Freiheitsentzug von Jugendlichen in Erziehungsheimen
- ShortId
-
09.1117
- Id
-
20091117
- Updated
-
24.06.2025 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Freiheitsentzug von Jugendlichen in Erziehungsheimen
- AdditionalIndexing
-
12;Inhaftierung;Sozialeinrichtung;Gewalt;junger Mensch
- 1
-
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K01010207, Gewalt
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L04K05010106, Inhaftierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. In Artikel 16 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG) wird festgehalten, dass ein Jugendlicher im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme ausnahmsweise und nicht länger als 7 Tage von den anderen Jugendlichen getrennt werden darf. Diese Regelung gilt während des Vollzugs der Massnahme einer Unterbringung. Bei der siebentägigen ununterbrochenen Isolation handelt es sich demnach um eine Strafe, die beim Verstoss gegen die Anstaltsregeln (z. B. die Hausordnung) verhängt werden kann. Allenfalls wird sie auch beim Begehen einer Straftat (z. B. Drogenkonsum) verhängt, zusätzlich würde diesfalls ein Strafverfahren eingeleitet.</p><p>Im Gegensatz dazu war die Einschliessung nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 2 aStGB, die bis zu 14 Tagen dauern konnte und auf die in der Anfrage wohl Bezug genommen wird, ein Teil einer Strafe, die ausschliesslich wegen der Begehung eines Delikts verhängt wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die Massnahme der Erziehungshilfe durch eine spürbare Reaktion verstärkt werden.</p><p>Die bis zu 7 Tage dauernde Isolation nach Artikel 16 Absatz 2 JStG und die bis zu 14 Tagen dauernde Einschliessung nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 2 aStGB können deshalb nicht miteinander verglichen werden. Die Dauer der Disziplinarstrafe wurde mit Inkrafttreten des neuen JStG nicht auf 7 Tage verkürzt; vielmehr wurde die Disziplinarstrafe im neuen Jugendstrafrecht auf Bundesebene erstmals geregelt.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die Höchstdauer von 7 Tagen Isolation für eine Disziplinarstrafe ausreichend. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass nach 7 Tagen Totalisolation von den anderen Jugendlichen eine mildere Massnahme, beispielsweise stundenweises Wegschliessen, weitergeführt wird.</p><p>Im Entwurf des Bundesrates zum neuen JStG war die Wendung "ausnahmsweise" nicht vorgesehen; diese wurde während der Debatte im Parlament eingefügt. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die einschneidende Massnahme der Isolation nur als Ultima Ratio angeordnet werden soll. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch eine länger dauernde Isolation die Jugendgewalt nicht einzudämmen vermag.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Heimleiter Chris Clausen im erwähnten "Tages-Anzeiger"-Interview nicht zu einem Freiheitsentzug als Disziplinarstrafe äussert. Vielmehr spricht er sich dafür aus, dass bei Tätern, bei denen die Schutzmassnahmen nicht genügten und die nach Vollendung des 22. Altersjahres aus der Massnahme entlassen werden müssen, eine Einschliessung als Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann.</p><p>3. Artikel 32 Absatz 3 JStG sieht vor, dass bei einer vorzeitigen Aufhebung der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit - analog der Regelung im Erwachsenenstrafrecht - die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung auf die noch zu vollziehende Strafe anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es Jugendliche gibt, die eine Massnahme sabotieren mit dem Ziel, dass diese abgebrochen wird und dass sie danach nur noch eine kurze Freiheitsstrafe verbüssen müssen oder allenfalls gar keine mehr, da die im Massnahmenvollzug verbrachte Zeitdauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gleichkommt. Allerdings ist dieses Problem nicht neu; dieses Risiko besteht bei jeder freiheitsbeschränkenden Schutzmassnahme. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein allgemeiner Verzicht auf Anrechnung nicht angebracht ist. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Anrechnung vollständig oder teilweise verweigert werden kann.</p><p>Das neue JStG wird durch das EJPD momentan evaluiert. Um den erwähnten Missbräuchen zu begegnen, wird bei der Analyse ein besonderes Augenmerk auf die Auslegung von Artikel 32 Absatz 3 JStG in Bezug auf das Ermessen der urteilenden Behörde und die allfällige Ausgestaltung eines weniger attraktiven Anrechnungsschlüssels gerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Präsident der Deutschschweizer Heimleiter, Chris Clausen, spricht sich im "Tages-Anzeiger" vom 15. September 2009 dafür aus, dass unverbesserliche jugendliche Täter, die sich in einem Erziehungsheim befinden, eingesperrt werden können. Früher konnte über Jugendliche innerhalb des Massnahmenvollzugs während 14 Tagen Einzelhaft verhängt werden. Das heutige Jugendstrafrecht sieht nach Artikel 16 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes nur mehr 7 Tage vor.</p><p>Angesichts der immer häufigeren schwerwiegenden Fälle von Jugendgewalt bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Beurteilt er die verkürzte Dauer von 7 Tagen noch als genügend?</p><p>2. Sieht er die Möglichkeit, dass die Heime bei besonders schwerwiegenden Fällen einen längeren Freiheitsentzug als 7 Tage vornehmen können? Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein?</p><p>3. Wie steht er zu der von den Heimleitern geforderten Möglichkeit, Jugendlichen, bei denen die erzieherischen Massnahmen wirkungslos sind, die Zeit im Heim nicht mehr an einen allfälligen späteren Freiheitsentzug anzurechnen?</p>
