Absehbare Auswirkungen der vorgesehenen Schliessung von Poststellen

ShortId
09.1137
Id
20091137
Updated
14.11.2025 06:55
Language
de
Title
Absehbare Auswirkungen der vorgesehenen Schliessung von Poststellen
AdditionalIndexing
34;Landbevölkerung;Poststelle;Randregion;ländliche Siedlung;Betriebseinstellung;service public
1
  • L05K1202020202, Poststelle
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L04K01020202, ländliche Siedlung
  • L04K01070205, Landbevölkerung
  • L04K08060111, service public
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision des Postgesetzes (PG) im Jahr 2003 hat die Post den gesetzlichen Auftrag, ein flächendeckendes Poststellennetz zu führen (Art. 2 Abs. 3 PG). Das Parlament brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass die Post das Poststellennetz laufend an veränderte Bedürfnisse anpassen soll. Im Rahmen der Revision der Postverordnung (VPG) im gleichen Jahr wurde die Post beauftragt, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine kundenorientierte Weiterentwicklung des Poststellennetzes zu sorgen (Art. 6 VPG). Dabei muss sie der bundesrätlichen Vorgabe nachkommen, wonach 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr Zugang zu einer Poststelle haben müssen.</p><p>Die Post hat kürzlich mitgeteilt, dass sie bis 2011 420 Poststellenstandorte überprüfen wird. Dieses Vorgehen der Post gründet auf dem Wandel der Kundenbedürfnisse sowie den deutlichen Rückgängen von Briefen, Paketen und Einzahlungen in den Poststellen.</p><p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 VPG hat die Post vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle die Behörden der betroffenen Gemeinde anzuhören und eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Falls die Gemeinde mit einem Entscheid der Post nicht einverstanden ist, kann sie die unabhängige Kommission Poststellen anrufen. Die Kommission beurteilt unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten den Zugang der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde zum Universaldienst und gibt eine Empfehlung ab (Art. 7 Abs. 2 VPG). Die Post hat sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der 420 Standorte verpflichtet, die Empfehlungen der Kommission zu akzeptieren. Mit diesem Prozess ist sichergestellt, dass Veränderungen im Poststellennetz behutsam vorgenommen werden und dass insbesondere die Bedürfnisse von nichtmotorisierten Personen in Randregionen angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Zu ergänzen ist, dass es nicht Absicht der Post ist, ersatzlose Schliessungen von Poststellen umzusetzen. Vielmehr sollen sie durch ein alternatives Format wie die Agentur ("Post im Dorfladen") oder einen Haus-Service ("Post an der Haustür") ersetzt werden. Diese Angebote decken die Bedürfnisse der Bevölkerung gut ab, was auch die Kundenzufriedenheitsumfrage 2009 bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts der baldigen Schliessung ihrer Poststelle aus Restrukturierungsgründen machen sich nichtmotorisierte Bewohnerinnen und Bewohner abgelegener Gebiete (gerade im Jura) grosse Sorgen. Welche Massnahmen hat der Bundesrat getroffen oder wird er noch treffen, um dieser Besorgnis zu begegnen?</p>
  • Absehbare Auswirkungen der vorgesehenen Schliessung von Poststellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Postgesetzes (PG) im Jahr 2003 hat die Post den gesetzlichen Auftrag, ein flächendeckendes Poststellennetz zu führen (Art. 2 Abs. 3 PG). Das Parlament brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass die Post das Poststellennetz laufend an veränderte Bedürfnisse anpassen soll. Im Rahmen der Revision der Postverordnung (VPG) im gleichen Jahr wurde die Post beauftragt, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine kundenorientierte Weiterentwicklung des Poststellennetzes zu sorgen (Art. 6 VPG). Dabei muss sie der bundesrätlichen Vorgabe nachkommen, wonach 90 Prozent der Bevölkerung innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr Zugang zu einer Poststelle haben müssen.</p><p>Die Post hat kürzlich mitgeteilt, dass sie bis 2011 420 Poststellenstandorte überprüfen wird. Dieses Vorgehen der Post gründet auf dem Wandel der Kundenbedürfnisse sowie den deutlichen Rückgängen von Briefen, Paketen und Einzahlungen in den Poststellen.</p><p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 VPG hat die Post vor der Verlegung oder Schliessung einer Poststelle die Behörden der betroffenen Gemeinde anzuhören und eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Falls die Gemeinde mit einem Entscheid der Post nicht einverstanden ist, kann sie die unabhängige Kommission Poststellen anrufen. Die Kommission beurteilt unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten den Zugang der Bevölkerung der betroffenen Gemeinde zum Universaldienst und gibt eine Empfehlung ab (Art. 7 Abs. 2 VPG). Die Post hat sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der 420 Standorte verpflichtet, die Empfehlungen der Kommission zu akzeptieren. Mit diesem Prozess ist sichergestellt, dass Veränderungen im Poststellennetz behutsam vorgenommen werden und dass insbesondere die Bedürfnisse von nichtmotorisierten Personen in Randregionen angemessen berücksichtigt werden.</p><p>Zu ergänzen ist, dass es nicht Absicht der Post ist, ersatzlose Schliessungen von Poststellen umzusetzen. Vielmehr sollen sie durch ein alternatives Format wie die Agentur ("Post im Dorfladen") oder einen Haus-Service ("Post an der Haustür") ersetzt werden. Diese Angebote decken die Bedürfnisse der Bevölkerung gut ab, was auch die Kundenzufriedenheitsumfrage 2009 bestätigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts der baldigen Schliessung ihrer Poststelle aus Restrukturierungsgründen machen sich nichtmotorisierte Bewohnerinnen und Bewohner abgelegener Gebiete (gerade im Jura) grosse Sorgen. Welche Massnahmen hat der Bundesrat getroffen oder wird er noch treffen, um dieser Besorgnis zu begegnen?</p>
    • Absehbare Auswirkungen der vorgesehenen Schliessung von Poststellen

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