Zolldienstliche Kontrollen in den Zügen
- ShortId
-
09.1136
- Id
-
20091136
- Updated
-
24.06.2025 23:27
- Language
-
de
- Title
-
Zolldienstliche Kontrollen in den Zügen
- AdditionalIndexing
-
09;Grenzverkehr;Pendlerverkehr;Schienenfahrzeug;Grenzwachtkorps;Personenkontrolle an der Grenze
- 1
-
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- L04K18010216, Pendlerverkehr
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L04K18010102, Grenzverkehr
- L04K18030208, Schienenfahrzeug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schon vor der Umsetzung der Abkommen über die Assoziierung zu Schengen ist das Grenzwachtkorps (GWK) im grenzüberschreitenden Bahnverkehr (sowohl auf internationalen als auch auf regionalen Zügen) tätig gewesen.</p><p>Einerseits im Rahmen der Zollkontrollen: Das GWK erbringt Zolldienstleistungen (Veranlagung von Waren im Reise- und Handelswarenverkehr) und gewährleistet die Zollsicherheit im weiteren Sinne (Vollzug von etwa 150 zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Erlassen). Bei Letzterer geht es in erster Linie um die Schmuggelbekämpfung zum Schutze der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft (Bereiche Betäubungsmittel, Waffen/Kriegsmaterial, gefährliche Güter, Arten, Markenartikel, Kulturgüter, Lebensmittel usw.).</p><p>Andererseits hat der Bundesrat bereits im Jahr 2002 beschlossen, das GWK im internationalen Bahnverkehr nebst den Zollkontrollen auch für Personenkontrollen (fremden- und sicherheitspolizeiliche Kontrollen) einzusetzen, um die Kantone - falls sie dies wünschen - zu entlasten. Mit allen Grenzkantonen wurden entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen.</p><p>Aufgrund des Wegfalls der systematischen Personenkontrollen an der Binnengrenze mit Schengen haben die Personenkontrollen im rückwärtigen Raum (nationale Ersatzmassnahmen) an Wichtigkeit gewonnen und tendenziell etwas zugenommen.</p><p>Auch wurden die Kantonsvereinbarungen mit Blick auf die operationelle Inkraftsetzung von Schengen am 12. Dezember 2008, aufgrund einer mit der KKJPD erarbeiteten Mustervereinbarung, angepasst. Ebenfalls wurden mit Binnenkantonen (Schwyz, Uri und Bern) Vereinbarungen abgeschlossen (gemäss Art. 97 des Zollgesetzes; vgl. auch Interpellation Bourgeois 09.3530).</p><p>Diese Personenkontrollen sind in erster Linie auf fremdenpolizeiliche Vergehen sowie auf Personenfahndungen ausgerichtet. Im Rahmen solcher Kontrollen werden aber auch regelmässig Betäubungsmittel, Waffen, gefälschte Dokumente oder gestohlene Waren gefunden.</p><p>Bei Kontrollen in den Zügen hat das GWK z. B. im Monat September 2009 131 Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhielten, aufgegriffen. Weiter gab es 84 Fälle von Aufgriffen im Zusammenhang mit Personenfahndungen (Übergabe an die Polizei); 28 Fälle von gefälschten Dokumenten; 23 Fälle mit Betäubungsmitteln; 10 Fälle von Sachfahndungen sowie 3 Fälle, in denen Waffen beschlagnahmt wurden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Kontrollen im Zug wegen der vielen nichtbeteiligten Personen, welche sie mitverfolgen können, schwierig sind und von den Betroffenen als besonders unangenehm empfunden werden können. Die Mitarbeitenden kontrollieren deshalb Reisende nur gezielt auf Verdacht und immer nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Alle eingesetzten Mitarbeitenden sind für diese Aufgaben speziell geschult und werden auf solche Einsätze sorgfältig und umfassend vorbereitet.</p><p>Falls eine Person keinen Identitätsausweis auf sicht trägt, nutzen Grenzwächterinnen und -wächter auch Halbtax- und Generalabonnemente oder holen telefonische Auskünfte ein, um die Identität einer Person festzustellen. Je nach Situation, Lagebeurteilung und Verdachtsmoment kann es jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass ein Passagier gebeten wird, für weitere Identitätsabklärungen auf einen Grenzwachtposten zu folgen.</p><p>Das GWK ist auf 21 Bahnlinien tätig. Es gibt vier mobile Posten, die schwergewichtig Zugskontrollen durchführen (Basel, Bern, Genf und Lausanne). Aber auch von anderen Posten aus können Mitarbeiter punktuell im Bahnverkehr eingesetzt werden.</p><p>Die monatliche Anzahl der Kontrollen im Rahmen der nationalen Ersatzmassnahmen ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach aktuellen Risiko- und Lageanalysen sowie nach weiteren Hintergrundinformationen. Die Grenzwachregionen entscheiden in der Regel autonom, aber koordiniert, in welchen Zügen sie Kontrollen durchführen. Die Kontrollen erfolgen zudem auch in Absprache mit den jeweiligen kantonalen Polizeikorps.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Bürgerinnen und Bürger, die mit dem Zug in grenznahen Gebieten pendeln, sind beunruhigt über die Kontrollen, die das Schweizerische Grenzwachtkorps gestützt auf die Grundsätze des Schengen-Rechtes durchführt. Ohne die Nützlichkeit und die Effizienz dieser Kontrollen anzuzweifeln, fühlen die Pendlerinnen und Pendler sich dennoch verunsichert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt: Was passiert, wenn sie etwa keinen Identitätsausweis auf sich tragen? Was sehen die geltenden Richtlinien in Bezug auf solche Kontrollen vor, und wie sieht die aktuelle Praxis aus? Wie viele dieser Kontrollen werden monatlich durchgeführt?</p>