- Freiheitsentzug von Jugendlichen in Erziehungsheimen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. In Artikel 16 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG) wird festgehalten, dass ein Jugendlicher im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme ausnahmsweise und nicht länger als 7 Tage von den anderen Jugendlichen getrennt werden darf. Diese Regelung gilt während des Vollzugs der Massnahme einer Unterbringung. Bei der siebentägigen ununterbrochenen Isolation handelt es sich demnach um eine Strafe, die beim Verstoss gegen die Anstaltsregeln (z. B. die Hausordnung) verhängt werden kann. Allenfalls wird sie auch beim Begehen einer Straftat (z. B. Drogenkonsum) verhängt, zusätzlich würde diesfalls ein Strafverfahren eingeleitet.</p><p>Im Gegensatz dazu war die Einschliessung nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 2 aStGB, die bis zu 14 Tagen dauern konnte und auf die in der Anfrage wohl Bezug genommen wird, ein Teil einer Strafe, die ausschliesslich wegen der Begehung eines Delikts verhängt wurde. Mit dieser Bestimmung sollte die Massnahme der Erziehungshilfe durch eine spürbare Reaktion verstärkt werden.</p><p>Die bis zu 7 Tage dauernde Isolation nach Artikel 16 Absatz 2 JStG und die bis zu 14 Tagen dauernde Einschliessung nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 2 aStGB können deshalb nicht miteinander verglichen werden. Die Dauer der Disziplinarstrafe wurde mit Inkrafttreten des neuen JStG nicht auf 7 Tage verkürzt; vielmehr wurde die Disziplinarstrafe im neuen Jugendstrafrecht auf Bundesebene erstmals geregelt.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die Höchstdauer von 7 Tagen Isolation für eine Disziplinarstrafe ausreichend. Im Übrigen ist es auch denkbar, dass nach 7 Tagen Totalisolation von den anderen Jugendlichen eine mildere Massnahme, beispielsweise stundenweises Wegschliessen, weitergeführt wird.</p><p>Im Entwurf des Bundesrates zum neuen JStG war die Wendung "ausnahmsweise" nicht vorgesehen; diese wurde während der Debatte im Parlament eingefügt. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die einschneidende Massnahme der Isolation nur als Ultima Ratio angeordnet werden soll. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch eine länger dauernde Isolation die Jugendgewalt nicht einzudämmen vermag.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Heimleiter Chris Clausen im erwähnten "Tages-Anzeiger"-Interview nicht zu einem Freiheitsentzug als Disziplinarstrafe äussert. Vielmehr spricht er sich dafür aus, dass bei Tätern, bei denen die Schutzmassnahmen nicht genügten und die nach Vollendung des 22. Altersjahres aus der Massnahme entlassen werden müssen, eine Einschliessung als Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann.</p><p>3. Artikel 32 Absatz 3 JStG sieht vor, dass bei einer vorzeitigen Aufhebung der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit - analog der Regelung im Erwachsenenstrafrecht - die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung auf die noch zu vollziehende Strafe anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es Jugendliche gibt, die eine Massnahme sabotieren mit dem Ziel, dass diese abgebrochen wird und dass sie danach nur noch eine kurze Freiheitsstrafe verbüssen müssen oder allenfalls gar keine mehr, da die im Massnahmenvollzug verbrachte Zeitdauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gleichkommt. Allerdings ist dieses Problem nicht neu; dieses Risiko besteht bei jeder freiheitsbeschränkenden Schutzmassnahme. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein allgemeiner Verzicht auf Anrechnung nicht angebracht ist. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Anrechnung vollständig oder teilweise verweigert werden kann.</p><p>Das neue JStG wird durch das EJPD momentan evaluiert. Um den erwähnten Missbräuchen zu begegnen, wird bei der Analyse ein besonderes Augenmerk auf die Auslegung von Artikel 32 Absatz 3 JStG in Bezug auf das Ermessen der urteilenden Behörde und die allfällige Ausgestaltung eines weniger attraktiven Anrechnungsschlüssels gerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Präsident der Deutschschweizer Heimleiter, Chris Clausen, spricht sich im "Tages-Anzeiger" vom 15. September 2009 dafür aus, dass unverbesserliche jugendliche Täter, die sich in einem Erziehungsheim befinden, eingesperrt werden können. Früher konnte über Jugendliche innerhalb des Massnahmenvollzugs während 14 Tagen Einzelhaft verhängt werden. Das heutige Jugendstrafrecht sieht nach Artikel 16 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes nur mehr 7 Tage vor.</p><p>Angesichts der immer häufigeren schwerwiegenden Fälle von Jugendgewalt bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Beurteilt er die verkürzte Dauer von 7 Tagen noch als genügend?</p><p>2. Sieht er die Möglichkeit, dass die Heime bei besonders schwerwiegenden Fällen einen längeren Freiheitsentzug als 7 Tage vornehmen können? Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein?</p><p>3. Wie steht er zu der von den Heimleitern geforderten Möglichkeit, Jugendlichen, bei denen die erzieherischen Massnahmen wirkungslos sind, die Zeit im Heim nicht mehr an einen allfälligen späteren Freiheitsentzug anzurechnen?</p>
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