wird, die untereinander in einem Wettbewerb stehen. Wo ein Wettbewerb existiert, gibt es auch unterschiedlich hohe Prämien. Es steht einerseits den Versicherten frei, denjenigen Versicherer zu wählen, der die billigsten Prämien anbietet, und andererseits ist es den Versicherern unbenommen, auf dem Markt eine bestimmte Kundschaft anzusprechen und ihre Werbung entsprechend auszurichten. Das KVG setzt dem Wettbewerbssystem jedoch auch Grenzen, indem es den Versicherern vorschreibt, dass sie in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen und ihre Verwaltungskosten, zu denen auch die Werbekosten gehören, auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom BAG kontrolliert.</p><p>3./4. Die Versicherten, die eine höhere Franchise wählen, übernehmen eine höhere Eigenverantwortung, indem sie allenfalls höhere Kosten tragen. Als Gegenleistung gewährt ihnen der Versicherer einen Prämienrabatt. Dieser darf heute je Kalenderjahr höchstens 80 Prozent des von der versicherten Person übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen, betragen. Das BAG überprüft die Einhaltung der Gewährung dieses Maximalrabattes bei jedem Versicherer im Rahmen der Prämiengenehmigung. Um die Solidarität zwischen den Versicherten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Situation eine höhere Franchise wählen, und den übrigen Versicherten zu stärken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, diesen Höchstsatz auf 70 Prozent zu senken.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Fetz 08.4046, die am 18. März 2009 vom Ständerat angenommen wurde, festhält, hat er mehrfach seinen Willen bekundet, die Reserven der Krankenversicherer zwischen den Kantonen bis 2012 anzugleichen. Diese Angleichung über mehrere Jahre hat zum Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen kalkulatorischen kantonalen Reservequoten je Versicherer zu erreichen. Die Reserven der Versicherer insgesamt sind zwar gesunken, die kantonalen Reservequoten unterscheiden sich aber weiterhin. Das BAG hat bereits begonnen, mittels Prämiengenehmigungsverfahren die kalkulatorischen kantonalen Reserven anzugleichen. Es wird dies weiterhin tun und die Versicherer in den nächsten Jahren anhalten, die erforderlichen, aber weiterhin vernünftigen Massnahmen zu treffen, um die Unterschiede zwischen den Kantonen abzubauen.</p><p>6. Artikel 60 KVG schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren ist und dass die Krankenversicherer für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit über ausreichende Reserven verfügen müssen. Wie hoch die Reserven sein müssen, ist in Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) geregelt. Zudem verfolgt das BAG die finanzielle Entwicklung der Krankenversicherer laufend, und auch die Versicherer sind verpflichtet, bei einer allfälligen Gefährdung der finanziellen Sicherheit die Aufsichtsbehörde umgehend zu informieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenversicherer die Prämien zu niedrig angesetzt hat bzw. dass die Kostensteigerung höher als erwartet ausgefallen ist, kann das BAG Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung anordnen.</p><p>7. Der Bundesrat hält die Finanzierungsgrundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis anhin für ausreichend klar definiert. Er überprüft jedoch, mit welchen neuen Instrumenten die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer noch mehr gestärkt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schätzt, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 2010 im Durchschnitt um 15 Prozent steigen werden. Es begründet dies mit einem Nachholbedarf aufgrund zu niedrig kalkulierter Prämien in den Jahren 2008 und 2009 sowie mit zu tiefen Reservenbeständen.</p><p>Dabei wurde festgehalten, dass das BAG als Aufsichtsbehörde keine höheren Prämien verfügen kann, sondern einzig die Anträge ablehnen kann. Zu tief kalkulierte Prämien führen nun offenbar dazu, dass das Parlament aufgerufen sein wird, dringliche Massnahmen zu beschliessen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen zur Prämiengestaltung:</p><p>1. Welche Massnahmen drängen sich auf, damit nicht zu tiefe Prämien genehmigt werden müssen?</p><p>2. Kann die Aufsichtsbehörde insbesondere gewährleisten, dass die Versicherer in Billigkassen keine Kundensegmentierung zulasten der Grundversicherung vornehmen?