Kostendeckende Einspeisevergütung. Geeignete Standorte

ShortId
09.1113
Id
20091113
Updated
24.06.2025 21:05
Language
de
Title
Kostendeckende Einspeisevergütung. Geeignete Standorte
AdditionalIndexing
52;66;Bewilligung;Einspeisevergütung;sanfte Energie;Kraftwerk;Schutzgebiet;Landschaftsschutz
1
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L03K170302, Kraftwerk
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K06010412, Schutzgebiet
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das in Artikel 7a des Energiegesetzes festgehaltene Kriterium eines geeigneten Standorts für den Erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wurde aufgrund der Windenergieanlagen aufgenommen. Wie dem Amtlichen Bulletin des Ständerates entnommen werden kann, hat diese Gesetzesbestimmung vor allem deklamatorischen Charakter. Sie unterstreicht, dass alle KEV-Anlagen die bestehenden Vorschriften zum Umweltschutz, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes einzuhalten haben. Aus diesen Gründen ergab sich für die Ausarbeitung der Verordnung kein direkter Handlungsbedarf.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Förderung der erneuerbaren Energien nicht auf Kosten der Umwelt oder gegen die Anforderungen der Raumplanung gehen darf. Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien haben deshalb alle bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.</p><p>2. Der Gesetzesauftrag, dass nur an geeigneten Standorten gebaut werden darf, bedurfte in der Energieverordnung keiner weiteren Präzisierung. Im Bewilligungsverfahren wird durch eine Projektfortschrittsmeldung das Vorlegen einer rechtsgültigen Baubewilligung verlangt. Diese wird in jedem Fall nur erteilt, wenn alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es wäre im Übrigen heikel gewesen, das Kriterium "Standort" genauer zu umschreiben, da dadurch Konflikte zu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Kantons- und Gemeindeautonomie hätten entstehen können.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, dass für die KEV auch Projekte angemeldet worden sind, welche die Baubewilligung nicht oder nicht in der verlangten Frist erhalten werden und deshalb vorübergehend das System blockieren. In seinen Vorschlägen zur Deblockierung, die im Sommer 2009 an das Parlament gehen werden, soll dieser Aspekt berücksichtigt werden.</p><p>4. Es wird Sache des Parlamentes sein, bei der anstehenden Debatte um die Änderung des Energiegesetzes zu beschliessen, ob genauere ökologische (allenfalls auch wirtschaftliche) Ausschlusskriterien für KEV-Beiträge anzuwenden sind - ohne dass damit andere gesetzliche Bestimmungen und Zuständigkeiten tangiert oder unterlaufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die kostendeckende Einspeisevergütung wurde zu einem Erfolg und ermöglicht die Realisierung von vielen sinnvollen Projekten. Gemäss ersten Informationen ist aber auch eingetreten, was zu befürchten war: Es werden teils wenig geeignete Standorte gewählt, beispielsweise besonders wertvolle Naturräume oder sogar vom Bund geschützte Landschaften.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Es ist der Wille von Bundesrat und Parlament, erneuerbare Energien zu fördern. Teilt er die Ansicht, dass wir diese Energien fördern sollten, jedoch ohne deswegen neue Probleme zu schaffen, beispielsweise durch Zerstörung wertvoller Naturräume?</p><p>2. In Artikel 7a des Energiegesetzes ist festgehalten, dass die Vergütung erfolgt, sofern Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. In der Energieverordnung wurde dieser Gesetzesauftrag nicht konkretisiert. Wie erklärt er sich, dass ein Gesetzesauftrag von den zuständigen Bundesbehörden missachtet wird?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass Projekte in wertvollen Naturräumen, die im Bewilligungsverfahren kaum Chancen auf Realisierung haben, andere Projekte blockieren?</p><p>4. Wird er sich künftig dafür einsetzen, dass die geeignete Standortwahl bereits im Anmeldeverfahren zur kostendeckenden Einspeisevergütung beachtet werden muss? Ist er bereit, dazu in der Energieverordnung praktikable und wirksame Kriterien zu verankern?</p>