- Zolldienstliche Kontrollen in den Zügen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schon vor der Umsetzung der Abkommen über die Assoziierung zu Schengen ist das Grenzwachtkorps (GWK) im grenzüberschreitenden Bahnverkehr (sowohl auf internationalen als auch auf regionalen Zügen) tätig gewesen.</p><p>Einerseits im Rahmen der Zollkontrollen: Das GWK erbringt Zolldienstleistungen (Veranlagung von Waren im Reise- und Handelswarenverkehr) und gewährleistet die Zollsicherheit im weiteren Sinne (Vollzug von etwa 150 zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Erlassen). Bei Letzterer geht es in erster Linie um die Schmuggelbekämpfung zum Schutze der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft (Bereiche Betäubungsmittel, Waffen/Kriegsmaterial, gefährliche Güter, Arten, Markenartikel, Kulturgüter, Lebensmittel usw.).</p><p>Andererseits hat der Bundesrat bereits im Jahr 2002 beschlossen, das GWK im internationalen Bahnverkehr nebst den Zollkontrollen auch für Personenkontrollen (fremden- und sicherheitspolizeiliche Kontrollen) einzusetzen, um die Kantone - falls sie dies wünschen - zu entlasten. Mit allen Grenzkantonen wurden entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen.</p><p>Aufgrund des Wegfalls der systematischen Personenkontrollen an der Binnengrenze mit Schengen haben die Personenkontrollen im rückwärtigen Raum (nationale Ersatzmassnahmen) an Wichtigkeit gewonnen und tendenziell etwas zugenommen.</p><p>Auch wurden die Kantonsvereinbarungen mit Blick auf die operationelle Inkraftsetzung von Schengen am 12. Dezember 2008, aufgrund einer mit der KKJPD erarbeiteten Mustervereinbarung, angepasst. Ebenfalls wurden mit Binnenkantonen (Schwyz, Uri und Bern) Vereinbarungen abgeschlossen (gemäss Art. 97 des Zollgesetzes; vgl. auch Interpellation Bourgeois 09.3530).</p><p>Diese Personenkontrollen sind in erster Linie auf fremdenpolizeiliche Vergehen sowie auf Personenfahndungen ausgerichtet. Im Rahmen solcher Kontrollen werden aber auch regelmässig Betäubungsmittel, Waffen, gefälschte Dokumente oder gestohlene Waren gefunden.</p><p>Bei Kontrollen in den Zügen hat das GWK z. B. im Monat September 2009 131 Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhielten, aufgegriffen. Weiter gab es 84 Fälle von Aufgriffen im Zusammenhang mit Personenfahndungen (Übergabe an die Polizei); 28 Fälle von gefälschten Dokumenten; 23 Fälle mit Betäubungsmitteln; 10 Fälle von Sachfahndungen sowie 3 Fälle, in denen Waffen beschlagnahmt wurden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Kontrollen im Zug wegen der vielen nichtbeteiligten Personen, welche sie mitverfolgen können, schwierig sind und von den Betroffenen als besonders unangenehm empfunden werden können. Die Mitarbeitenden kontrollieren deshalb Reisende nur gezielt auf Verdacht und immer nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Alle eingesetzten Mitarbeitenden sind für diese Aufgaben speziell geschult und werden auf solche Einsätze sorgfältig und umfassend vorbereitet.</p><p>Falls eine Person keinen Identitätsausweis auf sicht trägt, nutzen Grenzwächterinnen und -wächter auch Halbtax- und Generalabonnemente oder holen telefonische Auskünfte ein, um die Identität einer Person festzustellen. Je nach Situation, Lagebeurteilung und Verdachtsmoment kann es jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass ein Passagier gebeten wird, für weitere Identitätsabklärungen auf einen Grenzwachtposten zu folgen.</p><p>Das GWK ist auf 21 Bahnlinien tätig. Es gibt vier mobile Posten, die schwergewichtig Zugskontrollen durchführen (Basel, Bern, Genf und Lausanne). Aber auch von anderen Posten aus können Mitarbeiter punktuell im Bahnverkehr eingesetzt werden.</p><p>Die monatliche Anzahl der Kontrollen im Rahmen der nationalen Ersatzmassnahmen ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach aktuellen Risiko- und Lageanalysen sowie nach weiteren Hintergrundinformationen. Die Grenzwachregionen entscheiden in der Regel autonom, aber koordiniert, in welchen Zügen sie Kontrollen durchführen. Die Kontrollen erfolgen zudem auch in Absprache mit den jeweiligen kantonalen Polizeikorps.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Viele Bürgerinnen und Bürger, die mit dem Zug in grenznahen Gebieten pendeln, sind beunruhigt über die Kontrollen, die das Schweizerische Grenzwachtkorps gestützt auf die Grundsätze des Schengen-Rechtes durchführt. Ohne die Nützlichkeit und die Effizienz dieser Kontrollen anzuzweifeln, fühlen die Pendlerinnen und Pendler sich dennoch verunsichert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt: Was passiert, wenn sie etwa keinen Identitätsausweis auf sich tragen? Was sehen die geltenden Richtlinien in Bezug auf solche Kontrollen vor, und wie sieht die aktuelle Praxis aus? Wie viele dieser Kontrollen werden monatlich durchgeführt?</p>
- Zolldienstliche Kontrollen in den Zügen
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