</p><p>3. Kann die Aufsichtsbehörde insbesondere gewährleisten, dass in Versicherungsmodellen mit wählbarer Franchise keine zu hohen Prämienrabatte gewährt werden, sodass dadurch ein weiterer Ausgabenüberschuss der Versicherer bewirkt wird?</p><p>4. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft zu hohen Prämienrabatten vorzubeugen?</p><p>5. Die kantonalen Disparitäten beim Reservenbestand sind Ausdruck langjährig zu hoch oder zu tief kalkulierter kantonaler Prämien. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft langjährigen Über- oder Unterdeckungen gesamtschweizerisch und kantonal entgegenzutreten?</p><p>6. Ist es aus der Sicht des EDI opportun, in Bezug auf die Prämienkalkulation klarere Vorschriften zu erlassen? Oder zieht es eine nachträgliche Korrektur zu hoher oder zu tiefer Prämien in den Folgejahren mittels Weisungen nach Artikel 92 Absatz 5 KVV vor?</p><p>7. Welche Instrumente fehlen der Aufsichtsbehörde, um künftig Verwerfungen in dem für 2010 angekündigten Ausmass auszuschliessen?</p>
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Aufsicht über die Prämiengestaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Einleitend hält der Bundesrat fest, dass die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschätzte Steigerung der Prämien für 2010 vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Krankenversicherer für die Jahre 2008 und 2009 die Kostensteigerung zu gering eingeschätzt und dementsprechend in diesen Jahren die Prämien zu tief angesetzt haben. Das BAG kann die Prämien, die ihm die Versicherer unterbreiten, nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es wird sie z. B. nicht genehmigen, wenn offensichtlich ist, dass sie die Kosten nicht decken, oder wenn der Versicherer das Budget, aufgrund dessen er seine Prämien berechnet, fehlerhaft erstellt hat. Dies macht deutlich, dass die Verantwortung für die Berechnung von kostendeckenden Prämien und für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Finanzierung bei den Versicherern liegt. Dem BAG obliegt hingegen die Aufgabe, die Prämieneingaben auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen.</p><p>Die Versicherer haben dem BAG ihre Prämien für das kommende Jahr bis Ende Juli zur Genehmigung eingereicht. Wichtigste Grundlage für die Prämienberechnung ist die voraussichtliche Kostenentwicklung. Um diese zu schätzen, stützen sich die Versicherer auf ihre eigenen Daten sowie auf öffentlich zugängliche Statistiken. Die Prüfungen des BAG mit dem Hauptziel, die finanzielle Sicherheit des Krankenversicherers sicherzustellen, sind sehr umfassend. Die eingereichten Daten werden plausibilisiert und anschliessend verifiziert. Der Entwicklung der Reserven und Rückstellungen wird besondere Bedeutung beigemessen.</p><p>2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass die soziale Krankenversicherung durch mehrere Versicherer durchgeführt wird, die untereinander in einem Wettbewerb stehen. Wo ein Wettbewerb existiert, gibt es auch unterschiedlich hohe Prämien. Es steht einerseits den Versicherten frei, denjenigen Versicherer zu wählen, der die billigsten Prämien anbietet, und andererseits ist es den Versicherern unbenommen, auf dem Markt eine bestimmte Kundschaft anzusprechen und ihre Werbung entsprechend auszurichten. Das KVG setzt dem Wettbewerbssystem jedoch auch Grenzen, indem es den Versicherern vorschreibt, dass sie in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen und ihre Verwaltungskosten, zu denen auch die Werbekosten gehören, auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken müssen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird vom BAG kontrolliert.</p><p>3./4. Die Versicherten, die eine höhere Franchise wählen, übernehmen eine höhere Eigenverantwortung, indem sie allenfalls höhere Kosten tragen. Als Gegenleistung gewährt ihnen der Versicherer einen Prämienrabatt. Dieser darf heute je Kalenderjahr höchstens 80 Prozent des von der versicherten Person übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen, betragen. Das BAG überprüft die Einhaltung der Gewährung dieses Maximalrabattes bei jedem Versicherer im Rahmen der Prämiengenehmigung. Um die Solidarität zwischen den Versicherten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Situation eine höhere Franchise wählen, und den übrigen Versicherten zu stärken, hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 beschlossen, diesen Höchstsatz auf 70 Prozent zu senken.