  • Kostendeckende Einspeisevergütung. Geeignete Standorte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das in Artikel 7a des Energiegesetzes festgehaltene Kriterium eines geeigneten Standorts für den Erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wurde aufgrund der Windenergieanlagen aufgenommen. Wie dem Amtlichen Bulletin des Ständerates entnommen werden kann, hat diese Gesetzesbestimmung vor allem deklamatorischen Charakter. Sie unterstreicht, dass alle KEV-Anlagen die bestehenden Vorschriften zum Umweltschutz, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes einzuhalten haben. Aus diesen Gründen ergab sich für die Ausarbeitung der Verordnung kein direkter Handlungsbedarf.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Förderung der erneuerbaren Energien nicht auf Kosten der Umwelt oder gegen die Anforderungen der Raumplanung gehen darf. Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien haben deshalb alle bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.</p><p>2. Der Gesetzesauftrag, dass nur an geeigneten Standorten gebaut werden darf, bedurfte in der Energieverordnung keiner weiteren Präzisierung. Im Bewilligungsverfahren wird durch eine Projektfortschrittsmeldung das Vorlegen einer rechtsgültigen Baubewilligung verlangt. Diese wird in jedem Fall nur erteilt, wenn alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es wäre im Übrigen heikel gewesen, das Kriterium "Standort" genauer zu umschreiben, da dadurch Konflikte zu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Kantons- und Gemeindeautonomie hätten entstehen können.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, dass für die KEV auch Projekte angemeldet worden sind, welche die Baubewilligung nicht oder nicht in der verlangten Frist erhalten werden und deshalb vorübergehend das System blockieren. In seinen Vorschlägen zur Deblockierung, die im Sommer 2009 an das Parlament gehen werden, soll dieser Aspekt berücksichtigt werden.</p><p>4. Es wird Sache des Parlamentes sein, bei der anstehenden Debatte um die Änderung des Energiegesetzes zu beschliessen, ob genauere ökologische (allenfalls auch wirtschaftliche) Ausschlusskriterien für KEV-Beiträge anzuwenden sind - ohne dass damit andere gesetzliche Bestimmungen und Zuständigkeiten tangiert oder unterlaufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die kostendeckende Einspeisevergütung wurde zu einem Erfolg und ermöglicht die Realisierung von vielen sinnvollen Projekten. Gemäss ersten Informationen ist aber auch eingetreten, was zu befürchten war: Es werden teils wenig geeignete Standorte gewählt, beispielsweise besonders wertvolle Naturräume oder sogar vom Bund geschützte Landschaften.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Es ist der Wille von Bundesrat und Parlament, erneuerbare Energien zu fördern. Teilt er die Ansicht, dass wir diese Energien fördern sollten, jedoch ohne deswegen neue Probleme zu schaffen, beispielsweise durch Zerstörung wertvoller Naturräume?</p><p>2. In Artikel 7a des Energiegesetzes ist festgehalten, dass die Vergütung erfolgt, sofern Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. In der Energieverordnung wurde dieser Gesetzesauftrag nicht konkretisiert. Wie erklärt er sich, dass ein Gesetzesauftrag von den zuständigen Bundesbehörden missachtet wird?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass Projekte in wertvollen Naturräumen, die im Bewilligungsverfahren kaum Chancen auf Realisierung haben, andere Projekte blockieren?</p><p>4. Wird er sich künftig dafür einsetzen, dass die geeignete Standortwahl bereits im Anmeldeverfahren zur kostendeckenden Einspeisevergütung beachtet werden muss? Ist er bereit, dazu in der Energieverordnung praktikable und wirksame Kriterien zu verankern?</p>
    • Kostendeckende Einspeisevergütung. Geeignete Standorte

Back to List