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Fetz 08.4046, die am 18. März 2009 vom Ständerat angenommen wurde, festhält, hat er mehrfach seinen Willen bekundet, die Reserven der Krankenversicherer zwischen den Kantonen bis 2012 anzugleichen. Diese Angleichung über mehrere Jahre hat zum Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen kalkulatorischen kantonalen Reservequoten je Versicherer zu erreichen. Die Reserven der Versicherer insgesamt sind zwar gesunken, die kantonalen Reservequoten unterscheiden sich aber weiterhin. Das BAG hat bereits begonnen, mittels Prämiengenehmigungsverfahren die kalkulatorischen kantonalen Reserven anzugleichen. Es wird dies weiterhin tun und die Versicherer in den nächsten Jahren anhalten, die erforderlichen, aber weiterhin vernünftigen Massnahmen zu treffen, um die Unterschiede zwischen den Kantonen abzubauen.</p><p>6. Artikel 60 KVG schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren ist und dass die Krankenversicherer für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit über ausreichende Reserven verfügen müssen. Wie hoch die Reserven sein müssen, ist in Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) geregelt. Zudem verfolgt das BAG die finanzielle Entwicklung der Krankenversicherer laufend, und auch die Versicherer sind verpflichtet, bei einer allfälligen Gefährdung der finanziellen Sicherheit die Aufsichtsbehörde umgehend zu informieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Krankenversicherer die Prämien zu niedrig angesetzt hat bzw. dass die Kostensteigerung höher als erwartet ausgefallen ist, kann das BAG Sanierungsmassnahmen wie beispielsweise eine unterjährige Prämienerhöhung anordnen.</p><p>7. Der Bundesrat hält die Finanzierungsgrundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis anhin für ausreichend klar definiert. Er überprüft jedoch, mit welchen neuen Instrumenten die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer noch mehr gestärkt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schätzt, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 2010 im Durchschnitt um 15 Prozent steigen werden. Es begründet dies mit einem Nachholbedarf aufgrund zu niedrig kalkulierter Prämien in den Jahren 2008 und 2009 sowie mit zu tiefen Reservenbeständen.</p><p>Dabei wurde festgehalten, dass das BAG als Aufsichtsbehörde keine höheren Prämien verfügen kann, sondern einzig die Anträge ablehnen kann. Zu tief kalkulierte Prämien führen nun offenbar dazu, dass das Parlament aufgerufen sein wird, dringliche Massnahmen zu beschliessen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen zur Prämiengestaltung:</p><p>1. Welche Massnahmen drängen sich auf, damit nicht zu tiefe Prämien genehmigt werden müssen?</p><p>2. Kann die Aufsichtsbehörde insbesondere gewährleisten, dass die Versicherer in Billigkassen keine Kundensegmentierung zulasten der Grundversicherung vornehmen?</p><p>3. Kann die Aufsichtsbehörde insbesondere gewährleisten, dass in Versicherungsmodellen mit wählbarer Franchise keine zu hohen Prämienrabatte gewährt werden, sodass dadurch ein weiterer Ausgabenüberschuss der Versicherer bewirkt wird?</p><p>4. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft zu hohen Prämienrabatten vorzubeugen?</p><p>5. Die kantonalen Disparitäten beim Reservenbestand sind Ausdruck langjährig zu hoch oder zu tief kalkulierter kantonaler Prämien. Was gedenkt die Aufsichtsbehörde zu tun, um in Zukunft langjährigen Über- oder Unterdeckungen gesamtschweizerisch und kantonal entgegenzutreten?</p><p>6. Ist es aus der Sicht des EDI opportun, in Bezug auf die Prämienkalkulation klarere Vorschriften zu erlassen? Oder zieht es eine nachträgliche Korrektur zu hoher oder zu tiefer Prämien in den Folgejahren mittels Weisungen nach Artikel 92 Absatz 5 KVV vor?</p><p>7. Welche Instrumente fehlen der Aufsichtsbehörde, um künftig Verwerfungen in dem für 2010 angekündigten Ausmass auszuschliessen?</p>
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Aufsicht über die Prämiengestaltung

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